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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


VI. Fremdenrecht

2. Allgemeine Fragen der Ausweisung und Abschiebung

      26. Das OVG Lüneburg befand in seinem Beschluß vom 6.3.2000 (9 L 3275/99 = NvwZ 2001, Beilage I, 19), daß Blutrache im Nord-Irak ein mehr oder weniger praktizierter Bestandteil der ländlichen "Rechtskultur" ist. Dies könne es im Einzelfall rechtfertigen, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach � 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu bejahen, bei dem es lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ankomme, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgehe oder ihm zumindest zurechenbar sei.

      27. Das BVerwG entschied durch Urteil vom 21.3.2001 (1 C 23/99 = BVerwGE 111, 62 = DVBl. 2000, 1527), daß der Erteilung einer Duldung nach � 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht entgegensteht, daß die Identität des Ausländers ungeklärt ist. Der Entscheidung lag die Klage eines nach eigenen Angaben bhutanischen Staatsangehörigen zugrunde, dessen Asylbegehren erfolglos geblieben war und der anschließend die Erteilung einer Duldung nach � 55 Abs. 2 AuslG erstrebte. Die Duldung war von der Ausländerbehörde mit dem Hinweis auf die ungeklärte Identität des Klägers verweigert worden, denn die bhutanische Regierung hielt diesen für einen nepalesischen Staatsangehörigen. Kernfrage war somit, ob ein abgelehnter Asylbewerber trotz ungeklärter Identität einen Anspruch auf Duldung geltend machen kann. Entgegen dem Berufungsurteil des VGH München vom 27.7.1999 (10 B 98.2555) erkannte das BVerwG den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Duldung an und stützte sich dabei maßgeblich auf Systematik und Wortlaut des Ausländergesetzes im Vergleich von Duldung und Aufenthaltsbefugnis. Das Gericht führte aus, es komme für die Erteilung einer Duldung nach � 55 Abs. 2 AuslG nicht darauf an, ob der Ausländer es zu vertreten habe, daß er wegen seiner ungeklärten Identität nicht abgeschoben werden könne. Die Vorschrift stelle ihrem Wortlaut nur darauf ab, ob die Abschiebung des Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Weder die Funktion der Duldung noch die gesetzliche Systematik sprächen dafür, daß die Erteilung der Duldung von weiteren Voraussetzungen abhängen solle, die in der Sphäre des Ausländers lägen. Maßgeblich sei allein, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstünden, die es der Ausländerbehörde unmöglich machten, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen. Erst bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach � 30 Abs. 3 AuslG komme es darauf, ob der Ausländer Hindernisse zu vertreten habe, die der Abschiebung entgegenstehen, nicht jedoch bei der Duldung nach � 55 Abs. 2 AuslG. Die gegenüber � 55 Abs. 2 AuslG engeren Voraussetzungen des � 30 Abs. 3 AuslG erklärten sich aus dem Umstand, daß die Aufenthaltsbefugnis - anders als die Duldung - die Ausreisepflicht beseitige und einen rechtmäßigen Aufenthalt begründe. Ferner enthalte das Ausländergesetz in Bezug auf die ungeklärte Identität des Ausländers lediglich eine Regelung im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgenehmigung nach � 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, nicht jedoch im Kontext von � 55 Abs. 2 AuslG. Dies entspreche der gesetzgeberischen Konzeption, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn zu dulden.

      28. Das VG Stuttgart mußte sich in seinem Urteil vom 12.4.2000 (16 K 6364/98 = InfAuslR 2000, 441) mit der Frage auseinandersetzen, ob die mit dem Abbruch einer Aids-Therapie verbundene Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers bei seiner Rückkehr ins Heimatland ein zwingendes Abschiebungshindernis begründet, welches zur Annahme eines atypischen Ausnahmefalles von der Regelungsausweisung des � 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG führt. Der Klage lag die Ausweisung eines tunesischen Staatsangehörigen zugrunde, der wegen BtM-Delikten und Diebstählen wiederholt im Bundesgebiet straffällig geworden war, in seiner Klageschrift gegen die Ausweisungsverfügung jedoch vortragen hatte, in einem fortgeschrittenen Stadium an Aids erkrankt zu sein. Das Gericht erachtete die Klage für begründet. Es führte aus, daß bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall von der Regelausweisung vorliege, alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen seien, wozu auch Abschiebungshindernisse nach � 53 AuslG zählten. Diese Verknüpfung trage dem Gedanken Rechnung, daß die Abschiebung häufig das letzte Glied einer Kette von Maßnahmen zur Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet sei, die mit der Ausweisung eingeleitet werde. Dabei sei in der Regel davon auszugehen, daß lediglich der Heimatstaat bereit sei, den Ausländer aufzunehmen. Dieser Umstand rechtfertige die Einbeziehung der einer Abschiebung in den Heimatstaat entgegenstehenden Gründe bereits bei der Entscheidung über die Ausweisung. Die ärztlich attestierte HIV-Infizierung des Klägers begründe eine individuelle Gefahr i.S.d. � 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, welche einer Abschiebung in den Zielstaat entgegenstehe. Denn ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. � 53 Abs. 6 S. 1 AuslG könne auch dann gegeben sein, wenn die künftige Rechtsgutverletzung durch eine bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mitbedingt sei und der Ausländer im Zielstaat nur unzureichend behandelt werde, so daß die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit drohe. Das Vorliegen derartiger Umstände mache eine Ausweisung unverhältnismäßig, da diese den Betroffenen ungleich härter träfe als andere straffällige Ausländer, die nicht auf die spezielle Behandlung im Bundesgebiet angewiesen seien.

      29. Ähnlich entschied das Hamburgische OVG in seinem Beschluß vom 13.10.2000 (3 BS 369/99 = InfAuslR 2001, 132), in dem es darüber zu befinden hatte, ob die HIV-Infektion eines Staatsangehörigen Ecuadors ein Abschiebungshindernis nach � 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründet. Das Gericht entschied, daß einem Aids-Erkrankten mit HIV-Infektionsstadium III jedenfalls vorläufig Schutz vor Abschiebung zu gewähren ist, wenn es zweifelhaft ist und weiterer Aufklärung bedarf, ob er in seinem Heimatstaat Zugang zu der im gegenwärtigen Stadium seiner Krankheit erforderlichen medizinischen Behandlung hat, oder ob er von ihr wegen fehlender finanzieller Mittel ausgeschlossen ist.37

      30. Das VG Gießen setzte sich in seiner Entscheidung vom 9.5.2000 (9 E 30643/94.A) mit der Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien auseinander. Es stellte fest, daß die zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz Kosovo seit Mitte Juni 1999 nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates zählt. Ferner bekräftigte das Gericht, daß es einem solchen Fall, in dem das rechtliche Hoheitsgebiet des Staates mit seinem territorialen Staatsgebiet nicht übereinstimmt, es für die Abschiebungen in diesen Staat auf dessen Hoheitsgebiet ankommt. Da Kosovo-Albanern im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außer der Provinz Kosovo politische Verfolgung durch den jugoslawischen Staat drohe, dürfe ihnen eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, ausgenommen der Provinz Kosovo, nicht angedroht werden. Darüber hinaus sei die Frage der Gefährdung durch regionale politische Verfolgung bereits bei dem Erlaß der Abschiebungsandrohung zu prüfen, und nicht erst bei deren Vollzug, da ansonsten die Gefahr entstehe, daß die Abschiebung durchgeführt werde, bevor der Antragsteller gerichtlich prüfen lassen könnte, ob er in ein sicheres Gebiet abgeschoben werde.

      31. Mit dieser Entscheidung trat das VG Gießen der Leit-Entscheidung des Hessischen VGH vom 15.2.2000 (7 UE 3645/99) entgegen, der entschieden hatte, daß bei der Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien kein beschränkender Hinweis auf das sichere Teilgebiet, nämlich die Provinz Kosovo, in der Abschiebungsandrohung enthalten sein muß. Zwar sei es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaates abzuschieben, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohten, die ein Abschiebungshindernis begründeten. Jedoch sei es allein Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, daß der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliches Gebiet abgeschoben werde.

      32. Das BVerwG entschied in seinem Urteil vom 24.5.2000 (9 C 34/99 = BVerwGE, NVwZ 2000, 1302), daß die Europäische Menschenrechtskonvention Schutz vor Abschiebung in einen Staat gewähren kann, der nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK ist, wenn dem Betroffenen dort schwerwiegende Eingriffe in die Religionsfreiheit drohen. Die Ende 1993 nach Deutschland eingereisten Kläger hatten in ihrem Asylverfahren geltend gemacht, sie müßten als Ahmadis in Pakistan wegen Ausübung ihrer Religion mit Strafe und Nachstellungen fundamentalistischer Muslime rechnen. Ihre Klagen auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG und auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach � 51 Abs. 1 AuslG wurden vor dem VG und dem OVG Weimar abgewiesen. Vor dem BVerwG ging es um die bisher nicht entschiedene Frage, ob den Klägern ausländerrechtlicher Schutz gegen die ihnen angedrohte Abschiebung in ihr Heimatland nach � 53 Abs. 4 AuslG zustehen könne, der die Abschiebung verbietet, soweit diese nach Maßgabe der EMRK unzulässig ist. Die Kläger hatten zu diesem Punkt ausgeführt, der Schutz der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK verbiete ihre Abschiebung. Das BVerwG verneinte das Bestehen von Abschiebungsschutz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Weimar und führte aus, Ausländer aus Staaten, die nicht Mitglieder des Europarats und Vertragsparteien der EMRK seien, könnten nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR und des BVerwG Schutz vor Abschiebungen in ihren Heimatstaat grundsätzlich nur dann erhalten, wenn ihnen dort schwere Mißhandlungen drohten, die in den Vertragsstaaten der EMRK als unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK verboten seien. Der Schutz der Konvention bezwecke grundsätzlich nur die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsparteien. Dementsprechend komme Schutz vor der Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat nach � 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. der EMRK nicht schon dann in Betracht, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet hätten, im Zielstaat der Abschiebung nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet sei. Vielmehr setze ein Abschiebungshindernis nach � 53 Abs. 4 AuslG voraus, daß dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung drohe, die - würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden - alle tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 3 EMRK erfülle. Dies entspreche der Praxis der Konventionsorgane, insbesondere der Rechtsprechung des EGMR im Fall Soering38, wonach es den Vertragsstaaten trotz der räumlichen Grenzen des Geltungsgebiets der Konvention nach Art. 3 EMRK untersagt sein könne, einen Ausländer in einen Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohe. Zugleich entschied das BVerwG jedoch, daß Abschiebungsschutz auch über Art. 3 EMRK hinaus in Betracht komme, wenn andere von allen Konventionsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht seien. Die in der Soering-Entscheidung hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden "Grundwerte", zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien der EMRK gehöre, verkörperten einen "menschenrechtlichen ordre public" aller Vertragsstaaten, dessen Beachtung die Abschiebung eines Ausländers in solche Nicht-Vertragsstaaten verbiete, in denen diesem Maßnahmen drohten, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Allerdings sei eine Abschiebung bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien ebenfalls nur in schwerwiegenden Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere dem vergleichbar seien, was bisher bei menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt habe. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in Nicht-Konventionsstaaten gewahrt sein müsse, könne auch ein unveräußerlicher - nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer - Kern der Religionsfreiheit gehören, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar sei. Dieser reiche aber jedenfalls nicht weiter als das sogenannte religiöse Existenzminimum, das nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG durch das Asylrecht geschützt werde. Die danach geschützte Religionsausübung im nichtöffentlichen, privaten Bereich (das sogenannte forum internum) sei indessen nach den tatsächlichen Feststellungen des OVG für die Kläger als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan noch gewahrt.

      33. In seinem Urteil vom 26.10.2000 (3 Bf 239/99 = InfAuslR 2001, 167) hatte das Hamburgische OVG darüber zu entscheiden, ob es einem Ausländer zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses und der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach � 30 Abs. 4 AuslG zumutbar ist, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und eine neue Staatsangehörigkeit anzunehmen. Der Kläger, ein unanfechtbar ausreisepflichtiger eritreischer Volkszugehöriger mit äthiopischer Staatsangehörigkeit, hatte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach � 30 Abs. 4 AuslG gestellt, der die Gewährung der Erlaubnis daran knüpft, ob der Ausländer während seiner Duldung alles Zumutbare getan hat, um bestehende Abschiebungshindernisse zu beseitigen. Der Antrag wurde von der Ausländerbehörde mit der Begründung abgelehnt, er habe mangels Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit und Aufgabe der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht alles Erforderliche getan, um seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Gegen die Versagung der Erlaubnis ging der Antragsteller im Klagewege zunächst vor dem VG Hamburg, und dann vor dem Hamburgischen OVG vor. Auch die Berufung blieb jedoch ohne Erfolg. Das Hamburgische OVG entschied, daß es zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses im Rahmen von � 30 Abs. 4 AuslG unter besonderen Umständen zumutbar sein könne, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und eine neue Staatsangehörigkeit anzunehmen. Solche besonderen Umstände lägen vor, wenn die geographischen, ethnischen, soziokulturellen und politischen Bedingungen des Ausländers für seine Zuordnung zum neuen Staat sprächen, während sich die alte Staatsangehörigkeit als leere Hülse erweise. Was nach Maßgabe des � 30 Abs. 4 AuslG zumutbar sei, müsse nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. Aus den Umständen des Falles ergebe sich, daß dem Kläger der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit selbst dann zumutbar gewesen wäre, wenn er den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bedeutet hätte, weil weder Äthiopien, noch Eritrea eine Mehrstaatigkeit anerkennen. Dieses Ergebnis rechtfertige sich aus der fehlenden Bindung des Klägers zum äthiopischen Staatsverband und seiner Nähe zum eritreischen Staat. Die äthiopische Staatsangehörigkeit des Klägers beruhe lediglich auf dem Umstand, daß er bei seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1980 aufgrund der Annexion Eritreas durch Äthiopien zwangsläufig die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe. Das Territorium, das geographisch seine Heimat darstelle, gehöre aber seit Gründung des Staates Eritrea im Jahre 1993 politisch nicht mehr zum äthiopischen, sondern zum eritreischen Staatsverband. Mit diesem Staat verbänden ihn nicht nur die geographischen, sondern auch die ethnischen Voraussetzungen. Durch sein Festhalten an seiner formalen Staatsbürgerschaft Äthiopiens und der damit in Kauf genommenen Unmöglichkeit, einen eritreischen Paß zu erhalten, habe der Kläger bewußt ein Abschiebungshindernis aufrechterhalten. Zwar sei der Kläger aufgrund seiner besonderen Situation einem Staatenlosen ähnlich und damit grundsätzlich schutzwürdig. Doch auch dies erlaube nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Denn der Fall sei nicht mit der vom BVerwG bereits entschiedenen Konstellation39 vergleichbar, in welcher ein Ausländer freiwillig auf die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes verzichte, eine neue Staatsangehörigkeit erwerbe und aus diesem Grunde seine Staatenlosigkeit selbst verursache.

      34. Durch Urteil vom 25.7.2000 (9 C 42/99 = BVerwGE 111, 343 = NJW 2000, 3798 = DVBl. 2001, 209) stellte das BVerwG klar, daß bei ungeklärtem Herkunftsstaat des Ausländers in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates nach � 50 Abs. 2 AuslG abgesehen werden darf, der Ausländer jedoch vor der Abschiebung selbst so rechtzeitig über den Zielstaat informiert werden muß, daß er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. � 50 Abs. 2 AuslG sehe die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung nämlich nur für den Regelfall vor. Zielstaat werde zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitze, bzw. bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts. Je nach den Umständen des Einzelfalles könne es aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Sei die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und - wie wohl regelmäßig - auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so lägen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen könnten. Doch wenn die Abschiebungsandrohung einen Zielstaat nicht oder nicht namentlich bezeichne, müsse der konkrete Zielstaat dem Betroffenen vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt werden, daß er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen könne.

      35. Durch Urteil vom 16.11.2000 (BVerwGE 112, 185 = DVBl. 2001, 483) entschied das BVerwG, daß allein die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe auch nach der Neufassung des � 51 Abs. 3 AuslG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.199740 nicht automatisch zum Ausschluß des Abschiebungsschutzes wegen politischer Verfolgung führt, sondern darüber hinaus im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden muß. In Bezug auf die frühere Fassung der Norm, welche keine Mindeststrafe von drei Jahren vorsah, sondern nur eine Verurteilung "wegen eines besonders schweren Verbrechens" voraussetzte, hatte die Rechtsprechung stets verlangt, daß eine Wiederholungsgefahr hinzukommen müsse. Das BVerwG stellte klar, daß dieser Grundsatz auch nach Einführung der dreijährigen Mindeststrafe fortgelte. Schon der Umstand, daß der Gesetzgeber unverändert daran festgehalten habe, der Ausländer müsse eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, lege nahe, daß die neu eingefügte dreijährige Mindeststrafe den Mindestschutz für politisch Verfolgte nicht habe reduzieren sollen. Zudem habe der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebracht, daß er von der Prüfung einer Wiederholungsgefahr im Einzelfall habe abrücken wollen, was angesichts der verfassungsrechtlichen Erwägungen, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr zugrundelagen, notwendig gewesen wäre. Dem sei zu entnehmen, daß die Abschiebung auch nach der Neufassung des � 51 Abs. 3 AuslG zusätzlich eine konkrete Wiederholungs- und Rückfallgefahr erfordere. Eine solche Gefahr liege vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen.




      37 Aus der Rechtsprechung des EGMR siehe auch das Urteil D./.Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997, InfAuslR 1997, 381.

      38 EGMR, Urteil vom 7.7.1989, Ser. A Nr. 161 = NJW 1990, 2183 = EuGRZ 1989, 314.

      39 BVerwGE 108, 21 ff.

      40 BGBl. 1997 I, 2548.