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1. Europäische Menschenrechtskonvention
49. Mit Urteil vom 24.5.2000 (9 C 34/99 = BVerwGE, NVwZ 2000, 1302) entschied das BVerwG, daß die Abschiebung eines Ausländers in einen Nichtvertrags-Staat der EMRK nach � 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig ist, wenn dort im Einzelfall andere, als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Zur ausführlichen Darstellung dieses Urteils vgl. [28].