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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


IV. Wirkungen und Grenzen staatlicher Souveränität

1. Grenzen der Ausübung eigener Staatsgewalt

      12. In seinem Beschluß vom 16.5.2000 (2 Zs 1330/99 = NStZ 2000, 667)24 hatte das OLG Köln über das Klageerzwingsverfahren eines Antragstellers zu entscheiden, der während des Golfkriegs zu Beginn des Jahres 1991 von der irakischen Regierung in Bagdad als lebendes Schutzschild gegen alliierte Luftangriffe festgehalten worden war und in der Bundesrepublik Strafantrag gegen den Präsidenten der Republik Irak wegen "aller in Betracht kommenden Delikte", insbesondere schwerer Freiheitsberaubung (� 239 Abs. 2 StGB) und Geiselnahme (� 239 b StGB) erstattet hatte. Das Gericht befand, daß der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ein ausländisches Staatsoberhaupt im Inland grundsätzlich das Verfolgungshindernis der Immunität entgegensteht, welches gemäß Art. 25 GG i.V.m. � 20 Abs. 2 GVG von den deutschen Strafverfolgungsbehörden zu beachten sei. Eine Versagung des Schutzes der Immunität könne dann in Betracht kommen, (1) wenn es sich bei der vorgeworfenen Tat um einen normierten Verstoß gegen Völkerstrafrecht handele, welches zur Tatzeit am Tatort gegolten habe, (2) wenn die Tat aufgrund multilateraler Verträge auf zwischenstaatlicher Ebene als völkerrechtliches Verbrechen einzustufen sei oder (3) wenn ausnahmsweise ein hinreichender Bezug zur eigenen Strafgewalt vorliege. Im diesem Fall greife jedoch keine dieser Ausnahmen ein. Die Tatbestände des Völkerstrafrechts seien in Bezug auf das in Rede stehende Geschehen nicht mit Verbindlichkeit festgeschrieben. In Betracht komme allein ein Verstoß gegen das Internationale Übereinkommen gegen Geiselnahme vom 18.12.197925. Der vom Anzeigeerstatter mitgeteilte Sachverhalt lasse sich aber nicht unter Art. 1 Abs. 1 dieses Abkommens fassen, da es bei der Verbringung an einen Zielort militärischer Angriffe an der Tatbestandsvoraussetzung der Nötigung "als ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die Freigabe der Geisel" fehle. Denn die Handlung sei nicht erfolgt, um ein bestimmtes Verhalten dritter Staaten bzw. der alliierten Streitkräfte im Hinblick auf die Freilassung des Anzeigeerstatters zu erzwingen, sondern um Einfluß auf die Intensität der Angriffe auszuüben. Soweit das dem Beschuldigten vorgeworfene, in krimineller Sicht gravierende Verhalten einen Verstoß gegen das Völkerrecht unterhalb der Schwelle des völkerrechtlichen Verbrechens darstelle, fehle es für die Versagung der Immunität jedenfalls an einem hinreichenden Bezug zur eigenen Strafgewalt.

      13. Durch Beschluß vom 16.8.2000 (2 L 40/99 = NVwZ-Beilage I 3/2001, 30) entschied das OVG Greifswald, daß im Asylverfahren die Vernehmung von Zeugen im angeblichen Verfolgungsstaat völkerrechtlich unzulässig ist. Der Kläger, ein togoischer Staatsangehöriger, der seine Anerkennung als Asylberechtigter begehrte, berief sich darauf, daß er im Ausgangsverfahren die Vernehmung seines Bruders, seiner Ehefrau und eines Schulfreundes in Togo beantragt hätte, falls er gewußt hätte, daß das VG weiterhin Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hatte. Das OVG trat diesem Einwand mit dem Argument entgegen, der Antrag sei unzulässig und wäre durch das VG ohnehin abzulehnen gewesen. Zwar sei es grundsätzlich möglich, durch die deutsche Botschaft in Togo auch togoische Staatsangehörige vernehmen zu lassen, so daß die unzulässige Inanspruchnahme von Behörden des angeblichen Verfolgerstaates nicht erforderlich gewesen wäre. Dennoch sei die Vernehmung von Zeugen für eine politische Verfolgung im Verfolgerstaat ausgeschlossen. Dies ergebe sich daraus, daß es dem Zeugen nicht zugemutet werden könne, seinen Heimatstaat als Verantwortlichen politischer Verfolgungen erscheinen zu lassen, zumal sich der Zeuge damit selbst der Gefahr politischer Verfolgungen aussetze. Wenn ein Staat schon von seinen eigenen Staatsangehörigen nichts verlangen dürfe, was in dem ausländischen Staat verboten sei, müsse dies erst recht für Angehörige des ausländischen Staates gelten. Doch selbst wenn die Zeugen dazu bereit wären, das Risiko einer politischen Verfolgung im ausländischen Staat einzugehen, bliebe es der Bundesrepublik aus völkerrechtlichen Gründen verwehrt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Denn die Vernehmung von Auslandszeugen im Verfolgerstaat sei als ein völkerrechtlich unfreundlicher Akt der Bundesrepublik Deutschland zu werten.

      14. In seinem Urteil vom 23.11.2000 hatte das BAG (2 AZR 490/99 = NZA 2001, 683) darüber zu befinden, ob die Kündigungsschutzklage eines als Pressereferent bei dem United States Information Service Germany (USIS) beschäftigten höheren Angestellten der deutsche Gerichtsbarkeit nach � 20 Abs. 2 GVG unterfällt. Der Kläger war seit 1985 für die beklagten Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Im Rahmen seiner Beschäftigung bei der USIS unterstand er direkt der Aufsicht des Branch Public Affairs Officers des US-Generalkonsultats in Hamburg. Der USIS als Gesamtorganisation ist wiederum Teil der United States Information Agency, einer selbständigen Behörde, die direkt dem Präsidenten der Vereinigten Staaten unterstellt ist und ihre Weisungen vom Außenministerium der Vereinigten Staaten empfängt. Der Kläger machte geltend, der Rechtsstreit unterliege der deutschen Gerichtsbarkeit, da seine Tätigkeit nicht hoheitlicher Natur gewesen sei, sondern in gleicher Weise von einer Privatperson, etwa einer PR-Agentur, hätte wahrgenommen werden können. Ebenso wenig erfülle der USIS selbst behördliche Funktion. Dieser Argumentation konnte sich das BAG nicht anschließen. Es erkannte, daß das LAG Hamburg die deutsche Gerichtsbarkeit zu Recht für nicht zuständig erachtet hatte. Immunität bestehe zwar nicht nach �� 18, 19 GVG, da der Kläger nicht Mitglied einer diplomatischen Mission i.S.v. � 18 S. 1 GVG oder einer konsularischen Vertretung i.S.v. � 19 Abs. 1 S. 1 GVG gewesen sei, sondern nur Angestellter einer von der diplomatischen Mission und den Konsulaten der Beklagten organisatorisch getrennten Behörde. Doch der Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit ergebe sich aus � 20 Abs. 2 GVG. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die deutsche Gerichtsbarkeit für nicht eröffnet zu achten, falls der Arbeitnehmer für einen anderen Staat hoheitlich tätig werde. Mangels einschlägiger völkerrechtlicher Regelungen sei die Einordnung der Tätigkeit als hoheitlich oder nicht-hoheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Danach gelte, daß amtliche Erklärungen und Öffentlichkeitsarbeit des Staates, einer Behörde oder von Amtsträgern schlicht-hoheitliches Handeln öffentlich-rechtlicher Natur sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei Pressearbeit, wie sie der Kläger erledigt habe, hoheitliche Tätigkeit. Die Gegenansicht, wonach Arbeitsverhältnisse generell nicht zum hoheitlichen Handeln gehörten, überzeuge nicht. Zwar habe sich das Völkerrecht im Hinblick auf die Staatenimmunität durch zahlreiche Kodifikationen in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt und lasse eine Tendenz dahin erkennen, Arbeitsverträge von der Staatenimmunität auszunehmen. Doch bestehe bislang kein völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz des Inhalts, daß ein Staat schon dann keine Immunität genieße, falls er einen Angehörigen des Gerichtsstaates in Form eines Arbeitsverhältnisses mit hoheitlichen Aufgabe betraue und es zu einem Arbeitsrechtsstreit über eine Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses komme.




      24 Siehe dazu auch die Anm. von S. Wirth, NStZ 2001, 665.

      25 BGBl. 1980 II, 1361.