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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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J. Christina Gille


XII. Europäische Gemeinschaften

1. Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Recht

      71. Das BVerfG unterstrich in einem Kammerbeschluß vom 15.2.2001 (2 BvR 1319/96 - NJW 2001, 2323), daß der vom Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz nicht generell in Frage gestellt wird durch die auf der Rechtsprechung des EuGH im Fall Phil Collins177 beruhende Gleichstellung von EU-Ausländern mit Deutschen im Schutz durch das Urheberrecht nach � 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Selbst wenn man die Frage nach einem "ausbrechenden Rechtsakt" stellen würde, ergebe sich nichts anderes. Die Rechtsauffassung des EuGH halte sich im Rahmen des durch das Zustimmungsgesetz zum EG-Vertrag178 abgesteckten Integrationsprogramms. Ebensowenig überschreite das Zustimmungsgesetz zum EG-Vertrag, daß dieses Ergebnis und die Methode der Rechtsfindung des EuGH decke, die rechtsstaatlichen Grenzen, die einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23, 24 GG von Verfassungs wegen gesetzt seien. Der EuGH habe in Ausübung seiner Kompetenzen festgestellt, daß auch die durch das Eigentum an literarischen und künstlerischen Werken verliehenen ausschließlichen Rechte den Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft berühren und deshalb, obwohl diese Rechte in den nationalen Rechtsvorschriften geregelt seien, in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fielen. Es sei nicht ersichtlich, daß der EuGH, wenn er davon ausgehe, daß der Anwendungsbereich des Vertrages i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EGV bereits dann berührt sei, wenn der betreffende Sachverhalt von Bestimmungen des Vertrages erfaßt werde und in diesem Sinne eine gemeinschaftsrechtlich geregelte Situation vorliege, seine rechtswahrende Aufgabe überschritten habe. Dementsprechend könne der Neufassung von � 120 Abs. 2 UrhG auch deshalb keine verfassungswidrige Rückwirkung zukommen, weil sie nur die europarechtlich vorgegebene, bereits bestehende Rechtslage auch im deutschen Gesetzesrecht zum Ausdruck bringe.

      72. Mit Beschluß vom 22.11.2001 (2 BvB 1/01 und andere - NJW 2002, 885) stellte das BVerfG klar, daß das Gemeinschaftsrecht keine Aussage dazu enthält, ob und unter welchen Voraussetzungen eine politische Partei durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verboten werden kann, und daß die Gemeinschaft nach geltendem Vertragsrecht keine Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der politischen Parteien hat. Der Entscheidung lag ein Antrag der NPD zugrunde, das vor dem BVerfG laufende Parteiverbotsverfahren einzustellen und dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EGV die Frage vorzulegen, ob aus den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts - insbesondere aus Art. 189 EGV und Art. 191 EGV i.V.m. dem Direktwahlakt179 (DWA) - folge, daß eine politische Partei, die nicht nur an den Wahlen zur Bildung des Parlaments in einem Mitgliedstaat, sondern in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht auch an Wahlen für das Europaparlament teilnehme, nicht von einem Mitgliedstaat verboten werden könne. Das BVerfG lehnte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorlage nach Art. 234 Abs. 1 lit. a EGV ab. Eine Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der politischen Parteien habe die Gemeinschaft nach geltendem Vertragsrecht nicht, Art. 191 EGV erkenne lediglich die Funktion der politischen Parteien auf europäischer Ebene im Prozeß der Europäischen Integration an. Das Gemeinschaftsrecht enthalte keine Aussagen zu den Voraussetzungen eines Parteiverbots durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auch durch die Beteiligung einer Partei auf mitgliedstaatlicher Ebene an einer Wahl zum Europäischen Parlament würden keine gemeinschaftsrechtlichen Fragen aufgeworfen. Nach Art. 190 EGV i.V.m. Art. 7 Abs. 2 DWA seien Regelung und Durchführung einer solchen Wahl Sache der Mitgliedstaaten, wovon auch die Zulassung von Parteien zur Wahl umfaßt sei. Gleiches folge aus Art. 12 Abs. 2 DWA, der das Freiwerden eines Mandats im Europäischen Parlament aufgrund des innerstaatlichen Rechts regele, wobei zu den den Staaten bei Einführung dieser Regelung bekannten Gründen für den Verlust des Mandats auch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei gehört habe. Auch aus allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechtsschutz lasse sich vorliegend keine vorlagefähige Frage begründen, da die Anwendbarkeit dieser Grundsätze mangels einer allgemeinen Bindung der Mitgliedstaaten an die konstitutionellen Vorschriften des Unions- und Gemeinschaftsrechts voraussetze, daß entweder die Gemeinschaft selbst oder aber ein Mitgliedstaat im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts tätig werde. Im übrigen komme auch eine Vorlage zum Direktwahlakt nach Art. 234 Abs. 1 lit. b EGV nicht in Betracht, da der Direktwahlakt keine auf der Grundlage vertraglicher Ermächtigung ergangene Handlung der Organe der Gemeinschaft darstelle, sondern einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des EG-Vertrags.

      73. In einem Teilbeschluß vom 19.2.2001 (2 Ws 370/00 - NVwZ 2001, 1173) entschied das OVG Hamburg, daß weder die Vogelschutz-Richtlinie180 noch die FFH-Richtlinie181 eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten begründen, einzelnen Marktbürgern oder Vereinigungen klagbare Rechte auf die Einhaltung der zur Umsetzung der Richtlinien erforderlichen innerstaatlichen Normen einzuräumen, und daß sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH zum effet utile keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt, generell Berechtigungen einzuräumen, die Umsetzung und Einhaltung von EG-Richtlinien gegenüber den jeweiligen Mitgliedstaaten gerichtlich durchzusetzen. Unmittelbar aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen könnten vorliegend die Antragsteller keine Rechte und keine Antrags- oder Klagebefugnis herleiten. Beiden Richtlinien sei kein die Interessen der einzelnen Marktbürger begünstigender Inhalt zu entnehmen, der diesen bei der Umsetzung in nationales Recht eine solche Berechtigung vermitteln wolle und der im Wege der unmittelbaren Wirkung einer nicht (vollständig) umgesetzten Richtlinie zum Tragen hätte kommen können. Beide Richtlinien beträfen ausschließlich den Schutz der natürlichen Lebensräume im Interesse der Allgemeinheit. Soweit der EuGH in seiner Rechtsprechung zum Umweltrecht individuelle Ansprüche oder Begünstigungen - insbesondere auch solche auf gerichtliche Geltendmachung - zugunsten einzelner Marktbürger anerkannt habe, sei dieser Rechtsprechung durchgängig zu entnehmen, daß die Regelungen zumindest auch den Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit berühren müßten.182 Der Schutz der menschlichen Gesundheit sei aber weder Gegenstand der Vogelschutz-Richtlinie noch der FFH-Richtlinie, selbst wenn er (auch) Folge einer gesunden Umwelt sei. Der Rechtsprechung des EuGH sei auch kein weitergehender systematischer Ansatz zu entnehmen dahin gehend, den Marktbürgern aus Gründen des effet utile generell Berechtigungen einzuräumen, die Umsetzung und Einhaltung von EG-Richtlinien gegenüber den jeweiligen Mitgliedstaaten gerichtlich durchzusetzen. Im übrigen bestehe jedenfalls dann kein Grund, die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn die Beantwortung der Vorlagefrage i.S. der Antragsteller wie vorliegend un- oder nur entfernt möglich sei.

      74. Mit Beschluß vom 26.11.2001 (13 B 942/01 - NVwZ 2002, 612) stellte das OVG Nordrhein-Westfalen klar, daß bei einer Aussetzungsentscheidung nach � 80 Abs. 5 VwGO bezüglich eines für sofort vollziehbar erklärten Bescheids, der der Umsetzung einer vollziehbaren Entscheidung der EG-Kommission durch eine nationale Behörde dient, die vom EuGH für Gemeinschaftsverordnungen entwickelten Kriterien anzuwenden sind. Das OVG habe bereits zuvor entschieden, daß der vom EuGH für nationale Eilentscheidungen bezüglich der Gültigkeit von EG-Verordnungen entwickelte Maßstab183 - (a) erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung, (b) Vorlage der Gültigkeitsfrage an den EuGH, sofern dieser noch nicht mit ihr befaßt sei, (c) Dringlichkeit der Entscheidung, (d) Drohen eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Antragsteller und (e) angemessene Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft - auch im Fall einer Kommissionsentscheidung anzuwenden sei.184 Die dort bezüglich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung dargelegten Erwägungen müßten - jedenfalls sinngemäß - auch im Rahmen des � 80 Abs. 5 VwGO gelten. Der Anwendung der vom EuGH entwickelten Kriterien für nationale Eilentscheidungen bezüglich EG-Verordnungen auf eine Entscheidung stehe deren Einzelfallbezogenheit nicht entgegen. Maßgeblich sei, daß die Entscheidung nach Art. 249 Abs. 4 EGV wie die Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV unmittelbare Wirkung entfalten könne. Die hinter der Rechtsprechung des EuGH stehende Rechtfertigung für die Einschränkung der nationalen Gerichte in Eilverfahren mit europarechtlichem Bezug ergebe sich - und zwar ohne Differenzierung nach der Rechtsform der Gemeinschaftsmaßnahmen - aus Art. 10 EGV, der die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichte, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten, wobei diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten auch die nationalen Gerichte treffe. Das OVG sehe sich auch durch die Rechtsprechung des EuGH in den Fällen Masterfoods185 und T.Port186 bestätigt, die keinen Hinweis auf eine fehlende Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung zu Ungültigkeit von Gemeinschaftsverordnungen und nationalem Eilverfahren auf Kommissionsentscheidungen enthalte. Wohl aber werde in dem Urteil Masterfoods im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission das nationale Gericht unter Hinweis auf die "Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit" gehindert, eine der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen. Eine solche Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit werde gerade auch aus Art. 10 EGV abgeleitet. Für die Gleichbehandlung von Verordnungen und Entscheidungen im Rahmen des nationalen Eilrechtsschutzes spreche auch, daß der EuGH selbst die Formulierung des Maßstabs in dem Urteil Zuckerfabriken Süderdithmarschen und Soest187 verallgemeinert abgewandelt und "erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftlichen Bestimmungen" gefordert habe.188 Aus diesen Erwägungen ergebe sich zugleich, daß nicht zu beanstanden sei, wenn bei der Interessenabwägung nach � 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen der Prüfung des vom EuGH vorgegebenen Maßstabs die Gründe und Gewichtungen des Präsidenten des EuGH in seiner Eilentscheidung nachvollzogen und übernommen würden.




      177 EuGH, Urteil vom 20.10.1993 (C-92/92, Collins und Patricia Im- und Export/Imtrat und EMI Electrola - Slg. 1993, I-5145).

      178 Vertrag zur Gründung der Europäischen (Wirtschafts-)Gemeinschaft (Anm. 3).

      179 Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20.9.1976, ABl.EG 1976 L 278/1, BGBl. 1977 II, 734.

      180 Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.EG 1979 L 103/1.

      181 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.EG 1992 L 206/7; zum Fehlen von Antragsbefugnis und qualifiziertem Rechtsschutzbedürfnis bei Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Meldung eines FFH-Gebietes an den Bundesumweltminister siehe VG Frankfurt a.M., Beschluß vom 2.3.2001 (3 G 501/01 - NVwZ 2001, 1188).

      182 Z.B. EuGH, Urteil vom 28.2.1991 (C-131/88, Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Slg. 1991, I-865); EuGH, Urteil vom 30.5.1991 (C-361/88, Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Slg. 1991, I-2596); EuGH, Urteil vom 17.10.1991 (C-58/89, Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Slg. 1991, I-5019); EuGH, Urteil vom 12.12.1996 (C-298/95, Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Slg. 1996, I-6755).

      183 EuGH, Urteil vom 9.11.1995 (C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH u.a./Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft - Slg. 1995, I-3761).

      184 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 18.7.1996 (13 B 1210/96 - NJW 1996, 3291).

      185 EuGH, Urteil vom 14.12.2000 (C-344/98, Masterfoods Ltd/HB Ice Cream Ltd und HB Ice Cream Ltd/Masterfoods Ltd - Slg. 2000, I-11369).

      186 EuGH, Urteil vom 26.11.1996 (C-68/95, T. Port GmbH u. Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - Slg. 1996, I-6065).

      187 EuGH, Urteil vom 21.2.1991 (C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest - Slg. 1991, I-415, Rn. 33).

      188 EuGH, Urteil vom 8.2.2000 (C-17/98, Emesa Sugar [Free Zone] NV/Aruba - Slg. 2000, I-675, Rn. 69).