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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Christiane E. Philipp


IX. Europäische Gemeinschaften

6. Wettbewerbs-/Kartellrecht

       74. In seinem Urteil vom 16.12.1993 (I ZR 277/91 = NJW-RR 1994, 619 ff.) entschied der Bundesgerichtshof, die Klagebefugnis eines inländischen Verbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erstrecke sich auch auf die Wahrung wettbewerblicher Interessen, die sich aus einem bilateralen Abkommen zum Schutze ausländischer Herkunftsbezeichnungen ergäben. Die Art. 30 und 36 EWG-Vertrag stünden der Anwendung des deutsch-italienischen Herkunftsabkommens zum Schutze der Käsebezeichnung "Mozzarella" entgegen, wenn diese im Ursprungsland eine Gattungsbezeichnung sei oder sich dazu entwickelt habe. Der von der Klägerin in Anspruch genommene und von dem Berufungsgericht gewährte Bezeichnungsschutz für die in Anlage B zum deutsch-italienischen Abkommen56 aufgeführte Käsebezeichnung "Mozzarella" werde durch die zwischenzeitlich (24.7.1993) in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.7.1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl.EG Nr. L 208 vom 24.7.1992) nicht in Frage gestellt. (Anders das Schreiben des zuständigen Generaldirektors der Kommission an die ständige Vertretung der BRDeutschland bei der EU vom März 1995, EuZW 1995, 368.) Auch stelle die Revision nicht in Abrede, daß bei Anwendung des deutsch-italienischen Abkommens gemäß dessen Art. 3 i.V.m. Anlage B die beanstandete Bezeichnung "Mozzarella" ausschließlich zur Bezeichnung italienischer Käseerzeugnisse geschützt sei (Art. 4 des Übereinkommens) und deren Verwendung für in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Weichkäse auch mit dem vom Beklagten verwendeten Zusatz "Typ" verboten sei. Die Zubilligung des Schutzes des deutsch-italienischen Abkommens für die Bezeichnung "Mozzarella" scheitere im Streitfall jedoch dann am höherrangigen EG-Gemeinschaftsrecht, wenn die Käsebezeichnung "Mozzarella", wie von der Beklagten vorgetragen und vom Berufungsgericht unterstellt worden sei, in Italien als Gattungsbezeichnung ohne rechtlichen Schutz benutzt werde. Da das Berufungsgericht zu der von der Beklagten behaupteten Eigenschaft der Bezeichnung "Mozzarella" als Gattungsbezeichnung in Italien keine Feststellung getroffen habe, sei der Rechtsstreit zur Aufklärung dieser Frage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen. Wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag in dem ebenfalls die Beklagte betreffenden Rechtsstreit I ZR 21o/91 – Mozzarella II – ( = BB 1994, 378) ausführte, vermöge eine unterstellte Irreführung des Verbrauchers, daß der unter der Bezeichnung "Mozzarella" vertriebene Käse aus Italien stamme, das begehrte Schlechthinverbot der Verwendung der Bezeichnung "Mozzarella" nicht zu rechtfertigen. Ein solches Verbot könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil nicht von vornherein auszuschließen sei, daß der Verwender die Bezeichnung "Mozzarella" für im Inland hergestellten Käse durch entlokalisierende Zusätze klarstellen und damit einer Irreführung des Verbrauchers entgegenwirken könne.

       75. In seinen Urteilen vom 21.1.1993 (6 U 6226/91 = RIW 1993, 337 ff.) und vom 11.2.1993 (29 U 2303/92 [nicht rechtskräftig] = GRUR Int. 1993, 873 ff.) beschäftigte sich das OLG München mit der Etikettierung von Sekt. Im Urteil vom 21.1.1993 führte das OLG aus, daß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13.7.1992 zur Regelung des Schaumweinbezeichnungsrechts (Nachfolgerin der Verordnung Nr. 3309/85, gültig seit dem 1.9.1992, weitgehend identisch mit der früheren Verordnung) für die Herstellung eines Schaumweines die Legaldefinition enthalte. Durch die im zu entscheidenden Fall vorgenommene Etikettierung der Flaschen sei für einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht ersichtlich gewesen, daß es sich nicht um Champagner handele oder auch nicht zumindest um etwas "ganz ähnliches". Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung dürften aber die Bezeichnung und Aufmachung der unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse, sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse nicht falsch sein oder dazu geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung von Personen, an die sie sich richteten, hervorzurufen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der in Art. 3 geregelten Angaben und Eigenschaften der Erzeugnisse, zu denen insbesondere die Herkunft gehöre. In seinem Urteil vom 11.2.1993 führte das Gericht darüber hinaus aus, "enthält die Etikettierung eines Schaumweines Angaben in mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft, so müssen, soweit es sich um "Pflichtangaben" gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 handelt, die Anforderungen dieser Bestimmung in allen benutzten Sprachen erfüllt sein".

       76. In seinem Beschluß vom 18.5.1993 (KVZ 10/92 = WuW 1993, 849 ff.) "Pauschalreisen-Vermittlung II" entschied der BGH, daß die Art. 85 und 86 EWG-Vertrag als innerstaatlich unmittelbar geltendes Recht auch bei der Anwendung des § 18 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)57 zu beachten seien. Eine Verfügung, die allein aufgrund des § 18 GWB ergehe, beziehe sich auf einen anderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt und habe schon deshalb einen anderen Regelungsgehalt als eine Verfügung, die zur Durchsetzung der Art. 85 und 86 EWG-Vertrag erlassen werde. Die Vorschrift des § 18 GWB gebe den Kartellbehörden die Befugnis, im Interesse der Offenhaltung der inländischen Märkte und des Schutzes der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheiten der durch Ausschließlichkeitsbindungen ausgesperrten Dritten Verträge für unwirksam zu erklären. Demgegenüber seien die Art. 85 und 86 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen nur dann anwendbar, wenn diese geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu beeinträchtigen. Ferner seien für eine Verfügung, die sich unter Anwendung der Art. 85 und 86 EWG-Vertrag gegen eine Ausschließlichkeitsbindung wende, die nationalen Behörden dann nicht mehr zuständig, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen der Ausschließlichkeitsbindung ein Verfahren nach Art. 2, 3 oder 6 VO (EWG) Nr. 1762 eingeleitet habe.



      56 Abkommen vom 23.7.1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (BGBl. 1965 II, 157).

      57 BGBl. 1990 I, 235.