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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Volker Röben


XIII. Europäische Gemeinschaften

3. Freier Warenverkehr

       Auf die bereits oben [9] dargestellte Entscheidung des OLG Müchen zum MarkenG als Umsetzung der Markenrichtlinie wird hingewiesen.

       87. Der Bayerische VGH, Urteil vom 20.4.1995 - (25 B 93.02708 - DVBl. 1996, 819) hatte die gemäß Art. 100a zur Erleichterung des freien Warenverkehrs erlassene sog. Etikettierungsrichtlinie der Gemeinschaft anzuwenden. Der Bezeichnungsbestandteil "Bauern-" (hier Bauernrostwurst) für ein Fleischprodukt, das die lebensmittelrechtlich zugelassenen Zusatzstoffe Nitritpökelsalz und Ascorbinsäure enthalte, stelle keine Irreführung i.S.d. Art. 2 der Richtlinie 79/112 EWG1 des Rates dar, wenn die Zusatzstoffe ordnungsgemäß im Zutatenverzeichnis aufgeführt seien.

       88. Das LG Düsseldorf, Urteil vom 4.7.1995 (4 O 211/95 - GRUR Int. 1996, 732) entschied, daß seit Inkrafttreten des Markengesetzes n.F. der Grundsatz der internationalen Erschöpfung nicht mehr anwendbar sei; eine Erschöpfung der Kennzeichenrechte trete nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MarkenG ein. Das Gericht stellte weiter fest, daß dann, wenn nach § 24 Abs. 1 MarkenG kein Fall der Erschöpfung vorliege, § 153 Abs. 1 MarkenG dem Verletzer nicht den Einwand eröffne, die beanstandeten Benutzungshandlungen seien vor dem 1.1.1995 rechtmäßig gewesen.

       89. Nach Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.1995 (I ZR 210/93 - GRUR Int. 1996, 726) ist § 153 Abs. 1 MarkenG n.F. dahin zu verstehen, daß das Recht aus der Marke der Weiterbenutzung eines Zeichens nicht entgegengehalten werden kann, wenn nach bisherigem Recht das Zeichen wegen fehlender Warengleichartigkeit oder wegen fehlender Verwechslungsgefahr rechtmäßig habe genutzt werden können. Allein hierauf gründen sich die in § 153 Abs. 1 MarkenG geregelten Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen nach dem MarkenG. § 153 Abs. 1 MarkenG setze nämlich Art. 5 Abs. 4 Markenrechtsrichtlinie der EG um. Dem nach dem Wortlaut der Richtlinie auszulegenden § 153 Abs. 1 MarkenG könne somit keine Regelung dahin entnommen werden, daß der Importeur von in Drittländern in Verkehr gebrachten Waren unter Berufung auf den obsolet gewordenen internationalen Erschöpfungsgrundsatz nunmehr rechtswidrig gewordene Verwertungsakte fortsetzen dürfe. Aus dem Sinngehalt der Bestimmungen ergebe sich daher, daß eine Befugnis zur Weiternutzung nicht bestehe, wenn nach bisherigem Recht die Ansprüche auch des Zeicheninhabers an den Grundsätzen der internationalen Erschöpfung scheitern.



      1 Vom 18.12. 1978, ABl. (EG) 1979 Nr. L 33, 1.