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2001


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J. Christina Gille


IV. Staatsangehörigkeit

1. Erwerb

      13. Das BVerwG entschied mit Urteil vom 2.5.2001 (1 C 18.99 - BVerwGE 114, 195), daß im Rahmen der Ermessensausübung nach � 13 StAG zugunsten der Abkömmlinge der von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen ausgeschlossenen Juden der Rechtsgedanke des Art. 116 Abs. 2 GG zu berücksichtigen ist und daß hieraus folgt, daß die Ermessenseinbürgerung in diesen Fällen nicht auf die "Erlebensgeneration" beschränkt werden darf.

      Kläger waren der Sohn und die Enkelin des 1936 in Danzig geborenen Gideon G., dessen Eltern, Dr. Leo Eleaser G., geboren 1902 in Danzig, und Sophie G., geboren 1911 in Königsberg, 1935 geheiratet und zunächst in Danzig gelebt hatten. Dr. Leo Eleaser G. war im Oktober 1926 in den Freistaat Danzig eingebürgert worden. Sophie G. war deutsche Rechtsangehörige, bis sie mit Wirkung vom 12.12.1933 als Jüdin ausgebürgert worden war. 1938 flohen beide, zusammen mit dem Sohn Gideon aus Danzig nach Palästina. Sie erwarben dort zunächst die palästinensische Mandatszugehörigkeit und später die israelische Staatsangehörigkeit. Die Großeltern des Gideon G. wurden im Okober 1943 in das Konzentrationslager Auschwitz gebracht und sind dort zu Tode gekommen. Dr. Leo Eleaser und Gideon G. wurden 1988 auf ihren Antrag in den deutschen Staatsverband eingebürgert. 1993 hatten auch die Kläger die Einbürgerung beantragt. Das Bundesverwaltungsamt verneinte das Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs und lehnte eine Einbürgerung im Ermessenswege ab. Die hiergegen erhobene Klage der Kläger wurde vom VG abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger wurde die Beklagte verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des � 13 und des � 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RuStAG erfüllt seien und das infolgedessen eröffnete Einbürgerungsermessen der Beklagten auf Null reduziert sei, so daß die Kläger jedenfalls nach �� 8, 13 RuStAG einen Anspruch auf Einbürgerung besäßen. Auf die Revision der Beklagten wurde das Berufungsurteil durch das BVerwG aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Bescheidung der Kläger verpflichtet.

      Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern erstrebte Einbürgerung komme � 13 StAG in Betracht, da sie sich für ihr Begehren weder unmittelbar auf Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG noch auf �� 11, 12 Abs. 2 StAngRegG vom 22.2.1955 berufen könnten. Nach � 13 StAG könne ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen habe, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des � 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG entspreche. Einem ehemaligen Deutschen stehe nach � 13 Satz 1 Halbsatz 2 StAG unter anderem gleich, wer von einem solchen abstamme. Der Anwendung des � 13 StAG auf Abkömmlinge von der Sammeleinbürgerung aus rassischen Gründen ausgeschlossener Personen stehe auch nicht die Regelung des � 11 StAngRegG entgegen. Die Kläger stammten i.S.d. � 13 StAG von einer ehemaligen Deutschen, ihrer Großmutter bzw. Urgroßmutter Sophie G. ab. Zu Unrecht habe aber das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch auf Einbürgerung mit der Begründung zuerkannt, das der Beklagten in � 13 StAG eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert. � 13 StAG eröffne der Einwanderungsbehörde einen weiten Ermessensspielraum, der seine Schranken insbesondere in den Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich der Grundrechte und der sich aus ihnen ergebenden Wertentscheidungen finde. Die Beklagte habe aber bei ihrer Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Vater bzw. Großvater der Kläger als Jude aus rassischen Gründen von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen ausgeschlossen worden war. Der Rechtsgedanke des Art. 116 Abs. 2 GG hätte hier in einer Weise berücksichtigt werden müssen, daß dem darin verbürgten Grundsatz der Wiedergutmachung Rechnung getragen werde.

      Die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse der Bevölkerung der Freien Stadt Danzig seien nach der Besetzung durch das Deutsche Reich zunächst vorläufig geregelt worden. � 2 des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1.9.1939 habe bestimmt, daß die Staatsangehörigen der bisherigen Freien Stadt Danzig deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Vorschriften, insbesondere der sogenannten Volkslistenverordnung, seien. Gemäß � 4 Abs. 1 Verordnung über die Deutsche Volksliste hätten alle ehemaligen Danziger Staatsangehörigen ohne Aufnahme in die Deutsche Volksliste mit Wirkung vom 1.9.1939 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ein Aufenthalt der Betroffenen im Ausland sei insoweit unbeachtlich gewesen. Nach � 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung seien von der Sammeleinbürgerung jedoch u.a. Juden ausgeschlossen gewesen.

      Abgesehen von den Ausschlußbestimmungen zu Lasten der Juden habe der Vater bzw. Großvater der Kläger Gideon G. unstreitig diese Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Sammeleinbürgerung erfüllt.

      Im Hinblick auf die zu Ausbürgerungen aufgestellten Maßstäbe des BVerfG41 habe das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der in � 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung normierte Ausschluß unter anderem der Juden vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Anfang an nichtig gewesen sei. Trotz des Bestehens erheblicher Unterschiede zwischen dem Ausschluß vom Staatsangehörigkeitserwerb und der Ausbürgerung seien die konkreten Auswirkungen des � 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung für die verfolgten Danziger Juden, die bereits vor dem 1.9.1939 im nationalsozialistischen Machtbereich gelebt hätten, mit denjenigen der Ausbürgerung durchaus vergleichbar gewesen. Aus der Nichtigkeit des � 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordung folge aber nicht ohne weiteres, daß die davon Betroffenen zu behandeln seien, als wenn sie zum 1.9.1939 durch die Sammeleinbürgerung deutsche Staatsangehörige geworden wären. Einerseits sei der im nachhinein erkannten Nichtigkeit einer vorkonstitutionellen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelung den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets entsprechend nicht notwendig dadurch Rechnung zu tragen, daß sie als nicht ergangen anzusehen sei. Andererseits sei die Frage der Rechtswirksamkeit der Sammeleinbürgerungen in den vom Deutschen Reich völkerrechtswidrig annektierten Gebieten lange Zeit äußerst umstritten gewesen, so daß die unmittelbar aus der Nichtigkeit des � 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung folgenden rechtlichen Konsequenzen für die Betroffenen offenbleiben würden. Die Praxis sei insoweit nach Kriegsende in den einzelnen Besatzungszonen uneinheitlich gewesen. Auch nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland sei die Rechtslage zunächst unklar gewesen. Die Verhältnisse hinsichtlich der (ehemaligen) Danziger hätten sich als besonders schwierig dargestellt, weil das BVerfG die Wirksamkeit der Kollektiveinbürgerungen davon abhängig gemacht habe, daß die betreffenden Personen von dem Staat, dessen Gebiet annektiert worden war, als seine Staatsangehörigen nicht mehr in Anspruch genommen würden. Dies sei für die Freie Stadt Danzig, deren völkerrechtliche Existenz einerseits nicht beendet gewesen sei, die andererseits aber keine handlungsfähige Regierung besessen habe, nicht ohne weiteres zu entscheiden gewesen. Diese Rechtsunsicherheit sei erst durch das Erste Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz beendet worden, nach dessen � 1 Abs. 1 grundsätzlich die Rechtswirksamkeit der dort aufgeführten Verleihungen der deutschen Staatsangehörigkeit, u.a. aufgrund der Volkslistenverordnung, anerkannt worden sei, indem festgestellt worden sei, daß die betreffenden deutschen Volkszugehörigen vorbehaltlich einer Ausschlagung deutsche Staatsangehörige geworden seien. In � 1 StAngRegG seien aber nicht diejenigen einbezogen worden, die aus rassischen Gründen von einer Sammeleinbürgerung ausgeschlossen worden waren. Gegen eine Einbeziehung hätten völkerrechtliche Bedenken, der möglicherweise entgegenstehende Wille der Betroffenen und eventuell damit für die Betroffenen verbundene Nachteile gesprochen. Deshalb habe sich der Gesetzgeber hier für eine Einbürgerung auf Antrag der Betroffenen entschieden (� 11 StAngRegG).

      Trotz der anfänglichen Nichtigkeit der Ausschlußklausel sei daher Gideon G. nicht nach � 1 Abs. 1 StAngRegG i.V.m. � 4 Abs. 1 Volkslistenverordnung deutscher Staatsangehöriger geworden. Die Kläger hätten daher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach � 4 Abs. 1 RuStAG erwerben können, und auch über � 11 StAngRegG sei ihnen das nicht möglich gewesen, da die Bestimmung auf Personen beschränkt sei, die selbst durch den Ausschluß von der Sammeleinbürgerung betroffen gewesen seien.

      Das krasse Unrecht des Ausschlusses von der Sammeleinbürgerung wirke aber auch auf die Abkömmlinge der unmittelbar Betroffenen weiter, die insofern gebotene Wiedergutmachung müsse im Rahmen der Ermessensvorschrift des � 13 StAG Berücksichtigung finden. Dem Grundsatz der Wiedergutmachung bei der Ermessensausübung nach � 13 StAG sei in Fällen wie dem vorliegenden durch Berücksichtigung des Rechtsgedankens der Wiedergutmachung des Art. 116 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen, der auch für die Abkömmlinge gelte. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz müsse bei der Ausübung des Einbürgerungsermessens zugunsten der Abkömmlinge der von der Sammeleinbürgerung Ausgeschlossenen ebenfalls berücksichtigt werden, jedenfalls gelte dies - wie hier - für die Kinder und Enkel dieser Personengruppe. Der Grundsatz der Wiedergutmachung führe allerdings nicht generell zu einer Reduzierung des in � 13 StAG eingeräumten Einbürgerungsermessens auf Null, da dies einer unmittelbaren Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG gleichkäme, ohne daß dessen Voraussetzungen vorliegen würden. Vielmehr müßten die Behörden ungeachtet der großen Bedeutung, die dem Rechtsgedanken des Art. 116 Abs. 2 GG in � 13 StAG zukomme, ihr Ermessen anhand der Umstände des Einzelfalls ausüben. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, daß in Fällen wie dem vorliegenden der Gedanke der Wiedergutmachung so sehr im Vordergrund stehe, daß eine Einbürgerung nach � 13 StAG nur unter besonderen Umständen abgelehnt werden könne.

      14. Mit Beschluß vom 26.6.2001 (5 ZB 01.65 - NVwZ 2001, 1437) stellte der VGH Bayern klar, daß der Einbürgerung einer mit einem Deutschen verheirateten Iranerin unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht Nr. II des Schlußprotokolls42 zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen43 entgegensteht, wonach sich die Regierungen beider Staaten verpflichten, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung von dessen Regierung einzubürgern. Nr. II des Schlußprotokolls betreffe als Regierungsabkommen nur in der Dispositionsmacht der Exekutive liegende Einbürgerungen (sog. Ermessenseinbürgerungen), nicht aber solche, bei denen die Entscheidung durch das innerstaatliche Recht zwingend vorgegeben sei. � 9 StAG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 enthalte (seit dem 1.1.2000) eine Soll-Einbürgerung auch in gewissen Fällen der Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Dies bedeute, daß im Regelfall eingebürgert werden müsse (ohne behördlichen Ermessensspielraum). Nur in atypischen Fällen, wenn der Regelungszweck des � 9 StAG (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie) verfehlt würde, dürfe die Einbürgerung ausnahmsweise versagt werden. Für diese Gesetzesauslegung sprächen nach dem Wortlaut auch die Beratungen im Deutschen Bundestag und seinem Innenausschuß, nach denen davon ausgegangen worden sei, daß eine ermessensbindende Sollvorschrift praktisch gleichbedeutend mit einer "Mußvorschrift" sei.44 Auch zwinge Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen45, wonach jeder Vertragsstaat anerkenne, "daß die ausländische Ehefrau eines seiner Angehörigen auf eigenen Wunsch die Staatsangehörigkeit des Mannes im Wege einer vereinfachten Einbürgerung erwerben kann", zu dieser Auslegung des � 9 StAG. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, daß bei Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des � 9 StAG grundsätzlich von einer Reduzierung des Einbürgerungsermessens auf Null auszugehen sei.




      41 BVerfG, Beschluß vom 14.2.1968 (2 BvR 557/62 - BVerfGE 23, 98).

      42 Protokoll vom 4.11.1954, BGBl. 1955 II, 829; Abschn. II wurde durch Vereinbarung vom 1.5.1995 aufgehoben, BGBl. 1997 II, 2.

      43 Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929, RGBl. 1930 II, 1002.

      44 Vgl. BT-Ds. 5/3971.

      45 Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen vom 20.2.1957, BGBl. 1973 II, 1249.