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2001


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J. Christina Gille


IV. Staatsangehörigkeit

2. Verlust

      15. In einem Kammerbeschluß vom 10.8.2001 (2 BvR 2101/00 - NJW 2002, 668) bestätigte das BVerfG, daß es sich bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach � 17 Nr. 2, � 25 Abs. 1 RuStAG nicht um eine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG handelt, auch wenn der Betroffene sich im Irrtum befand über den Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit und daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gemäß � 25 Abs. 2 RuStAG erforderliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besaß46. Eine Entziehung i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG sei nur der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, den der Betroffene nicht beeinflussen könne. Dies sei bei dem Verlust durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach �� 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 RuStAG nicht der Fall. Zwar trete der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als automatische Rechtsfolge ein, wenn der Betroffene den gesetzlichen Tatbestand des � 25 Abs. 1 RuStAG verwirklicht habe und keine Ausnahme nach � 25 Abs. 2 RuStAG gegeben sei. Dies sei jedoch nicht allein die Folge eines auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern trete aufgrund von selbstverantwortlichen und freien Handlungen des Betroffenen ein.




      46 Zum vorgängigen Beschluß des BVerwG (1 B 53/00) vom 23.10.2000 siehe Stahn (Anm. 1), 494 [18].