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2001


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J. Christina Gille


V. Rechtsstellung deutscher Volkszugehöriger

      . Das BVerwG erklärte in einem Urteil vom 29.3.2001 (5 C 17.00 - BVerwGE 114, 116), daß die Ausschlußvorschrift des � 5 Nr. 2 lit. b BVFG davon ausgeht, daß derjenige, der in den Aussiedlungsgebieten eine der von � 5 Nr. 2 lit. b BVFG erfaßten Funktionen ausgeübt hat, den Schutz dieses Systems genoß, so daß für ihn die für Volksdeutsche sonst bestehende Gefahrenlage nicht fortbestand. Den Status als Spätaussiedler nach � 4 Abs. 1 oder 2 BVFG erwerbe gemäß � 5 Nr. 2 lit. b BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls gewesen sei. Die Vorschrift knüpfe an das fehlende Kriegsfolgenschicksal des Antragstellers an. � 5 Nr. 2 lit. b BVFG mache dies jedoch nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest, sondern an der Ausübung einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsamen Funktion54 und dem damit verbundenen Schutz durch dieses System. Es werde nicht verkannt, daß auch diese Gruppe deutscher Volkszugehöriger nach dem Ende ihrer Funktionsausübung und insbesondere nach dem Untergang des kommunistischen Herrschaftssystems gegebenenfalls mit Nachteilen wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit rechnen müsse. Das für die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach � 4 BVFG maßgebliche Kriegsfolgenschicksal knüpfe aber nicht nur an die Benachteiligung als deutscher Volkszugehöriger oder deren Nachwirkungen an, sondern setze weiter einen örtlichen und zeitlichen Bezug voraus und stelle damit wesentlich auf eine in den Aussiedlungsgebieten entstandene und fortdauernde Gefahrenlage ab. Fehle sie oder sei sie unterbrochen, so seien spätere Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit kein die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach � 4 BVFG begründendes Kriegsfolgenschicksal. Entsprechend betreffe auch � 5 Nr. 2 lit. b BVFG Fälle, in denen die ursprünglich für den deutschen Volkszugehörigen bestehende Gefahrenlage durch die Ausübung bedeutender Funktionen und den damit verbundenen Schutz durch das System entfallen sei. Wenn dieser Volksdeutsche dann später doch Benachteiligungen unterliegen sollte, so sei doch die ursprüngliche, für die Rechtsstellung als Spätaussiedler maßgebliche, Gefahrenlage unterbrochen gewesen und vermöge eine neu entstehende Gefahrenlage nicht mehr die Rechtsstellung als Spätaussiedler zu begründen.

      Die Frage, welche Funktionen i.S.d. � 5 Nr. 2 lit. b BVFG gewöhnlich als bedeutsam gegolten hätten, sei nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet zu beantworten. Diese seien in der früheren Sowjetunion geprägt gewesen durch die führende Rolle der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) in Staat und Gesellschaft. Folglich sei davon auszugehen, daß hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU eine von � 5 Nr. 2 lit. b BVFG erfaßte Funktion ausgeübt hätten.

      Auch die Erweiterung des Ausschlußtatbestandes von � 5 Nr. 2 lit. b BVFG durch � 5 Nr. 2 lit. c BVFG auf Personen, die mit einer nach � 5 Nr. 2 lit. b BVFG statusausgeschlos-senen Person mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, begegne keinen Bedenken. Für diesen Personenkreis sei gleichermaßen, jedenfalls in der Zeit der häuslichen Gemeinschaft mit der statusausgeschlossenen Person, das fortwirkende Kriegsfolgenschicksal unterbrochen gewesen. Verfassungsrechtliche Bedenken zu � 5 Nr. 2 lit. c BVFG ergäben sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG als Benachteiligungsverbot. � 5 Nr. 2 lit. c BVFG knüpfe nicht an die verwandtschaftlichen oder familiären Beziehung der ausgeschlossenen Person zu dem Funktionsträger i.S.v. � 5 Nr. 2 lit. b BVFG an, sondern an das Zusammenleben mit diesem in häuslicher Gemeinschaft. Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sei wegen des weiter bemessenen Gestaltungs-spiel-raums des Gesetzgebers bei Regelungen zur Beseitigung von Kriegsfolgelasten nicht ersichtlich.

      20. Mit Urteil vom 12.4.2001 (5 C 19.00 - DVBl. 2001, 1527) stellte das BVerwG klar, daß die Statusausschlußvorschrift des � 5 Nr. 2 lit. b BVFG einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Angehörigen gemäß � 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht entgegensteht. In � 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei nicht vorgeschrieben, daß die den Ausschluß vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus regelnde Vorschrift des � 5 BVFG entsprechend anzuwenden sei und deshalb bei Vorliegen eines der dort genannten Ausschlußtatbestände in der Person des Ehegatten oder Abkömmlings auch deren Einbeziehung in den der jeweiligen Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid hindere. Vielmehr sei eine sinngemäße Anwendung des � 5 BVFG lediglich in � 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG angeordnet, der "Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des � 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben", aber nur von den in � 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG vorgesehenen Rechten und Vergünstigungen ausschließe, wenn sie von � 5 BVFG erfaßt würden. Wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des � 5 BVFG in der Person des Ehegatten oder Abkömmlings bereits eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der jeweiligen Bezugsperson ausgeschlossen, sei � 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG ohne Sinn, da dann Ehegatte oder Abkömmlinge nicht - wie � 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG verlange - die Aussiedlungsgebiete "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen haben könnten. � 7 Abs. 2 BVFG gehe somit gerade davon aus, daß � 5 BVFG einer Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid der jeweiligen Bezugsperson nicht entgegenstehe. Allerdings müsse die volksdeutsche Bezugsperson bei Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten haben.

      21. In einem Urteil vom 19.6.2001 (1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332) entschied das BVerwG, daß aufgrund eines Aufnahmebescheids (� 26 BVFG) eingereiste Personen nur unter den Voraussetzungen des � 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Eigenschaft als Statutsdeutsche (Art. 116 Abs. 1 GG) erwerben können und daß die Zulassung der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens als solche noch nicht den Erwerb dieser Eigenschaft bewirkt. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG "als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit" in dem dort genannten Gebiet "Aufnahme gefunden hat", sei seit dem Inkrafttreten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21.12.1992 geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1.1.1993 abschließend nach dessen Bestimmungen zu beurteilen. Seitdem könnten Personen, die wie der Kläger im vorliegenden Fall die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 verlassen hätten, nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Spätaussiedler i.S.d. � 4 Abs. 1 oder 2 BVFG seien. Die einschlägigen Bestimmungen des BVFG stellten insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschenstatus dar. Der Gesetzeszweck, den Veränderungen in den früheren Ostblockstaaten Rechnung zu tragen und die Zuwanderung aus den Aussiedlungsgebieten stärker als bislang zu steuern und zu begrenzen, schließe es aus, für den genannten Personenkreis eine Aufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG unter anderen als den im BVFG aufgestellten Voraussetzungen zuzulassen. In materiell-rechtlicher Hinsicht regele allein � 4 Abs. 1 und 2 BVFG, wer Spätaussiedler und damit Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG (� 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG) sei und die Rechte und Vergünstigungen nach �� 7 ff. BVFG genieße. Habe die mit einem Aufnahmebescheid eingereiste Person ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen, erhalte sie zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung (� 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG), die zwar keine konstitutive Wirkung habe, aber nur erteilt werden dürfe, wenn die Prüfung ergebe, daß der Antragsteller die in � 4 BVFG genannten Anforderungen erfülle. Dieses Regelungskonzept mache deutlich, daß das BVFG für die Rechtsstellung "als Spätaussiedler" der eingereisten Personen verlange, daß sie tatsächlich Spätaussiedler seien, was insbesondere auch für den Erwerb des Deutschenstatus i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gelte. Entsprechend knüpfe auch das Staatsangehörigkeitsrecht an den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft und nicht an den Aufnahmebescheid i.S.d. � 26 BVFG an. Folglich verbiete sich die Annahme, bereits durch den Aufnahmebescheid werde rechtsverbindlich über den Deutschenstatus i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG entschieden. Das Aufnahmeverfahren nach �� 26 ff. BVFG solle nach Systematik und Zweck des BVFG allein gewährleisten, daß nur solche Personen in das Bundesgebiet einreisen könnten, die aufgrund einer vorläufigen Prüfung voraussichtlich auch zu dem berechtigten Personenkreis gehörten.

      22. In mehreren Urteilen vom 12.7.2001 (5 C 30.00 - DÖV 2002, 250; 5 C 10/01 - BVerwGE 115, 10) stellte das BVerwG klar, daß dem Anspruch des Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer Bescheinigung nach � 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht entgegensteht, daß die Aufnahme des Betroffenen nicht aufgrund seiner Abkömmlingseigenschaft im Wege der Einbeziehung nach � 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, sondern aufgrund eigenen Aufnahmebescheids nach � 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfolgt ist.55 Die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 116 Abs. 1 GG, wonach eine Aufnahme "als Abkömmling" eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit voraussetze, daß ein "kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet" bestehe, lasse sich nicht auf � 15 Abs. 2 i.V.m. � 7 Abs. 2 BVFG übertragen. Diese Rechtsprechung stütze sich auf den Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG sowie dessen Sinn und Zweck. Schon im Wortlaut würden � 15 Abs. 2 i.V.m. � 7 Abs. 2 BVFG hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen erheblich von Art. 116 Abs. 1 GG abweichen. Während Art. 116 Abs. 1 GG voraussetze, daß eine Person "als ... Abkömmling ... Aufnahme gefunden" habe, fehle in � 7 Abs. 2 BVFG eine entsprechende Verknüpfung zwischen Aufnahme und Eigenschaft als Abkömmling. � 7 Abs. 2 BVFG fordere lediglich, daß der Ehegatte und die Abkömmlinge "die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben", ohne zwischen Personen, die selbst einen Aufnahmebescheid nach � 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten hätten, und solchen, die nach � 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden seien, zu differenzieren und die Vergünstigungsregelung auf letztere zu beschränken. Eine an Art. 116 Abs. 1 GG anknüpfende Verbindung zwischen dem Aufnahmeverfahren des Abkömmlings und dem Aufnahmeverfahren des volksdeutschen Aszendenten werde folglich von den Regelungen des Aufnahmeverfahrens in �� 26 ff. BVFG und des Bescheinigungsverfahrens nach � 15 Abs. 2 i.V.m. � 7 Abs. 2 BVFG nicht vorausgesetzt. Vielmehr umfasse der Begriff des Verlassens der Aussiedlungsgebiete "im Wege des Aufnahmeverfahrens" alle nach � 27 BVFG möglichen Verfahrensgestaltungen. Das Aufnahmeverfahren der �� 26 ff. BVFG habe gegenüber dem Bescheinigungsverfahren nach � 15 BVFG eine eigenständige Bedeutung und präjudiziere dieses nicht. Indem das Gesetz in � 7 Abs. 2 BVFG an die erfolgreiche Durchführung des Aufnahmeverfahrens anknüpfe, messe es dem Vorliegen eines Aufnahmebescheids im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach � 15 Abs. 2 BVFG Tatbestandswirkung bei, ohne aber darüber hinaus auch an die materiellen Voraussetzungen der Aufnahme anzuknüpfen. Ebensowenig wie der Wortlaut verknüpfe die Systematik des Gesetzes Aufnahme und Bescheinigung derart, daß eine Bescheinigung nach � 15 Abs. 2, � 7 Abs. 2 BVFG eine Aufnahme "als" Ehegatte oder Abkömmling voraussetze. Eine solche Verknüpfung ergebe sich ebenfalls weder aus Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens, den Zustrom von Ausreisewilligen aus den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken, noch des Bescheinigungsverfahrens, Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers und damit auch den Spätaussiedler selbst einzugliedern. Der Regelungszweck von � 15 Abs. 2, � 7 Abs. 2 BVFG werde folglich nicht dadurch berührt, daß das Aufnahmeverfahren für den Angehörigen nicht durch dessen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson nach � 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, sondern auf der Grundlage von � 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG durchgeführt worden sei.




      54 Zum Abstellen i.R.v. � 5 Nr. 2b BVFG auf die konkret ausgeübte Funktion und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wurde, siehe BVerwG, Urteil vom 29.3.2001 (5 C 15.00 - DVBl. 2001, 1526); speziell zum Ausschluß von politischen Offizieren der Sowjetarmee vom Statuserwerb nach � 5 Nr. 2b BVFG siehe BVerwG, Urteil vom 29.3.2001 (5 C 24.00 - DVBl. 2001, 1546); zur möglichen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Angehörigen gemäß � 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG trotz Statusausschluß nach � 5 Nr. 2b BVFG siehe BVerwG, Urteil vom 12.4.2001, unten [20].

      55 Ebenso BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 (5 C 10/01 - NJW-RR 2002, 387).