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2001


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J. Christina Gille


VI. Fremdenrecht

Allgemeine Fragen der Einreise und des Aufenthalts

      23. Das BVerfG entschied in einem Kammerbeschluß vom 9.2.2001 (1 BvR 781/98 - DVBl. 2001, 892), daß die fachgerichtliche Auslegung von � 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG dahin gehend, daß Ausländern, für die ein Abschiebungshindernis besteht und die über eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis verfügen, Hilfe zum Lebensunterhalt bei Wohnsitzbegründung außerhalb des Bundeslandes versagt werden darf, indem die Aufenthaltsbefugnis erstmals erteilt worden ist, nicht willkürlich ist, nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise auf der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung völkerrechtlicher Regelungen beruht und auch nicht gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstößt. Zwar stehe � 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG faktisch dem Umzug in ein anderes Bundesland entgegen, die Betroffenen seien aber sozialhilferechtlich nicht daran gehindert, innerhalb des Bundeslandes umzuziehen, in dem die Aufenthaltsbefugnis erstmals erteilt worden sei. Damit könnten sie ihren besonderen Lebensumständen und besonderen Lebensvorstellungen durch Veränderung des Lebensmittelpunktes auf dem Gebiet eines Flächenstaats hinreichend Rechnung tragen. Im Hinblick auf das für ein Bundesland uneingeschränkt eingeräumte Aufenthaltsbestimmungsrecht sei es nicht willkürlich, der mit � 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG verfolgten Zielsetzung Vorrang vor dem Interesse an einem bundesweit nicht beschränkten Sozialhilfebezug einzuräumen. Die Vorschrift trage zur angemessenen Verteilung der Sozialhilfeleistungen auf die einzelnen Bundesländer und zur Integration der Betroffenen bei. Zugleich erschwere sie die mißbräuchliche (mehrfache) Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Hierbei handele es sich um hinreichende, dem Gemeinwohl dienende Anliegen. Es sei auch nicht ersichtlich, daß bei der Auslegung des � 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG völkerrechtliche Regelungen in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise nicht beachtet oder fehlerhaft angewendet worden seien. Das BVerfG prüfe und beanstande nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Hierzu zählten weder Art. 23 und 26 GFK56 noch die inhaltsgleichen Art. 23 und 26 StlÜ57. Diese Bestimmungen, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet seien, den Flüchtlingen und Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge sowie sonstigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren und ihnen das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes einzuräumen, stünden einfachen Bundesgesetzen gleich. Ihre Anwendung und Auslegung als Völkervertragsrecht sei Aufgabe der Fachgerichte, die hier keiner anderen verfassungsgerichtlichen Kontrolle als bei der Anwendung einfachen Rechts unterlägen. Das BVerfG könne daher nur prüfen, ob die Fachgerichte gegen Verfassungsrecht verstoßen hätten. Das sei in der Regel erst dann anzunehmen, wenn eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs oder wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorliege, die bei verständiger Würdigung der Grundgedanken des Grundgesetzes nicht mehr verständlich sei. Hiernach begegneten die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im übrigen sei die fachgerichtliche Auslegung des � 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auch mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, der unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung stehe. Lasse die gesetzliche Beschränkung der freien Persönlichkeitsentfaltung - wie vorliegend - den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung unberührt, habe jedermann staatliche Maßnahmen hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen würden.

      24. Mit Urteil vom 10.7.2001 (1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356) betonte das BVerwG, daß ein inländischer religiöser Verein, der sich mit einer Feststellungsklage gegen die Ausschreibung seines ausländischen geistlichen Oberhaupts zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) wendet, aus seinem Grundrecht auf Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) klagebefugt sein kann.

       Der Kläger, ein eingetragener deutscher Verein deutscher Mitglieder der weltweit tätigen Vereinigungskirche, hatte sich dagegen gewendet, daß ihr Gründer und Oberhaupt Sun Myung Mun und seine Ehefrau, beide Staatsangehörige der Republik Korea (Südkorea) mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, Anfang November 1995 gemäß � 96 Abs. 2 SDÜ58 für die Dauer von zunächst drei Jahren zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden waren. Die Maßnahme war damit begründet worden, daß die Einreise der Eheleute Mun in schwerwiegendem Maße die Interessen Deutschlands beeinträchtige und deshalb die Voraussetzungen für eine Zurückweisung an der Grenze nach � 60 AuslG vorlägen. Hiergegen hatte der klagende Verein im Dezember 1995 Klage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung der Eheleute Mun zur Einreiseverweigerung erhoben. Zur Begründung hatte er im wesentlichen geltend gemacht, er habe als Religionsgemeinschaft nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 9 EMRK59 ein eigenes subjektives öffentliches Recht darauf, daß seine Interessen an der geistlichen Betreuung seiner Mitglieder durch die Eheleute Mun bei der Entscheidung über deren Einreise ermessensfehlerfrei berücksichtigt würden.

      Das BVerwG entschied, daß das Berufungsgericht die Feststellungsklage zu Recht als zulässig angesehen habe. Ein Feststellungsinteresse des Klägers nach � 43 Abs. 1 VwGO sei zu bejahen. Der Kläger erstrebe die Feststellung des Bestehens eines eigenen Rechtsverhältnisses zu der Beklagten, das nach seiner Auffassung durch die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung der Eheleute Mun entstanden sei. Es gehe dem Kläger ersichtlich um die Feststellung, daß die Beklagte bei der Entscheidung über die Ausschreibung der Eheleute Mun zur Einreiseverweigerung eigene Rechte des Klägers, insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu berücksichtigen habe. Der Einwand der Beklagten, die Ausschreibung sei eine rein innerbehördliche Maßnahme und erlange erst durch die tatsächliche Zurückweisung an der Grenze Außenwirkung, stehe dem nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Ausschreibung kein Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsinterne Maßnahme sei, die lediglich ein Hilfsmittel für die Grenzbehörde bei der möglicherweise in Zukunft notwendigen Entscheidung über die Zurückweisung des Ausländers an der Grenze nach � 60 AuslG darstelle. Denn unabhängig von ihrem rechtlichen Charakter wirke sich jedenfalls die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS nach Art. 96 Abs. 2 SDÜ wegen ihrer über die nationalen Grenzen hinausgehenden Bedeutung bereits hinreichend konkret auf die von der beabsichtigten Einreiseverweigerung Betroffenen aus. Die Ausschreibung führe gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SDÜ regelmäßig zur Zurückweisung an den Außengrenzen des sogenannten Schengenraumes durch die Grenzbehörden des jeweils zuständigen Vertragsstaates des Schengener Übereinkommens60. Sie werde also - anders als eine nur nationale Ausschreibung - nicht notwendig von deutschen Behörden durch Zurückweisung an der Grenze mit entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Deutschland umgesetzt, sondern auch durch die übrigen Vertragsstaaten, die ihrerseits die Berechtigung der Ausschreibung durch den anderen Vertragsstaat allenfalls in beschränktem Umfang überprüfen könnten und dürften. Mit der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung sei danach auch gegenüber dem Kläger die maßgebliche Entscheidung gefallen. An der Klärung dieser Rechtsbeziehung habe der Kläger ein berechtigtes Interesse.

      Ebenfalls sei das Vorliegen einer Klagebefugnis nach �� 43, 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage sei davon auszugehen, daß der Kläger gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Träger des Grundrechts der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne ein subjektives Recht des Klägers allerdings nicht damit begründet werden, daß Art. 96 Abs. 2 SDÜ (Ausschreibungsgründe) - zumindest auch - eine Norm mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle, die in Verbindung mit der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit dem Kläger eine subjektive Rechtsposition vermittle. Angesichts der Konzeption des Schengener Übereinkommens spreche viel dafür, daß diese Bestimmung nur die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens berechtige und verpflichte, aber keine unmittelbare Wirkung gegenüber den Betroffenen entfalte. Eine Berücksichtigungspflicht zugunsten eines religiösen Vereins bzgl. der Einreise seines geistlichen Oberhauptes sei aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar komme den ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt von Ausländern einfachgesetzlich in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Falls aber das Gesetz wie hier der Behörde einen Ermessensspielraum eröffne, seien bei der Ausübung dieses Ermessens auch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Grundrechte Dritter zu berücksichtigen. Dieser Pflicht entspreche grundsätzlich auch ein subjektives Recht des betroffenen Grundrechtsträgers mit der Folge, daß die das Ermessen eröffnende Norm im Lichte der Grundrechte auch Schutzwirkung zu seinen Gunsten entfalte. Vorliegend sei der Schutzbereich dieses dem Kläger als Religionsgemeinschaft zustehenden Grundrechts möglicherweise berührt, da es nicht von vornherein auszuschließen sei, daß auch das Interesse an der persönlichen Anwesenheit des ausländischen Oberhaupts eines religiösen Vereins bei religiösen Veranstaltungen je nach dessen Stellung in der Vereinigung durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt sein könne.

      25. In einem Beschluß vom 21.2.2001 (8 S 2/00 - NVwZ Beilage I 11/2001, 116) stellte das OVG Berlin klar, daß der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das SDÜ61 unterzeichnet hat, nicht als Inlandsaufenthalt i.S.d. � 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG gewertet werden kann. Das fiktive Aufenthaltsrecht könne nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes nur entstehen, wenn der Ausländer sich im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich im Inland aufgehalten habe. Falls er sich im Ausland aufhalte, müsse er die Erteilung eines Visums beantragen. Das SDÜ greife nicht zugunsten des Ausländers ein. Insbesondere gebiete es nicht, den Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union wie einen Inlandsaufenthalt zu bewerten mit der Folge, daß der Ausländer so zu behandeln wäre, als ob er seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet beibehalten hätte. Drittausländern werde der Aufenthalt unter den in Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Voraussetzungen für einen kurzfristigen, bis zu drei Monate dauernden Aufenthalt lediglich erleichtert. Der Grenzübertritt bleibe im übrigen ausländerrechtlich relevant. Auf die Möglichkeit einer visumsfreien Wiedereinreise nach Art. 23 Abs. 2 SDÜ könne sich der Ausländer in einem solchen Fall nur dann berufen, wenn er dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfülle, nämlich über eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder einen von der Bundesrepublik Deutschland als andere Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel in der Gestalt eines fiktiven verfahrensbedingten Aufenthaltsrechts verfüge.

      26. Mit Beschluß vom 11.6.2001 (13 S 542/01 - InfAuslR 2001, 432) entschied der VGH Baden-Württemberg, daß die Verwahrung des Reisepasses eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise nach � 42 Abs. 6 AuslG (Ausländergesetz 1990) nicht gegen Völkerrecht verstößt. Der ausreisepflichtige Ausländer habe keinen Anspruch auf generelle Herausgabe seines verwahrten Reisepasses. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine natürliche Person überhaupt aus einem völkerrechtswidrigen Handeln von Behörden des Aufenthaltsstaates gegenüber dem Heimatstaat ein subjektives Recht auf Herausgabe des verwahrten Reisepasses unmittelbar an sich haben könne. Die Verwahrung des Reisepasses eines ausreisepflichtigen Ausländers berühre die Personalhoheit des Herkunftsstaates des betreffenden Ausländers nicht. Das aus der Staatsangehörigkeit folgende Schutz- und Treueverhältnis des Ausländers zu seinem Herkunftsstaat werde von den Behörden des Aufenthaltsstaates durch die durch sachliche Interessen gerechtfertigte Verwahrung des Reisepasses nicht in Frage gestellt. Insbesondere maßten sich die Behörden des Völkerrechtssubjekts Bundesrepublik Deutschland hierdurch keine eigene Personalhoheit gegenüber dem ausreisepflichtigen Ausländer an. Es entspreche einem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts, daß ein Staat, vorbehaltlich seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen, berechtigt sei, die Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in seinem Hoheitsgebiet festzulegen. Dies schließe auch die Befugnis ein, Anordnungen zu treffen, die den tatsächlichen Erfolg von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sicherstellen sollten, wie durch � 42 Abs. 6 AuslG die Verwahrung des Reisepasses. Eine Ausnahme von der Regel des � 42 Abs. 6 AuslG komme aber im Einzelfall in Betracht, wenn glaubhaft gemacht werde, daß eine beglaubigte Kopie des Reisepasses nicht ausreiche zum Nachweis der Zugehörigkeit zum Herkunftsstaatsverband.

      27. In einem Urteil vom 15.11.2001 (10 B 00.1873 - DVBl. 2001, 56) befaßte sich der VGH Bayern mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein straffällig gewordener Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügt.

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei Art. 7 Satz 1 ARB 1/8062, der ebenso wie Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 unmittelbare Wirkung habe. Zwar regelten Art. 6 und 7 ARB 1/80 ihrem Wortlaut nach nur die beschäftigungsrechtliche Stellung türkischer Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen. Jedoch habe der EuGH entschieden, daß das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Bewerbers beinhalte.63 Nichts anderes gelte für den hier anzuwendenden Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dessen Voraussetzungen der Kläger erfülle. Der Geltendmachung eines Anspruchs aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 stehe mit Blick auf den Gesetzeszweck - die tatsächliche Zusammenführung der türkischen Arbeitnehmer mit ihren Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern - nicht entgegen, daß der Kläger im Bundesgebiet geboren und nicht im Wege der Familienzusammenführung eingereist sei. Ein genehmigungsfreier Aufenthalt eines hier geborenen Kindes sei jedenfalls dann der Genehmigung zum Familiennachzug gleichzustellen, wenn die Behörde wie vorliegend von ihrem Recht aus � 3 Abs. 5 AuslG zur nachträglichen Beschränkung des genehmigungsfreien Aufenthalts keinen Gebrauch gemacht habe.

      Der Anspruch aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei auch nicht durch die Abschiebung des Klägers in die Türkei am 14.11.1998 und seinen dortigen Aufenthalt seit der Abschiebung entfallen. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne der türkische Familienangehörige zumindest nach einem fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitz hinsichtlich einer Beschäftigung ein individuelles Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 herleiten.64 Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setze zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruhe und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig sei. Dies bedeute, so der VGH, daß es für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dieser Vorschrift nicht darauf ankomme, ob der Kläger derzeit noch einen ordnungsgemäßen Wohnsitz i.S.d. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 habe. Ein Verlust der erworbenen Rechtsstellung könne - abgesehen von Art. 14 ARB 1/80 - lediglich dann eintreten, wenn der Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers das Gebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

      Das aus Gemeinschaftsrecht erwachsene Aufenthaltsrecht des Klägers sei auch nicht durch die seiner Abschiebung vorausgehende Untersuchungshaft erloschen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sei geklärt, daß ein türkischer Arbeitnehmer nach einem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Vergünstigungen nicht verliere, wenn er sich eine gewisse Zeit in Untersuchungshaft befinde.65 Für die Rechte von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 müsse gleiches gelten. Dafür spreche auch, daß eine Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vergleichbare Vorschrift bei Art. 7 ARB 1/80 fehle und daß nach nationalem Recht sogar bei einer Strafhaft des Ausländers dessen Aufenthalt nicht ohne weiteres als nicht rechtmäßig angesehen werde. Die Frage, ob eine Strafhaft Ansprüche aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vernichte, brauche hier nicht beantwortet zu werden.

      Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 stehe auch nicht entgegen, daß sich dieser bislang weder auf ein Stellenangebot im Bundesgebiet beworben habe, noch einer Beschäftigung nachgegangen sei. Zweck der Regelung des Art. 7 ARB 1/80 sei die Zusammenführung der Familien türkischer Arbeitnehmer zur Stärkung der Stellung der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden, türkischen Arbeitnehmers, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK66. Art. 7 ARB 1/80 unterscheide sich damit von Art. 6 ARB 1/80, der die Aufenthaltserlaubnis mit einer ordnungsgemäßen Beschäftigung verknüpfe. Jedoch ermögliche Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den Mitgliedstaaten, den Aufenthalt eines türkischen Familienangehörigen in ihrem Gebiet in Einzelfällen bei Vorliegen triftiger Gründe zu beschränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährde. Allerdings dürfe die Aufenthaltsbeendigung eines unmittelbar aus den Vorschriften des ARB 1/80 berechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu generalpräventiven Zwecken erfolgen.67 Eine Aufenthaltsbeendigung aus spezialpräventiven Gründen sei aber dann zulässig, wenn außer der Störung der öffentlichen Ordnung eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. In den vom Kläger begangenen Straftaten sei zwar eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung zu sehen, diese deute aber nicht auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hin.

      28. Das VG Frankfurt a.M. vertrat in einem Urteil vom 28.6.2001 (1 E 2443/99 (3) - NVwZ Beilage I 2/2002, 31) die Ansicht, daß sich aus Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG - Marokko68 ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ergeben kann, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat. Das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 1 Kooperationsabkommen habe nach der Rechtsprechung des EuGH69 unmittelbare Wirkung. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sei es einem Mitgliedstaat aber grundsätzlich nicht untersagt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt habe, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe, etwa wenn der Mitgliedstaat vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt habe, ohne daß dies aus Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates geschehen sei. Die Rechtsprechung des EuGH sei dahin gehend zu verstehen, daß es allein auf die formale Rechtslage ankomme und daß das formale Bestehen einer unbefristeten Arbeitserlaubnis im Verhältnis zu einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung zur Anwendung von Art. 40 Kooperationsabkommen ausreiche. Die vom EuGH verwendete Formulierung der "Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit" finde sich auch in Art. 48 Abs. 3 EGV70 als Einschränkungsmöglichkeit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Durch die Verwendung dieser Formulierung stelle der EuGH klar, daß insoweit seine Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 3 EGV auch auf das Kooperationsabkommen Anwendung finde und der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit restriktiv auszulegen sei. Damit könnten reine einwanderungspolitische Ziele des nationalen Ausländergesetzes nicht unter den Begriff der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit subsumiert und der Berufung auf Art. 40 des Kooperationsabkommens EWG - Marokko auch nicht entgegengehalten werden.




      56 Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, BGBl. 1953 II, 559, ergänzt durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.1.1967, BGBl. 1969 II, 1293.

      57 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Anm. 50); i.V.m. den Einschränkungen des Art. 1 Nr. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12.4.1976.

      58 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Anm. 37).

      59 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anm. 6).

      60 Vgl. Anm. 19.

      61 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Anm. 37).

      62 Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation, veröffentlicht in: Rat der EG (Hrsg.), Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG-Türkei sowie andere Basisdokumente (1992), 327 ff.; InfAuslR 1982, 33.

      63 Zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 16.12.1992 (C-237/91, Kus/Landeshauptstadt Wiesbaden - Slg.1992, I-6781) sowie zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 5.10.1994 (C-355/93, Eroglu/Land Baden-Württemberg - Slg. 1994, I-5113).

      64 EuGH, Urteil vom 16.3.2000 (C-329/97, Ergat - Slg. 2000, I-1487).

      65 EuGH, Urteil vom 10.2.2000 (C-340/97, Nazli u.a. - Slg. 2000, I-957).

      66 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anm. 6).

      67 EuGH, Urteil vom 10.2.2000 (Anm. 65).

      68 Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27.4.1976, BGBl. 1978 II, 690; ABl.EG 1969 L 197/3.

      69 EuGH, Urteil vom 2.3.1999 (C-416/96, Eddline El-Yassini - Slg. 1999, I-1209).

      70 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Anm. 3), i.d.F. des Vertrages über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag) vom 7.2.1992, BGBl. 1992 II, 1253, 1256.