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2001


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J. Christina Gille


VII. Asylrecht

3. Familienangehörige von Asylberechtigten

      40. In einem Urteil vom 1.3.2001 (8 L 1117/99 - DVBl. 2001, 672) entschied das OVG Niedersachsen, daß der Ehegatte eines Asylberechtigten keinen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl hat, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten zu widerrufen ist. Die Versagung des Familienasyls setze nicht voraus, daß der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter bereits erfolgt oder ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des � 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG genüge es für die Versagung des Familienasyls, daß die Anerkennung des Asylberechtigten zu widerrufen sei, mithin die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen würden. Für die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, daß nicht das bloße Vorliegen von Widerrufsgründen, sondern erst die unanfechtbare Aufhebung der Asylberechtigung der Gewährung von Familienasyl entgegenstehe, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts des � 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG kein Raum. Die behördliche Entscheidung über den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten müsse auch nicht etwa abgewartet werden, bevor über die Gewährung von Familienasyl befunden werden könne. � 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG stelle nämlich nicht darauf ab, ob die Anerkennung des Asylberechtigten widerrufen werden solle oder widerrufen worden sei. Vielmehr scheide nach dieser Vorschrift schon bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes die Gewährung von Familienasyl aufgrund der nur noch formell bestehenden Rechtsposition des Stammberechtigten aus.