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2001


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J. Christina Gille


VIII. Auslieferung und andere Formen internationaler Rechtshilfe

2. Rechtshilfe

      50. Das OLG Frankfurt a.M. stellte mit Beschluß vom 13.2.2001 (20 VA 7/2000 - RIW 2001, 464) fest, daß Rechtshilfe für die Zustellung einer amerikanischen Klage, die die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Anti-Dumping Act 1916 zum Gegenstand hat, jedenfalls solange die Umsetzungsfristen für eine im Rahmen der Welthandelsorganisation109 (WTO) ergangene Entscheidung noch nicht abgelaufen sind, nicht deshalb versagt werden kann, weil die Streitschlichtungsorgane WTO festgestellt haben, daß die für die Klage maßgeblichen Teile des Act 1916 gegen GATT-Vorschriften110 verstoßen.

      Die Antragstellerin verwies darauf, daß die WTO einer Klage der EU111 stattgegeben und den Anti-Dumping Act 1916 für nicht vereinbar mit den internationalen Handelsregeln erklärt hatte. Sie begehrte, die Zustellung einer auf dem amerikanischen Anti-Dumping Act 1916 beruhenden amerikanischen Klageschrift für unwirksam zu erklären und dem Antragsgegner aufzugeben, ein Zustellungszeugnis derzeit nicht zu erteilen.

      Maßgeblich für die Zulässigkeit der Zustellung sei das Haager Zustellungsübereinkommen112 (HZÜ). Nach Art. 13 Abs. 1 HZÜ könne ein Zustellungsersuchen nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet halte, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Wann dies der Fall sei, sei aber nicht genau definiert. Obwohl die Entstehungsgeschichte des Art. 13 Abs. 1 HZÜ Verbindungslinien zum ordre public aufzeige, sei es gleichwohl nicht gerechtfertigt, den Begriff der Gefährdung der Hoheitsrechte mit dem allgemeinen ordre public gleichzusetzen. Eine Unvereinbarkeit des Klagebegehrens mit dem deutschen ordre public reiche für eine Ablehnung folglich allein nicht aus. Nach Rechtsprechung und Literatur könne ein Zustellungsersuchen nur dann abgelehnt werden, wenn die Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich brächte. Andererseits bestehe Einigkeit darüber, daß die Bewilligung der Zustellung nichts darüber besage, ob das zu erlassende ausländische Urteil später auch in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und vollstreckt werden könne. Es dürfe keinesfalls bereits im Rahmen der Zustellungsprüfung eine vorweggenommene versteckte r�vision au fond bezüglich des möglichen ausländischen Urteils durchgeführt werden.

      Bei der Anwendung von Art. 13 HZÜ müsse darüber hinaus dem supranationalen Charakter der Vorschrift Rechnung getragen werden. Sie dürfe nicht allein aus deutscher Sicht ausgelegt werden. Zu berücksichtigen sei, daß das HZÜ vorrangig sicherstellen solle, daß Empfängern im Ausland zugestellte Schriftstücke rechtzeitig zur Kenntnis gebracht würden. Demgegenüber würde der internationale Rechtshilfeverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn die Grundsätze der innerstaatlichen Rechtsordnung bereits zum Maßstab für die Zustellung gemacht würden. Allerdings habe das BVerfG in seiner Rechtsprechung zur Rechtshilfe offengelassen, ob Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip dann zur Verweigerung der internationalen Rechtshilfe zwingen könnte, wenn das mit der zuzustellenden Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaates verstieße, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind. Die Beurteilung, ob eine Partei Rechtsmißbrauch betreibe, müsse aber grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen werden. Dem Vorbringen der Antragstellerin, das von der Klägerin betriebene Verfahren sei rechtsmißbräuchlich, weil es auf den völkerrechtswidrigen Anti-Dumping Act 1916 gestützt sei, und nach Treu und Glauben (Art. 31 WVK )113 eine Ausnahme von der Zustellungsverpflichtung dann geboten erscheine, wenn der ersuchte Staat bei der Zustellung Gefahr laufe, sich selbst einer völkerrechtlichen Haftung auszusetzen, oder wenn der ersuchte Staat unverzichtbare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gefährdet sehe, wie vorliegend durch den Mißbrauch der Rechtshilfe zur Ausschaltung eines Konkurrenten, könne daher nicht nachgegangen werden.

      Ebenfalls könnten die Umstände und Kosten, die der Antragstellerin durch den Pretrial Discovery aufgezwungen würden, nicht zu einem Unterlassen der Zustellung führen. Der Pretrial Discovery sei ein wichtiger Abschnitt im amerikanischen Zivilprozeßrecht, der das Informationsinteresse der Parteien, das besonders in Wirtschaftsprozessen bestehe, berücksichtige. Das Discovery-Verfahren stelle wegen der damit regelmäßig verbundenen Ausforschung für sich allein noch kein Anerkennungshindernis dar. Damit könne es erst recht im Zustellungsverfahren keinen prohibitiven Schutz vor diesem Verfahrensinstrument geben. Mittels des HZÜ könnten sich im Ausland tätige deutsche Unternehmen grundsätzlich nicht vor Rechtsnachteilen schützen, denen sie dort in gleicher Weise ausgesetzt seien wie ihre einheimischen Konkurrenten. Dies müsse auch gelten, wenn - wie vorliegend - Anti-Dumping Regeln gezielt eingesetzt würden, um speziell ausländische Konkurrenten zu treffen.

      Im übrigen sei das Streitbeilegungsverfahren der WTO bezüglich des Anti-Dumping Act 1916 noch nicht vollständig abgeschlossen. Derzeit bestehe noch zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der EU Streit über die Umsetzungsfrist des Panel-Entscheids114 vom 31.3.2000, der durch die Berufungsinstanz, den Appellate Body, am 28.8.2000115 bestätigt worden sei. Angesichts des vorgegebenen zeitlichen Spielraums und der möglichen Kompensationsmaßnahmen könne es nicht Sache des Zustellungsverfahrens sein, darüber zu entscheiden, ob die angemessene Umsetzungszeit bereits überschritten sei. Die Erledigung des Zustellungsersuchens könne ebenso nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Vereinigten Staaten von Amerika den Panel-Entscheid umsetzten. Jedenfalls habe dies zu gelten, solange die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei oder die Vereinigten Staaten von Amerika nicht zu erkennen gegeben hätten, daß sie von der Umsetzung Abstand nehmen würden. Solange die Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb der ihnen zugebilligten oder zuzubilligenden Fristen an der Umsetzung des Entscheids arbeiteten, könne nicht unterstellt werden, daß der Vertrauensvorschuß für das ausländische Gerichtsverfahren, der in der Gewährung von Rechtshilfe in Form der Zustellung zum Ausdruck komme, nicht gerechtfertigt sei. Daher bedürfe es auch keiner näheren Überprüfung, ob das in den Vereinigten Staaten von Amerika angerufene Gericht nach dem innerstaatlichen Recht der Vereinigten Staaten in der Lage sei, den Panel-Entscheid zu beachten, denn auch eine solche Überprüfung würde die Unterstellung voraussetzen, die Vereinigten Staaten von Amerika würden sich insoweit nicht mehr völkerrechtsgemäß verhalten.




      101 Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20.6.1978, BGBl. 1980 II, 646, 1300, i.d.F. des Zusatzvertrags vom 21.10.1986, BGBl. 1988 II, 1086.

      102 Siehe OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 17.1.2001 (2 Ausl. I 58/00 - NStZ-RR 2001, 156).

      103 BVerfG, Beschluß vom 31.3.1987 (2 BvM 2/86 - BVerfGE 75, 1, 19).

      104 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957, ETS 24, BGBl. 1964 II, 1369; Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 17.3.1978, ETS 98, BGBl. 1990 II, 118.

      105 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anm. 6).

      106 BVerfG, Urteil vom 21.6.1977 (1 BvL 14/76 - NJW 1977, 1525).

      107 Europäisches Auslieferungsübereinkommen (Anm. 104).

      108 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Anm. 37); zu Art. 54 SDÜ siehe auch oben [12].

      109 Errichtet durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15.4.1994, UNTS 1867, 154, BGBl. 1994 II, 1625.

      110 Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen vom 30.10.1947, UNTS 55, 194; i.d.F. des GATT 1994 (Anhang 1 A.1 zum WTO-Abkommen [Anm. 109], enthält die Definition des GATT 1994 und Auslegungsvereinbarungen; nicht im BGBl. veröffentlicht), UNTS 1867, 190.

      111 Zum Streitbeilegungsverfahren i.R.d. WTO siehe die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Settlement Understanding - DSU) vom 15.4.1994, BGBl. 1994 II, 1749.

      112 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965, BGBl. 1977 II, 1452.

      113 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Anm. 11).

      114 Panel Report vom 31.3.2000 (WT/DS136/R, United States - Anti-Dumping Act of 1916, complaint by the European Communities); sowie Panel Report vom 29.5.2000 (WT/DS162/R, United States - Anti-Dumping Act of 1916, complaint by Japan); beide verfügbar unter http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/distabase_e.htm.

      115 Appellate Body Report vom 28.8.2000, angenommen am 26.9.2000 (WT/DS136/AB/R-WT/DS162/AB/R, United States - Anti-Dumping Act of 1916); verfügbar unter http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/distabase_e.htm.