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2001


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J. Christina Gille


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention116

a) Verbot der Folter (Art. 3 EMRK) als Abschiebungshindernis

      51. Mit Beschluß vom 10.1.2001 (12 LA 323/01 - Juris) bekräftigte das OVG Niedersachsen, daß es weiterhin der Rechtsprechung des BVerwG117 folgt, nach der Kriegs- und Bürgerkriegsgefahren wie auch Rechtsverletzungen durch beliebige private Dritte vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht erfaßt werden. Trotz weitergehender Interpretationen durch den EGMR118 habe das BVerwG119 daran festgehalten, daß ein Abschiebungshindernis nach � 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht komme, wenn die dem Ausländer im Zielstaat drohende Mißhandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehe oder zu verantworten sei. Die Aussage des EGMR, er dürfe selbst solche Fälle anhand des Art. 3 EMRK prüfen, in denen die Quelle der Gefahr für den Antragsteller auf Umstände zurückzuführen sei, die für sich genommen nicht die Standards des Art. 3 EMRK verletzten, verwische die Grenzen des Schutzbereiches des Art. 3 EMRK. Das OVG halte hieran auch unter Berücksichtigung einer weiteren Entscheidung des EGMR120 fest, die die Verpflichtung der Vertragsstaaten, eine Person nicht abzuschieben, wenn diese einem tatsächlichen Risiko einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt würde, auch auf Situationen erstrecke, in denen die Gefahr von Personen oder Personengruppen, die kein öffentliches Amt innehätten, ausgehe oder von schwerwiegenden Erkrankungen. Jedenfalls für die vorliegend zu entscheidenden Abschiebefälle in den Kosovo folge das OVG weiterhin der Rechtsprechung des BVerwG. Nach dem in � 53 und auch � 55 AuslG geregelten System des Abschiebeschutzes würden diese vom EGMR unter Art. 3 EMRK behandelten Fälle außerhalb von � 53 Abs. 4 AuslG erfaßt. Die unterschiedliche Interpretation von Art. 3 EMRK wirke sich im Regelfall im Ergebnis nicht aus. In diesen Fällen sei Abschiebeschutz nach � 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren oder eine Duldung nach � 55 AuslG zu erteilen.




      116 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anm. 6).

      117 BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 (9 C 15/95 - BVerwGE 99, 331, 333 ff.); BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 (9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, 269); siehe aber auch das Urteil des BVerwG vom 20.2.2001 zur politischen Verfolgung durch eine Bürgerkriegspartei oben [34].

      118 EGMR, Urteil vom 17.12.1996 (71/1995/577/663, Ahmed/Österreich - NVwZ 1997, 1100); sowie EGMR, Urteil vom 2.5.1997 (146/1996/767/964, D/Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161); sämtliche Entscheidungen des EGMR sind recherchierbar unter http://hudoc.echr.coe.int/hudoc/default.asp?Language=en&Advanced=1.

      119 BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 (9 C 40/96 - BVerwGE 105, 187, 191).

      120 EGMR, Beschluß vom 7.3.2000 (43844/98, T.I./Vereinigtes Königreich - InfAuslR 2000, 321).