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2001


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J. Christina Gille


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

c) Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK)

      53. Der ThürVerfGH befaßte sich in einem Beschluß vom 15.3.2001 (VerfGH 1/00 - NJW 2001, 2708) mit dem nach Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf gewährleisteten Recht auf effektiven Rechtsschutz und der Bedeutung von Art. 6 EMRK für die Auslegung der Thüringer Verfassung. Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf gewährleiste das Recht auf effektiven Rechtsschutz, wobei wirksamer Rechtsschutz auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit bedeute. In diesem Zusammenhang sei auch die EMRK zu berücksichtigen. Sie besitze in der deutschen Rechtsordnung nach Art. 59 Abs. 2 GG zwar nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, begründe aber einen inhaltlichen Mindeststandard europäischen Menschenrechtsschutzes, der von allen Staatsorganen zu beachten sei. Daher sei auch bei der Auslegung der Thüringer Verfassung dieser Standard europäischen Menschenrechtsschutzes zugrunde zu legen. Ob die Dauer des Verfahrens angemessen sei, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des EGMR121 entwickelten Kriterien. Im vorliegenden Fall könne der öffentliche Aufgabenträger die lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht mit dem Argument der Personalknappheit rechtfertigen, wenn zunächst zur Bearbeitung eines Aufgabenkomplexes vorhandenes Fachpersonal trotz des Vorliegens einer erheblichen Zahl an Anschlußsachverhalten abgebaut worden sei.

      54. Durch Urteil vom 30.5.2001 (1 StR 42/01 - BGHSt 47, 44) entschied der BGH, daß der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verletzt sein kann, wenn die im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson angesonnene Tat nicht mehr in einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell gegen den Provozierten bestehenden Tatverdacht steht.122 Im vorliegenden Fall sei das Verhalten der Vertrauensperson dem Staat zuzurechnen, da die Vertrauensperson eng geführt worden sei und sich im wesentlichen auf der Linie des erteilten Auftrags bewegt habe. Nach den Feststellungen des LG sei davon auszugehen, daß der Angeklagte zum Handeltreiben gerade mit Heroin in größerer Menge durch eine Einwirkung von einiger Erheblichkeit der Vertrauensperson i.S.e. Provokation gedrängt worden sei. Die Tatprovokation könne hier unzulässig gewesen sein, weil der Angeklagte bis dahin lediglich des Handeltreibens mit Haschisch verdächtig gewesen sei und in dem Verleiten zum Handeltreiben mit Heroin eine erhebliche Steigerung des Unrechtsgehalts der Tat gelegen habe. Zwar stehe insoweit grundsätzlich derselbe Tatbestand in Rede, die provozierte Tat erhalte aber durch Art und Menge des Rauschgifts besonderes Gewicht. Werde jemand auf solche Weise gleichsam unter staatlicher Verantwortung weiter in die Kriminalität gedrängt, so liege darin dann eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, wenn die i.R. einer Tatprovokation angesonnene Tat nicht mehr in einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell gegen den Provozierten bestehenden Tatverdacht stehe. Die Qualität des Tatverdachts, der sich im Verlaufe des Einsatzes der Vertrauensperson hinsichtlich Intensität und Unrechtscharakter auch verändern könne, begrenze so den Unrechtsgehalt derjenigen Tat, zu der in zulässiger Weise provoziert werden dürfe. Es dürfe nicht Aufgabe einer dem Fairnessgrundsatz verpflichteten Strafrechtspflege sein, einen Unverdächtigen durch Provokation in die Täterschaft zu treiben oder einen Tatverdächtigen zur Begehung einer von ihm abgelehnten oder im Unrechtsgehalt gegenüber der Tatverdachtslage erheblich gesteigerten Tat zu verleiten. Werde über den bestehenden Tatverdacht hinausgehend eine Steigerung der Verstrickung des Tatverdächtigen in qualitativ deutlich höheres Unrecht mit dem Mittel einer Provokation bewirkt, so stehe dies nicht mehr im Einklang mit dem generellen Auftrag der dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EMRK) verpflichteten Strafrechtspflege. Jedoch könne nur, wenn die qualitative Steigerung der Verstrickung des Täters mit einer Einwirkung von einiger Erheblichkeit durch die Vertrauensperson einhergehe, ein Konventionsverstoß angenommen werden, dem nach den Maßstäben von BGHSt 45, 321123 Rechnung zu tragen sei. In allen anderen Fällen erweise sich die (zulässige) Tatprovokation als Umstand, der bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden könne.

      55. Mit Beschluß vom 30.7.2001 (4 BN 41/01 - DVBl. 2001, 1873 (Ls.)) erklärte das BVerwG, daß die Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nicht in jedem Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erfordert, sondern daß maßgeblich ist, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind.124 Das Normenkontrollgericht habe Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach � 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorrangig zu beachten. Dabei könne der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK durch den EGMR unter bestimmten Voraussetzungen über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion zukommen, an der sich die Vertragsstaaten zu orientieren hätten. Ergebe sich aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung des EGMR eine verallgemeinerungsfähige und allgemeine Gültigkeit beanspruchende Auslegung einer Konventionsbestimmung, hätten die deutschen Gerichte dem vorrangig Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung des EGMR ergebe für den vorliegenden Zusammenhang, daß eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nur in Betracht komme, wenn eine Rechtsposition des Grundeigentümers unmittelbar betroffen sei. Dagegen genüge eine nur mittelbare Betroffenheit mit zudem geringer Intensität grundsätzlich nicht, um als civil right oder als droits et obligations de caract�re civil i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK angesehen zu werden. Aus dem Zusammenwirken von � 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folge, daß über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Bauplangebiet gelegenen Grundstücks gegen die Festsetzung in einem Bauplan wende, die unmittelbar sein Grundstück betreffe, grundsätzlich nur aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden sei, da die Unmittelbarkeit der angegriffenen bauplanungsrechtlichen Festsetzung aus � 10 Abs. 1 BauGB folge und die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar bestimmten.125 Dies lasse sich jedoch für die Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets nicht ohne weiteres und in jedem Fall annehmen. Maßgebend sei, welche konkreten Beeinträchtigungen der Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren geltend mache und ob diese auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkten. Aufgrund der Stufigkeit mehrere Entscheidungsebenen im öffentlichen Baurecht lasse sich dies jedoch nicht allgemeingültig entscheiden. Der Bebauungsplan treffe nicht in jeder Hinsicht eine abschließende Entscheidung. Fragen der tatsächlichen Beeinträchtigung durch Vorhaben anderer Grundeigentümer könnten trotz einer für diese an sich günstigen planerischen Festsetzung letztlich erst i.R.d. allgemeinen Prüfung der Gebietsverträglichkeit ihres Vorhabens oder gemäß � 15 Abs. 1 BauNVO zu entscheiden sein, so daß es an einer unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK des Grundeigentümers, dessen Grundstück sich außerhalb des Plangebiets befinde, fehle. Im vorliegenden Fall stehe dem Antragsteller das Verfahren der Baugenehmigung und der Rechtsschutz durch eine Nachbarklage zur Verfügung, so daß keine unmittelbare Beeinträchtigung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bereits durch die planerische Festsetzung. angenommen werden könne.

      56. Das LAG Thüringen entschied mit Urteil vom 10.4.2001 (5 Sa 403/00 - BB 2001, 1358), daß in Fällen von Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers durch "Mobbing" die vielfach dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, daß dieser allein und ohne Zeugen den betreffenden Verhaltensweisen ausgesetzt ist, durch eine Art. 6 Abs. 1 EMRK und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der �� 286, 448, 141 Abs. 1 ZPO auszugleichen ist. Das Gericht dürfe sich bei der zur Wahrheitsfindung nach � 286 Abs. 1 ZPO notwendigen Überzeugungsbildung nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügen, sondern müsse sich persönliche Gewißheit verschaffen. Dabei müsse zur Überzeugungsbildung auch die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei nach � 141 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, der im Einzelfall größere Bedeutung für die Erlangung der erforderlichen Gewißheit zukommen könne als einer Zeugenaussage. Ob dies zur Sicherung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Prinzips des fairen Verfahrens eine Vernehmung der in Beweisnot befindlichen Partei nach � 448 ZPO erfordere126, könne in den Fällen dahingestellt bleiben, in denen die nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu schützende Partei nicht beweisbelastet sei. Bei den unter dem Gesichtspunkt von Mobbing zu prüfenden Fallgestaltungen wachse bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung die Bedeutung einer glaubwürdigen Aussage der betroffenen Partei i.R. einer von Amts wegen nach � 141 Abs. 1 ZPO durchgeführten Parteianhörung in dem Maße, in dem ihr Vortrag zum Vorliegen einer systematischen Anfeindung, Schikane und Diskriminierung durch entsprechende Indizien gestützt werde.




      121 EGMR, Urteil vom 16.9.1996 (57/1995/563/649, Süßmann/Deutschland - EuGRZ 1996, 514).

      122 Fortsetzung von BGH, Urteil vom 18.11.1999 (1 StR 221/99 - BGHSt 45, 321); vgl. Radermacher (Anm. 25), 233 [37].

      123 Anm. 122.

      124 Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 (4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203); vgl. Radermacher (Anm. 25), 233 [36].

      125 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 (Anm. 124).

      126 So gefordert in EGMR, Urteil vom 27.10.1993 (37/1992/382/460, Dombo Beheer B.V./Niederlande - NJW 1995, 1413).