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2001


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J. Christina Gille


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

d) Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK127)

      57. Durch Beschluß vom 4.4.2001 (XII ZB 3/00 - NJW 2001, 2472) stellte der BGH fest, daß die Regelung des � 1626a BGB, nach der das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen voraussetzt, nicht im Widerspruch zu Art. 8 und 14 EMRK oder zu Art. 18 ÜRK128 steht. Es könne dahinstehen, ob EMRK und ÜRK insgesamt oder in Teilbereichen in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Anwendung fänden. Auch die Frage, ob die Konventionen lediglich einfachen Gesetzesrang nach Art. 59 Abs. 2 GG beanspruchen könnten oder ob sie den einfachen Gesetzen entsprechend Art. 25 GG vorgingen, müsse nicht entschieden werden, da die Regelung des � 1626a BGB den völkerrechtlichen Vorgaben entspreche. Sowohl ÜRK als auch EMRK schützten das Familienleben unabhängig von einer Eheschließung der Eltern. Entsprechend habe das BVerfG in seiner neueren Rechtsprechung durch völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternrechte allen Vätern und Müttern unabhängig von einer Heirat und einem Zusammenleben zugestanden. Eingriffe in das Elternrecht des Art. 8 Abs. 1 EMRK (i.V.m. Art. 14 EMRK) und des Art. 18 ÜRK durch abweichende rechtliche Gestaltung der familiären Beziehungen eines Kindes unverheirateter Eltern gegenüber Kindern von Ehepaaren seien jedoch statthaft, wenn sie gesetzlich vorgesehen und durch sachliche Gründe zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich seien (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 3 Abs. 2 ÜRK). Die normale Entwicklung der natürlichen Familienbeziehungen i.S.d. Art. 8 EMRK erfordere, daß das nichteheliche Kind rechtlich und sozial in eine derjenigen des ehelichen Kindes vergleichbare Lage gebracht werde. Die durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung sei aber ohne Verletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK (i.V.m. Art. 14 EMRK) möglich, insbesondere zur Sicherstellung der Zugehörigkeit des Kindes zu seiner Familie von seiner Geburt an. In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 ÜRK könnten nach der Rechtsprechung des EGMR129 Gründe des Kindeswohls einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur rechtfertigen, sondern auch erfordern. Zudem gestehe der EGMR den Staaten bei der Gestaltung der Rechte und Pflichten der Eltern einen weiten Beurteilungsspielraum zu. Die vom BVerfG für Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 GG entwickelten Eingriffs- und Regelungskriterien seien gleichermaßen geeignet, Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 EMRK (i.V.m. Art. 14 EMRK) zu rechtfertigen. Insbesondere erlaubten das ÜRK und die EMRK eine unterschiedliche Gestaltung der Rechtspositionen von Mutter und Vater aus Gründen des Kindeswohls. Fordere der nationale Gesetzgeber zum Wohl des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern zur Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge, so basiere der Eingriff in das Elternrecht des Vaters bei fehlender Übereinstimmung auf einem objektiven Grund. Daß bei Verweigerung der gemeinsamen Sorge durch die Mutter erst bei drohender Kindeswohlgefährdung eine gerichtliche Änderung herbeigeführt werden könne, diene der kontinuierlichen rechtlichen Zuordnung der Kinder zu einer Familie. Diese am Kindeswohl orientierte Regelung, die die Ausübung des tatsächlichen Familienlebens durch Umgangsrechte gewährleiste, halte sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers und sei auch verhältnismäßig.

      58. Der VGH Baden-Württemberg betonte mit Beschluß vom 14.2.2001 (13 S 2501/00 - InfAuslR 2001, 286) in einem obiter dictum, daß auch in Fällen der Ist-Ausweisung nach � 47 Abs. 1 AuslG zu prüfen ist, ob die Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.130 Zwar kenne das Ausländergesetz in seiner derzeitigen Fassung keine ausdrückliche Bestimmung, die die Anwendung der Regel lex posterior derogat legi priori für den Bereich von völkerrechtlichen Verträgen ausschließe131. Die Verweisung auf "andere Gesetze" in � 1 Abs. 1 AuslG sei ebenfalls kaum i.S.e. Ausschlusses der lex posterior-Regel für den Anwendungsbereich von völkerrechtlichen Verträgen zu verstehen. Es folge aber jedenfalls aus den allgemeinen Grundsätzen über den Rang von nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in das innerstaatliche Recht transformierten völkerrechtlichen Verträgen sowie über die völkerrechtskonforme Auslegung von Bundesgesetzen, daß das weitergehende Vertragsrecht, hier die EMRK, nicht von dem späteren Ausländergesetz verdrängt werde. Nach Art. 25 GG seien die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteile des Bundesrechts und gingen den Gesetzen vor. Die EMRK als solche stelle aber keine allgemeine Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG dar, sondern gelte in der Bundesrepublik Deutschland in Folge des Zustimmungsgesetzes im Range eines einfachen Bundesgesetzes. Die auch in Art. 27 WVK132 zum Ausdruck kommende allgemeine Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG, wonach ein in Kraft getretener Vertrag die Vertragsparteien binde und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen sei (pacta sunt servanda), mache nicht die einzelne Norm eines völkerrechtlichen Vertrags ihrerseits zur allgemeinen Regel des Völkerrechts mit Vorrang vor innerstaatlichen Gesetzen. Aus Art. 25 GG ergebe sich a contrario, daß die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes nicht die Sicherung der Einhaltung bestehender völkerrechtlicher Verträge durch eine Bindung des Gesetzgebers umfasse. Dem Gesetzgeber bleibe die Verfügungsmacht über den Rechtsbestand auch dort, wo eine völkervertragliche Bindung bestehe, sofern sie nicht allgemeine Völkerrechtssätze zum Gegenstand habe, selbst wenn hierdurch die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat gegen den Vertrag verstoße. Der Anwendung des lex posterior-Grundsatzes im Verhältnis zwischen der EMRK und einem neueren Bundesgesetz stehe aber das Prinzip der völkerrechtsfreundlichen Auslegung deutschen Rechts entgegen. Das BVerfG sei gerade im Hinblick auf die EMRK davon ausgegangen, daß auch Gesetze im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen seien, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden seien, denn es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber ohne ausdrückliche Bekundung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland habe abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen habe ermöglichen wollen.133 Demgemäß sei nicht anzunehmen, der Gesetzgeber habe in den Fällen des � 47 Abs. 1 AuslG die Anwendung des Rechts aus Art. 8 EMRK, das nach Art. 1 EMRK allen der Bundesrepublik Deutschland unterstehenden Personen zustehe und keine Einschränkungen für den Fall einer nach innerstaatlichem Recht zwingenden Ausweisung enthalte, von vornherein ausschließen wollen. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Norm sei zu entnehmen, der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK134, die auch in Fällen schwerster Kriminalität eine Überprüfung der Ausweisung an Hand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fordere, durch � 47 Abs. 1 AuslG die Anwendung der EMRK auf bestimmte Ausweisungen ausschließen und damit eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland begründen wollen. Dies gelte gerade mit Blick auf � 53 Abs. 4 AuslG, der die Anwendung der EMRK ausdrücklich vorschreibe, wovon � 47 Abs. 1 AuslG ausdrücklich hätte ausgenommen werden müssen. Die Anwendung von Art. 8 EMRK in den Fällen des � 47 Abs. 1 AuslG entspreche auch der Auffassung des BVerwG, daß ein völkerrechtlicher Ausweisungsschutz dann zu beachten sei, wenn er über das europäische Gemeinschaftsrecht und das Ausländergesetz hinausgehe. Ferner sehe das BVerwG das differenzierte Regelungswerk der Ausweisungsvorschriften der �� 45 ff. AuslG als grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechend an, so daß eine Korrektur an Hand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall nicht ausgeschlossen sei.




      127 Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zum Schutz der familiären Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen deutschen Stiefkind siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.3.2001 (13 S 2643/00 - InfAuslR 2001, 283); zum Fehlen der rechtlichen Unmöglichkeit wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK der Abschiebung eines bestandskräftig ausgewiesenen Ausländers allein aufgrund des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.4.2001 (13 S 555/01 - Die Justiz 2001, 502).

      128 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, BGBl. 1992 II, 121, 990.

      129 EGMR, Urteil vom 13.6.1979 (00006833/74, Marckx/Belgien - EuGRZ 1979, 454).

      130 Im Anschluß hieran, zur Unverhältnismäßigkeit einer Ist-Ausweisung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK bei Fehlen einer Wiederholungsgefahr siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.7.2001 (13 S 2401/99 - VBl.BW 2002, 78); anders VGH Hessen, Beschluß vom 23.9.1996 (13 TG 1316/96 - NVwZ-RR 1997, 126); siehe auch C. Sennekamp, Ist Ausweisung menschenrechtswidrig?, ZAR 2002, 136.

      131 Anders zuvor � 55 Abs. 3 AuslG 1965.

      132 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Anm. 11).

      133 BVerfG, Beschluß vom 26.3.1987 (2 BvR 589/79 u.a. - BVerfGE 74, 358, 370).

      134 EGMR, Urteil vom13.7.1995 (00019465/92, Nasri/Frankreich - InfAuslR 1996, 1).