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2001


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J. Christina Gille


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

g) Schutz des Eigentums (Art. 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK)

      61. Der BFH vertrat in einem Beschluß vom 24.1.2001 (I R 81/99 - BFHE 195, 119) die Ansicht, daß die Pauschalgewinnbesteuerung nach � 49 Abs. 3 EStG das Eigentumsrecht nach Art. 1 1.ZPEMRK138 nicht verletzt. Der BFH betonte zunächst, daß einer ausländischen juristischen Person die den natürlichen Personen durch das Grundgesetz eingeräumten Grundrechte nicht zustünden, da Art. 19 Abs. 3 GG ausdrücklich nur inländische juristische Personen in den Grundrechtsschutz einbeziehe. Diese Rechtslage ändere sich im Ergebnis auch nicht dadurch, daß nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 1.ZPEMRK jede natürliche und - auch ausländische - juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums habe. Zwar hätten die EMRK und auch das Zusatzprotokoll im Inland Geltung mit dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes und begründeten deswegen auch entsprechende individuelle Rechte. � 49 Abs. 3 EStG verletze Eigentumsrechte hieraus aber nicht. Einerseits beeinträchtige das in Art. 1 Abs. 1 1.ZPEMRK geschützte Eigentumsrecht nach Art. 1 Abs. 2 1.ZPEMRK nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung u.a. der Steuern für erforderlich halte. Andererseits folge aus der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 14 GG, daß der Schutz des Eigentums nicht das Vermögen als solches schütze, sondern ein Schutz nur bei einer übermäßigen, konfiskatorischen Belastung in Betracht komme, welche im Streitfall aber nicht vorliege.




      138 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anm. 6) vom 20.3.1952 (1.ZPEMRK), BGBl. 1956 II, 1879/1880, geändert durch das Protokoll Nr. 11 (Anm. 6).