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2001


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J. Christina Gille


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

h) Verfahrensfragen

      62. In einem Beschluß vom 21.3.2001 (1 BvR 2307/94 - EuGRZ 2001, 344) lehnte es das BVerfG ab, den Tatbestand eines seiner Urteile im Hinblick auf eine erwogene Beschwerdeeinlegung beim EGMR zu korrigieren. Die Beschwerdeführer hatten die Ergänzung des Tat-bestands um mehrere von ihnen im Verfahren gestellte Beweisanträge sowie die entsprechen-den Ablehnungsbeschlüsse des BVerfG unter Angabe des Ablehnungsgrundes begehrt, um in einem erwogenen Verfahren vor dem EGMR das Urteil als urkundlichen Beweis hierüber ver-wenden zu können. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Beweisanträge und ihre Ablehnung seien weder nach dem BVerfGG noch nach allgemeinen Grundsätzen des sonstigen Prozeßrechts in den Tatbestand aufzunehmen. Für Entscheidungen des BVerfG gelte besonders, daß Inhalt und Umfang des Tatbestandes auf das unabweisbar Notwendige zu beschränken seien. Daran ändere sich auch nichts, wenn erwogen werde, gegen die Entscheidung des BVerfG Be-schwerde beim EGMR einzulegen. Die Beweisanträge und ihre Ablehnung seien dem Proto-koll über die mündliche Verhandlung, die Ablehnungsgründe dem Protokoll der Tonbandauf-nahme zu dieser Verhandlung zu entnehmen. Es sei nicht erkennbar, daß dies für das Ver-fahren vor dem EGMR als Nachweis für die verfahrensmäßige Behandlung der Beweisan-träge nicht genüge.