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2001


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J. Christina Gille


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

3. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Europäische Sozialcharta

       64. In mehreren Urteilen vom 25.7.2001 (6 C 8.00, 6 C 9.00, 6 C 10.00, 6 C 11.00 - BVerwGE 115, 32) betonte das BVerwG, daß die nach � 1 Abs. 2 LHGebG Baden-Württemberg vorgesehene Studiengebühr für Langzeitstudierende weder gegen Bundesrecht noch gegen Völkerrecht im Rang von Bundesgesetzen verstößt.143 Das Landeshochschulgebührengesetz stehe insbesondere nicht im Widerspruch zum IPwskR. Die Vertragsstaaten würden in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 das Recht eines jeden auf Bildung und in Art. 13 Abs. 2 lit. c anerkennen, daß im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden müsse. Vorliegend bestehe aber kein Anlaß, den normativen Gehalt dieser Bestimmung, insbesondere auch im Hinblick auf die allgemeinen Bestimmungen der Art. 2, 4 und 5 IPwskR zu erörtern, da der Landesgesetzgeber durch die Gewährung eines Bildungsguthabens und die Übergangsfristen das Angebot eines unentgeltlichen Studiums in einem Umfang aufrechterhalten habe, der die Gewährleistungen des Art. 13 IPwskR auch bei der für die Betroffenen günstigsten Auslegung nicht beeinträchtige. Ebenso berühre die Studiengebühr nicht die Verpflichtungen aus der EuSC. Die Vertragsstaaten würden sich in deren Art. 10 zu bestimmten Maßnahmen verpflichten, um die wirksame Ausübung des Rechts auf berufliche Ausbildung zu gewährleisten. Art. 10 EuSC führe neben der Verpflichtung, Möglichkeiten für den Hochschulzugang nach Maßgabe der persönlichen Eignung zu schaffen (Nr. 1), die Verpflichtung auf, zur vollen Ausnutzung der geschaffenen Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen anzuregen (Nr. 4), z.B. durch die Verringerung oder Abschaffung von Gebühren. Die Bundesrepublik Deutschland habe aber die Ratifikation auf Art. 10 Nr. 1 bis 3 EuSC beschränkt. Die Entscheidung, keine Verpflichtung nach Art. 10 Nr. 4 EuSC einzugehen, könne nicht durch eine erweiternde Auslegung der Verpflichtung nach Art. 10 Nr. 1 EuSC in Frage gestellt werden.

      65. Das LSG Bayern entschied mit Urteil vom 29.3.2001 (L 9 EG 18/97 - Juris)144, daß ein polnischer Staatsangehöriger, der nicht "im Besitz eines Aufenthaltstitels" i.S.d. � 1 Abs. 1a BErzGG ist, weder aufgrund höherrangigen supranationalen Rechts noch aufgrund in innerstaatliches Recht transformierten internationalen Rechts, insbesondere des IPwskR145 und der EuSC146, einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld hat.

      Der Kläger hatte gegen die Anwendung von � 1 Abs. 1a BErzGG neben Regelungen des Gemeinschafts- und Assoziationsrechts Bestimmungen der EMRK, der EuSC, der AEMR147, des IPbpR148, des IPwskR, des ÜRK149, des Rassendiskriminierungsübereinkommens150 und des Übereinkommens Nr. 118151 der IAO152 angeführt.

      Das LSG verneinte einen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld. Anders als der unmittelbar anwendbare Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80153 enthalte Art. 37 Abs. 1 des Assoziationsabkommens mit Polen154 einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten, zu denen vorliegend. � 1 Abs. 1a BErzGG gehöre. Weiterhin habe das BSG155 die Art. 38 und 39 des Assoziationsabkommens als speziell gegenüber Art. 37 angesehen. In Ermangelung eines Beschlusses des Assoziationsrats nach Art. 39 sei aber auch hieraus kein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld gegeben.

      Nach den vom Kläger zitierten internationalen Abkommen bestehe ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Bundeserziehungsgeld. Der Klagegegenstand berühre weder den universell verbürgten Schutz des Einzelnen vor Eingriffen des Staates in Menschenrechte und Grundfreiheiten noch die universell verbürgten materiellen Grundbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Im übrigen ließen sich aus der innerstaatlichen Geltung internationaler Abkommen dann konkrete individuelle Ansprüche herleiten, wenn die in das innerstaatliche Recht umgesetzte völkerrechtliche Vertragsbestimmung überhaupt auf Ansprüche Einzelner abziele und nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sei, wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen. Andernfalls hätten die vertragsschließenden Parteien die vertragsmäßigen Zielvorgaben durch entsprechende Maßnahmen zu verwirklichen. In den Abkommen enthaltene Diskriminierungsverbote könnten dem Einzelnen aber nicht mehr verschaffen, als in den Abkommen an Rechten verbürgt sei. Vorliegend seien allenfalls Art. 2 Abs. 2 IPwskR oder Art. 16 EuSC von Interesse. Das Diskriminierungsverbot des Art. 2 Abs. 2 IPwskR bezüglich der im IPwskR verbürgten Rechte greife nicht, da sich den "Rechten" des Einzelnen nach Art. 9 bis 11 IPwskR kein den Staatsangehörigen sämtlicher Vertragsstaaten des IPwskR zustehender Anspruch auf eine spezifische familienpolitische Leistung wie das Erziehungsgeld entnehmen lasse. Gleichermaßen verhalte es sich bei der EuSC, nach deren Präambel zwar die Ausübung sozialer Rechte ohne Diskriminierung sichergestellt werden müsse. Aus den unspezifischen Vorgaben des allenfalls einschlägigen Art. 16 EuSC lasse sich aber auch i.V.m. der Präambel kein Gleichbehandlungsgebot bezüglich spezieller sozialer Leistungen ableiten. Im Übrigen spreche das für die Durchführung der rechtlichen Pflichten aus der Charta vorgesehene Überwachungssystem nach Teil III EuSC dafür, daß es sich bei den Regelungen der EuSC grundsätzlich nicht um Rechtssätze handele, die einer unmittelbaren, gerichtlich überprüfbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht zugänglich seien. Das Übereinkommen Nr. 118 der IAO enthalte zwar ein genau umrissenes Gleichbehandlungsgebot, jedoch habe die Bundesrepublik Deutschland keine Verpflichtungen betreffend "Familienleistungen" nach dessen Art. 2 Abs. 1 lit. i übernommen.




      143 Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2000, siehe Stahn (Anm. 1), 485 [8].

      144 Anhängig BSG B 10 EG 4/01 R.

      145 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966, BGBl. 1973 II, 1569.

      146 Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961, BGBl. 1964 II, 1261, ETS 35.

      147 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN-Generalversammlung, GA Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948, UN Doc. A/810 (Dez. 1948), 71.

      148 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, BGBl. 1973 II, 1533.

      149 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Anm. 128).

      150 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, UNTS 660, 195, BGBl. 1969 II, 961.

      151 Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit vom 28.6.1962, BGBl. 1970 II, 802.

      152 Gegründet durch Teil XIII, Abschn. I (Art. 387 ff.) des Versailler Vertrags vom 28.6.1919, RGBl. 1919, 701, 1269.

      153 Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige vom 19.9.1980, ABl.EG 1983 C 110/60; siehe hierzu auch das Urteil des BVerwG vom 6.12.2001 unten [79].

      154 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16.12.1991, BGBl. 1993 II, 1317; ABl.EG 1993 L 348/2.

      155 BSG, Urteil vom 15.10.1998 (B 14/10 KG 27/96 R - ZAR 2000, 88).