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2001


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J. Christina Gille


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

5. Genfer Flüchtlingskonvention

      67. In seinem Urteil vom 21.2.2001157 unterstrich der BGH einerseits, daß zu den geschützten Personen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 IV.GK158 auch Personen zählen können, die offiziell dieselbe Staatsangehörigkeit wie die Täter besitzen, andererseits, daß der Begriff der Folter des Art. 147 IV.GK jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden erfaßt, das durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird, und daß die Folter der engere Begriff ist gegenüber der "unmenschlichen Behandlung", die keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt.

      Zur Bestimmung des Kreises der geschützten Personen habe der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien159 (ICTY) in seiner Auslegung des Art. 4 Abs. 1 IV.GK entgegen dessen Wortlaut nicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten abgestellt, sondern darauf, ob die jeweilige Person bei materieller Betrachtung als dem Staat zugehörig angesehen werden konnte, in dessen Gebiet sie sich befand. Es komme nicht allein auf die formale Bindung an einen bestimmten Staat, sondern darauf an, ob die Betroffenen Schutz von dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit erhielten und ihm Loyalität schulden würden. Im Verhältnis zwischen den muslimischen Bosniern und Restjugoslawien sei dies nicht der Fall gewesen, so daß die muslimische Bevölkerung nach diesen Grundsätzen trotz jugoslawischer Staatsangehörigkeit als geschützte Personen anzusehen gewesen seien, wenn sie in die Gewalt der bosnischen Serben bzw. des bosnisch-serbischen Militärs geraten und deren Willkürakten ausgesetzt gewesen seien. Diese Auslegung des Art. 4 Abs. 1 IV.GK durch den ICTY ermögliche es, Sinn und Zweck des auf höchstmöglichen, effektiven Schutz von Zivilpersonen gerichteten Art. 4 IV.GK auch in den schwierig zu beurteilenden Fällen ethnisch bedingter Konflikte, die zum Zerfall eines Staates in einzelne Teile führten, hinreichend Rechnung zu tragen.

      Der Begriff der Folter werde durch Art. 1 Abs. 1 FolterÜ160 völkerrechtlich definiert. Die Folter werde nicht nur in Art. 147 IV.GK, sondern auch beim Folterverbot der Art. 3 EMRK161 und Art. 7 IPpbR162 neben der unmenschlichen Behandlung als vergleichbare, aber besondere Form völkerrechtswidrigen Verhaltens aufgeführt. Folter erfasse dabei vorsätzliche schwere körperliche oder psychische Mißhandlungen einer Person durch staatliche Organe oder durch mit staatlicher Billigung tätig werdende Personen, wobei ein vorbedachtes und gewolltes Handeln erforderlich sei. Folter setze heute allerdings nicht mehr zwingend als Zweck der Mißhandlung die Erlangung von Informationen oder die Erzwingung eines Geständnisses voraus. Nach der Definition des Art. 1 Abs. 1 FolterÜ genüge vielmehr auch die absichtliche Zufügung großer körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden zum Zwecke der Einschüchterung anderer, der Diskriminierung einer Person als Angehöriger einer bestimmten Gruppe oder zum Zweck der Bestrafung. Somit könne jede zweckbezogene Quälerei eines Menschen durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung dem Begriff der Folter unterfallen. Demgegenüber sei für eine "unmenschliche" oder "grausame" Behandlung i.S. dieser Vorschriften keine derartige Absicht erforderlich. Folter sei deshalb die verschärfte und vorbedachte Form der unmenschlichen oder grausamen Behandlung. Ob eine schwere Mißhandlung von Menschen als Folter bewertet werden könne, hänge nach der Rechtsprechung des EGMR163 von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit seien allerdings die steigenden Anforderungen an den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten und die herkömmliche Definition von Art. 1 FolterÜ im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen. Dies könne zur Folge haben, daß nach den Umständen des Einzelfalls Verhaltensweisen, die in der Vergangenheit nur als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eingestuft worden seien, künftig als Folter qualifiziert werden könnten.

      Allerdings werde der Begriff der Folter in Art. 7 Abs. 2e IStGH-Statut164 lediglich dahin definiert, "daß einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden", ohne daß das Verfolgen eines Zwecks vorgesehen sei. Ob damit der Folterbegriff des Art. 1 Abs. 1 FolterÜ dahin erweitert werden solle, daß es auf eine bisher erforderliche Absicht des Täters nicht mehr ankomme, sei fraglich. Neben der Folter in Art. 7 Abs. 1f würden in Art. 7 Abs. 1k IStGH-Statut andere vorsätzliche "unmenschliche Handlungen ähnlicher Art" als Unterfälle des Verbrechens gegen die Menschlichkeit genannt, so daß auch nach der Grundkonzeption des IStGH-Statuts zwischen Folter und unmenschlichen Handlungen ähnlicher Art ein Unterschied bestehen müsse. Jedenfalls solle der Folter nicht der Charakter als typischerweise von staatlichen Organen gestütztes Delikt genommen werden. Vor allem solle die Folter bei massenhafter systematischer Begehung i.R.e. ausgedehnten Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Anwendungsfall des völkerstrafrechtlichen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gekennzeichnet werden.

      Die konkrete Auslegung des Folterbegriffs in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut könne hier jedoch offen bleiben, da der bisher völkerrechtlich anerkannte und auch zur Tatzeit geltende Folterbegriff der engere und deshalb hinsichtlich seiner Anwendbarkeit der für den Angeklagten günstigere sei. Gemessen an den zu Art. 1 Abs. 1 FolterÜ sowie Art. 3 EMRK und Art. 7 IPpbR entwickelten Auslegungsmaßstäben, die auch für die Auslegung des Art. 147 der IV.GK herangezogen werden könnten, sei vorliegend die Bewertung eines Teils der vorgeworfenen Mißhandlungen als Folter rechtlich vertretbar, für die anderen Taten sei jedenfalls eine unmenschliche Behandlung anzunehmen, so daß diese auch unter Art. 147 IV.GK fielen, und eine Verurteilung nach � 223a StGB a.F. auch diesbezüglich auf � 6 Nr. 9 StGB gestützt werden könne.




      157 Siehe oben [9].

      158 Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (Anm. 24).

      159 ICTY Appeals Chamber, Case No. IT-94-1-A, Prosecutor v. Dusko Tadic (Anm. 29).

      160 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984, BGBl. 1990 II, 246, BGBl. 1993 II, 715, geändert durch Resolution vom 8.9.1992, BGBl. 1996 II, 282.

      161 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anm. 6).

      162 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Anm. 148).

      163 EGMR, Urteil vom 18.1.1978 (00005310/71, Republik Irland/Vereinigtes Königreich - EuGRZ 1979, 149, 153 f.).

      164 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998, BGBl. 2000 II, 1393.