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2001


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J. Christina Gille


X. Internationale Organisationen

1. Schutz von Hoheitszeichen

      68. In mehreren Urteilen vom 8.10.2001 (10 W (pat) 702/00 - GRUR 2002, 337; 10 W (pat) 703/00 u.a. - GRUR 2002, 337) entschied das BPatG, daß die Eintragung eines Musters, das Abbildungen von Eurobanknoten enthält, nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt, und daß ihr insbesondere � 8 Abs. 2 Nr. 6 und 8 MarkenG nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverbot des � 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG gehe über den Versagungsgrund des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung wesentlich hinaus. Dies ergebe sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Schutzes staatlicher Hoheitszeichen. Während der Schutzverweigerungsgrund des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung einschließlich der Täuschungsgefahr schon in der ursprünglichen Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft165 (PVÜ) von 1883 enthalten gewesen sei, sei das Schutzverbot für Marken, die staatliche Hoheitszeichen enthielten, erst durch die Haager Fassung166 1925 in die PVÜ aufgenommen worden. Im übrigen handele es sich bei � 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG um eine kennzeichenrechtliche Vorschrift, die nicht jegliche private kommerzielle Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen verbiete. Im Gegensatz dazu gewähre der Musterschutz ein Ausschließlichkeitsrecht an Gestaltungen. Auch deshalb dürfe das markenrechtliche Verbot einer Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen zugunsten einer einzelnen Person nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Muster übertragen werden. Gleiches gelte für Muster, die Darstellungen von Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen i.S.v. � 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG enthielten, wozu jedenfalls die auf den Euro-Banknoten abgebildete Europaflagge gehöre, die nach der Bekanntmachung zu � 4 WZG vom 29.10.1979167 als Kennzeichen des Europarats geschützt sei. Allerdings sei diesbezüglich schon in � 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG eine wesentliche Durchbrechung des Eintragungsverbots vorgesehen, das für Marken, die das Kennzeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation als Bestandteil aufweisen, beschränkt werde auf Marken, die geeignet seien, den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der betreffenden Organisation zu erwecken. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne folglich nur bei einer ersichtlich mißbräuchlichen Verwendung eines Hoheitszeichens in einem Muster angenommen werden. Bei gesetzlichen Zahlungsmitteln in Form von Euro-Banknoten bestünden zudem Zweifel, ob es sich überhaupt um geschützte staatliche Hoheitszeichen handele. Letztlich könne diese Frage jedoch offenbleiben. Selbst wenn gesetzliche Zahlungsmittel als staatliche Hoheitszeichen i.S.d. �� 145 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu betrachten seien, stelle jedenfalls das Abbilden von Euro-Banknoten auf einem Gebrauchsgegenstand zu dessen ästhetischer Gestaltung keine mißbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar.




      165 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.1883, RGBl. 1903, 147, zuletzt revidiert durch die Stockholmer Fassung vom 14.7.1967, BGBl. 1970 II, 293, 391.

      166 RGBl. 1928 II, 175, 489.

      167 BIPMZ 1980, 1.