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2001


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J. Christina Gille


XII. Europäische Gemeinschaften

3. Freizügigkeit der Arbeitnehmer

      76. Das OVG Berlin stellte mit Urteil vom 18.1.2001 (6 B 120/96 - NVwZ-RR 2002, 118) klar, daß der Arbeitnehmerschutz des Gemeinschaftsrechts bezüglich der Förderung einer Ausbildung nicht greift, wenn die Arbeitnehmertätigkeit nur Mittel zum Zweck einer späteren Ausbildung ist.194 Streitig war der Anspruch auf Ausbildungsförderung einer französischen Staatsangehörigen, die zunächst als Au-pair-Mädchen nach Deutschland gekommen war, später verschiedene kleinere Tätigkeiten ausgeübt und dann ein Studium aufgenommen hatte, für das sie Ausbildungsförderung beantragte. Das OVG sah einen Anspruch auf Förderung des Studiums weder nach � 8 Abs. 1 Nr. 8 BAföG noch nach Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68195 gegeben. Der EuGH habe zwar aus Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung von EG-Arbeitnehmern nach deutschem Recht als unmittelbar geltendes Recht hergeleitet196. Dem trage der neu gefaßte � 8 Abs. 1 Nr. 8 BAföG für EG-ausländische Auszubildende und Auszubildende mit der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens197 Rechnung. � 8 Abs. 1 Nr. 8 BAföG solle das unmittelbar geltende europäische Recht widerspiegeln, welches deshalb auch die Grenzen dieses Anspruchs bestimme. Es gebe nach Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, da die Bereiche der Bildungs- und Sozialpolitik zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehörten, soweit sie nicht Gegenstand besonderer Vorschriften des EG-Vertrages seien. Ein besonderer Anspruch auf Ausbildungsförderung könne Arbeitnehmern i.S.d. Europarechts nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zustehen. Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen seien nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall sei, selbst wenn bei Beginn des Studiums noch eine Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. Gemeinschaftsrechts in Deutschland bestanden habe, gleichwohl kein Anspruch auf Ausbildungsförderung gegeben gewesen. Der Schutz nach Art. 7 der Verordnung (EWG) 1612/68 greife nur, wenn das Arbeitsverhältnis, das allein Grundlage der Rechte aus der Verordnung (EWG) 1612/68 sei, im Verhältnis zum zu fördernden Studium nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei.198 Gleiches müsse nach Ansicht des OVG gelten, wenn die Arbeitnehmertätigkeit nur Mittel zum Zweck einer späteren Ausbildung sei, also der Hauptzweck der Tätigkeit sich auf das anschließende Studium bezogen habe. Auch durch die Weiterentwicklung des Europarechts sei kein über Art. 7 der Verordnung (EWG) 1612/68 hinausgehender Anspruch auf Ausbildungsförderung geschaffen worden. Der EG-Vertrag habe auch i.d.F. des Amsterdamer Vertrages199 keine neuen gemeinschaftsrechtlichen Ansprüche auf Sozialleistungen begründet. Weiterhin könne ein solcher Anspruch auch nicht aus der Europäischen Sozialcharta200 abgeleitet werden, die allein die Mitglieder des Europarates verpflichte, ohne den Bürgern subjektive Rechte zu geben. Schließlich könne auch die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer201 als programmatische Erklärung keine subjektiven Rechte der Arbeitnehmer begründen.




      194 Zur Bejahung weitreichender Ansprüche von EU-Gaststudenten auf Sozialleistungen im Gaststaat siehe aber EuGH, Urteil vom 20.9.2001 (C-184/99, Rudy Grzelczyk/Centre public d'aide sociale d'Ottignies-Louvain-la-Neuve - Slg. 2001, I-6193); siehe hierzu auch J. Mart�nez Soria, Die Unionsbürgerschaft und der Zugang zu sozialen Vergünstigungen, JZ 2002, 643.

      195 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, ABl.EG 1968 L 257/2, berichtigt in ABl.EG 1968 L 295/12.

      196 EuGH, Urteil vom 21.6.1988 (39/86, Lair/Universität Hannover - Slg. 1988, 3190).

      197 Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992, BGBl. 1993 II, 266, 1294.

      198 EuGH Urteil vom 21.6.1988 (197/86, Brown/Secretary of State for Scotland - Slg. 1988, 3237).

      199 Vgl. Anm. 3.

      200 Europäische Sozialcharta (Anm. 146).

      201 Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, KOM (89) 248 endg.; vom Europäischen Rat (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) am 9.12.1989 angenommen; siehe auch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.), Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (1990).