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2001


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J. Christina Gille


XIII. Deutschlands Rechtslage nach 1945 und deutsche Wiedervereinigung

1. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

c) Zwangs- und Ostarbeiter

      86. Mit Beschluß vom 19.2.2001 (9 W 7474/00 - Juris) stellte das KG Berlin fest, daß polnische Staatsangehörige die Bundesrepublik Deutschland für während des Zweiten Weltkriegs in der Landwirtschaft geleistete Zwangsarbeit nicht auf Entschädigungsleistungen in Anspruch nehmen können.

      Unmittelbare Ansprüche auf völkerrechtlicher Grundlage bestünden nicht. Sowohl die Haager Landkriegsordnung235 als auch das Genfer Kriegsgefangenen-Abkommen236 würden als Völkervertragsrecht nur Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Staaten begründen, aber dem einzelnen keine vor den innerstaatlichen Gerichten individuell durchsetzbaren subjektiven Rechte verleihen.

      Auch aus innerstaatlichem deutschen Recht könnten vorliegend keine Entschädigungsansprüche hergeleitet werden. Das Bundesentschädigungsgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Zwangsarbeit. In Betracht kämen allerdings Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen (� 839 BGB, Art. 34 GG, 131 Weimarer Reichsverfassung), da die Heranziehung zu Zwangsarbeit eine schwere Persönlichkeitsverletzung i.S.d. � 823 Abs. 1 BGB darstellen könne. Der Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland stünden insoweit auch keine völkerrechtlichen Regeln entgegen. Insbesondere bestehe nach der Rechtsprechung des BVerfG237 keine Regel des Völkergewohnheitsrechts, wonach Entschädigungsregelungen in Zusammenhang mit Kriegsfolgen exklusiv nur im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, insbesondere im Rahmen von Friedensverträgen, getroffen werden könnten. Der Ausschluß von Individualforderungen sei insoweit stets ausdrücklich geregelt worden. Ob etwaige Individualansprüche durch die polnische Erklärung vom 23.8.1953238 erloschen seien, durch welche Polen mit Wirkung vom 1.1.1954 auf die Zahlung von Reparationen durch Deutschland verzichtet habe, sei aber streitig. Jedoch spreche vieles dafür, daß weder hierdurch noch durch den Zwei-plus-vier-Vertrag239 oder den deutsch-polnischen Grenzvertrag240 die hier geltend gemachten Individualansprüche zum Erlöschen gebracht worden seien.

      Letztlich scheitere die Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland aber am Ausschluß derartiger Ansprüche nach innerstaatlichem Recht. � 8 Abs. 1 BEG, der keine Entschädigung für Zwangsarbeit vorsehe, enthalte für Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Ersatz von Schäden aus nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus den Verfolgungsgründen des � 1 BEG eine abschließende Regelung, die eine Inanspruchnahme nach allgemeinen bürgerrechtlichen Vorschriften ausschließe. Daneben trete Art. VI BEG-Schlußgesetz, der in Nr. 1 auch die aus Gründen der Nationalität Verfolgten in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbeziehe und der � 8 BEG in Nr. 3 Abs. 1 für entsprechend anwendbar erkläre. Der BGH habe allerdings entschieden, daß die Verschickung eines polnischen Staatsbürgers als Zwangsarbeiter nach Deutschland ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände keine Verfolgung aus Gründen der Nationalität dargestellt habe, weil sie ohne Berücksichtigung der Nationalität ausschließlich im Zuge der Arbeitskräftebeschaffung für das Deutsche Reich erfolgt sei.241 Nach Ansicht des KG sei dann aber die Frage zu beantworten, inwieweit der Anspruchsausschluß des � 8 Abs. 1 BEG auch Fälle sonstiger rechtswidriger Maßnahmen erfasse. Soweit kein Verfolgungstatbestand i.S.d. BEG vorliege, seien Ansprüche aus rechtswidrigen Maßnahmen des Deutschen Reichs durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz geregelt. Die Regelung des � 8 Abs. 1 BEG müsse aber auf die vorliegend geltend gemachten Entschädigungsansprüche erstreckt werden. Das BEG schließe Ansprüche auf Entschädigung für geleistete Zwangsarbeit für die nach dem BEG grundsätzlich anspruchsberechtigten Personengruppen über � 8 Abs. 1 BEG ausdrücklich aus. Wenn aber den von schwersten Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen derartige Ansprüche nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zustünden, könne daraus nur geschlossen werden, daß Ansprüche auf Entschädigung für geleistete Zwangsarbeit generell hätten ausgeschlossen werden sollen.

      Selbst wenn die Ausschlußregelung des � 8 Abs. 1 BEG hier nicht greifen sollte, seien die Ansprüche jedenfalls nach � 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG erloschen. Nicht überzeugen könne die vereinzelt vertretene Ansicht, das AKG finde auf ausländische Gläubiger wegen � 101 AKG keine Anwendung, nach dessen Wortlaut die Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens242 (LSA) unberührt bleiben. Art. 5 Abs. 2 LSA, der die Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staaten oder einzelnen Personen bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt habe, habe nicht das Erlöschen entsprechender Ansprüche ausländischer Gläubiger nach � 1 Abs. 1 AKG gehindert. Die Bedeutung von � 101 AKG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 LSA liege darin, daß zivilrechtliche Ansprüche selbst dann hätten nicht erfüllt werden können, wenn sie nach ihrer Art nach dem AKG erfüllbar gewesen seien.

      Inzwischen würden die Ansprüche aber auch an � 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" scheitern, der als abschließende Regelung für Ansprüche wegen Zwangsarbeit und Vermögensschäden Personen, denen nach � 11 StiftungsG Ansprüche auf Leistungen zustünden, von der Geltendmachung etwaiger anderer oder weitergehender Ansprüche ausschließe.243

      87. Das SG Düsseldorf betonte in einem Urteil vom 23.4.2001 (S 15 RJ 242/98 - Juris), daß die Regelungen, die einer Einbeziehung der Ostarbeiter in die gesetzliche Rentenversicherung für die Zeit vor dem 1.4.1944 entgegenstanden, erkennbar auf willkürlichen rassenideologischen Überlegungen beruhen, offensichtlich ein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht darstellen und deshalb als nichtig angesehen werden müssen.244 Als Konsequenz der Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 dürften Ostarbeiter nicht schlechter gestellt werden als die dienst- bzw. notdienstverpflichteten "reichsdeutschen Arbeitskräfte". In verfassungskonformer Auslegung der Regelung des � 1418 Abs. 3 RVO bzw. des � 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI müsse deshalb Ostarbeitern ein Recht zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die vor dem 1.4.1944 liegende Zeit ihrer Tätigkeit zustehen. Mit "Ostarbeiter" seien die Arbeitskräfte nichtdeutscher Volkszugehörigkeit bezeichnet worden, die im Reichskommissariat Ukraine, im Generalkommissariat Weiß-Rutenien oder in Gebieten, die östlich an diese Gebiete und an die früheren Freistaaten Lettland und Estland angrenzten, erfaßt und nach der Besetzung durch die Deutsche Wehrmacht in das Deutsche Reich einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren gebracht und hier eingesetzt worden seien. Die im Reichsgebiet eingesetzten ausländischen Zivilarbeitskräfte hätten entsprechend dem Territorialitätsprinzip auch während der nationalsozialistischen Herrschaft grundsätzlich der Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung unterlegen und hätten Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen abzuführen gehabt. Abweichendes habe jedoch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen bis zum 1.4.1944 für die Ostarbeiter gegolten. Das für die Ostarbeiter geschaffene "Beschäftigungsverhältnis eigener Art" habe zur Ausgrenzung vom "personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis" und zum Ausschluß bzw. zu einer nur sehr eingeschränkten Anwendung deutscher arbeitsrechtlicher sowie arbeitsschutzrechtlicher Normen gedient. Dies habe erkennbar auf willkürlichen rassenideologischen Überlegungen beruht und offensichtlich ein spezifisches nationalsozialistisches Unrecht dargestellt. Folglich seien die Regelungen des Rentenversicherungsrechts, die einer Einbeziehung der Ostarbeiter in die gesetzliche Rentenversicherung für die Zeit vor dem 1.4.1944 entgegenstünden, als von Anfang an nichtig zu erachten. Unerheblich sei hier, ob hinsichtlich des streitigen Zeitraums auch ein Antrag nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (StiftungsG) gestellt werde. Denn aus dem Regelungszusammenhang des � 16 Abs. 1 mit � 16 Abs. 3 StiftungsG i.V.m. Nr. 14 der Anlage A zum deutsch-amerikanischen Stiftungsabkommen245 ergebe sich, daß von dem nach � 16 Abs. 2 StiftungsG zu erklärenden Verzicht leistungsrechtliche Ansprüche aus der Sozialversicherung nicht erfaßt würden, da nach � 16 Abs. 3 StiftungsG weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen nicht berührt würden.




      235 Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18.10.1907, RGBl. 1910, 107, 375.

      236 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27.7.1929, RGBl. 1934 II, 227.

      237 BVerfG, Beschluß vom 13.5.1996 (2 BvL 33/93 - NJW 1996, 2717, 2719).

      238 Zbi�r dokument�w 1953, Nr. 9, 1830 f.

      239 Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12.9.1990, BGBl. 1990 II, 1317.

      240 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze vom 14.11.1990, BGBl. 1991 II, 1328.

      241 BGH, Urteil vom 7.12.1960 (IV ZR 150/60 - RzW 1961, 184, 185).

      242 Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27.2.1953, BGBl. 1953 II, 331, 556.

      243 Zur Vereinbarkeit von � 16 Abs. 1 StiftungsG mit Art. 14 Abs. 1 GG siehe auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 25.4.2001 (1 BvR 132/01 - NJW 2001, 2159).

      244 Anschluß und Fortführung von BSG, Urteil vom 23.5.1995 (13 RJ 67/91 - Juris); zur fehlenden rentenversicherungsrechtlichen Möglichkeit der Berücksichtigung von während eines Ghettoaufenthalts im damals sogenannten Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete geleisteter Arbeit siehe BSG, Urteil vom 23.8.2001 (B 13 RJ 59/00 R - NZS 2002, 96).

      245 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zunkunft" vom 17.7.2000, BGBl. 2000 II, 1372.