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2001


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J. Christina Gille


II. Völkerrechtliche Verträge

2. Schutz geistigen Eigentums

      6. Der BGH entschied mit Urteil vom 29.3.2001 (I ZR 182/98 - BGHZ 147, 178), daß der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen14 (WUA) unterbrochene urheberrechtliche Schutz von Werken estnischer Urheber, die während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach � 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V.m. Art. II Abs. 2 WUA geschützt waren, 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft 15(RBÜ) wiederaufgelebt ist. Die Kläger, Erben eines im Jahr 2000 verstorbenen estnischen Komponisten stritten mit der Beklagten, einer deutschen Musikverlegerin, über das Bestehen von Verlagsrechten an Kompositionen, die noch zur Zeit des Bestehens der Sowjetunion und der Zugehörigkeit der estnischen SSR zur UdSSR geschaffen worden waren und über die die Beklagte einen Generalvertrag mit der staatlichen sowjetischen Urheberrechtsorganisation abgeschlossen hatte. Obwohl die Sowjetunion seit 1973 Mitglied des WUA gewesen sei, sei für Estland, so der BGH, nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit im Jahre 1991 eine Mitgliedschaft nicht begründet worden. Anders als andere ehemals der UdSSR angehörende Staaten, die ihren Verbleib im WUA gesondert erklärt hätten, wodurch eine Kontinuität der Mitgliedschaft gewährleistet erscheine, habe Estland keine solche Erklärung abgegeben. Unter diesen Umständen könne der Schutz der Werke estnischer Urheber nicht auf die Erwartung gestützt werden, Estland werde künftig dem WUA beitreten. Im Streitfall komme es auf eine künftige Mitgliedschaft Estlands im WUA auch nicht an, denn Estland sei seit 26.10.1994 Mitglied der Pariser Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft. Ungeachtet eines früheren, über das WUA vermittelten Schutzes seien die Werke estnischer Urheber deshalb jedenfalls seither in Deutschland ebenso geschützt wie die Werke inländischer Urheber. Dies gelte nicht nur für neu geschaffene Werke, sondern rückwirkend auch für die Werke, deren Schutzdauer in Estland im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte habe die Verlagsrechte an den in Rede stehenden Werken wirksam erworben. Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1978 in der Sowjetunion geltende Außenhandelsmonopol müsse grundsätzlich aufgrund völkerrechtlicher Verträge16 auch in Deutschland beachtet werden. Der Wirksamkeit der Verfügungen der staatlichen sowjetischen Urheberrechtsorganisation stünde auch nicht der deutsche ordre public entgegen, zumal eine Anwendung von Art. 6 EGBGB hier mit der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Beachtung des Außenhandelsmonopols nicht ohne weiteres vereinbar gewesen wäre. Zwar sei nicht auszuschließen, daß Estland in der Zeit vor dem Beitritt zur Berner Union im Oktober 1994 während einer Übergangszeit keinem der beiden urheberrechtlichen Abkommen angehört habe. Auch enthalte das WUA weder für den Fall der Sezession noch für den der Dismembration eines Bundesstaates eine Übergangsregelung. Aber selbst wenn der urheberrechtliche Schutz der Werke des Klägers in Deutschland vor dem erneuten Beitritt Estlands zur Berner Union unterbrochen gewesen sei, sei das der Beklagten eingeräumte Verlagsrecht dadurch nicht endgültig erloschen. Vielmehr sei für den Fall der Unterbrechung des urheberrechtlichen Schutzes von einem Ruhen der verlagsvertraglichen Verpflichtungen und von einem Wiederaufleben des Verlagsrechts mit der erneuten Begründung des urheberrechtlichen Schutzes auszugehen.




      14 Welturheberrechtsabkommen vom 6.9.1952, BGBl. 1955 II, 102, revidiert in Paris am 24.7.1971, BGBl. 1973 II, 1069, 1111.

      15 Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9.9.1886, RGBl. 1887, 493, zuletzt revidiert in Paris am 24.7.1971, BGBl. 1973 II, 1071, geändert durch Beschluß vom 2.10.1979, BGBl. 1985 II, 81.

      16 Vgl. insbesondere das Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25.4.1958, BGBl. 1959 II, 222; siehe auch BGHZ 64, 183, 189. BGBl. 1973 II, 1569.