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2001


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J. Christina Gille


III. Wirkungen und Grenzen staatlicher Souveränität

1. Grenzen der Ausübung eigener Staatsgewalt

b) Deutsche Gerichtsbarkeit

      9. Der BGH bekräftigte in einem Urteil vom 21.2.2001 (3 StR 372/00 - NStZ 2001, 658), daß nach � 6 Nr. 9 StGB deutsches Strafrecht auf im Ausland von Ausländern begangene Straftaten anwendbar ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens völkerrechtlich zur Verfolgung dieser Auslandstaten verpflichtet ist, und daß eine Verfolgungspflicht sich aus der IV. Genfer Konvention24 (IV.GK) jedenfalls dann ergibt, wenn ein internationaler bewaffneter Konflikt vorliegt und die Straftaten die Voraussetzungen einer schweren Verletzung dieser Konvention i.S.d. Art. 147 erfüllen. Der Angeklagte hatte sich an einer in seinem Heimatort O. und dessen Umgebung am 27. und 28.5.1992 durchgeführten militärischen serbischen Aktion gegen die dort lebende muslimische Bevölkerung beteiligt, die darauf gerichtet war, diese systematisch zu vertreiben oder zu eliminieren.

      Bezüglich der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Völkermord gemäß �� 220a Abs. 1 Nr. 1 und 3, 27 StGB verwies der BGH auf seine Grundsatzentscheidung BGHSt 45, 64 25 in der er zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Völkermord bereits entschieden hatte, daß für ein als Auslandstat von Ausländern an Ausländern begangenes Verbrechen des Völkermords (� 220a StGB) nach � 6 Nr. 1 StGB kraft Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht gilt. Eine Milderung nach � 28 StGB komme nicht in Betracht, da die Völkermordabsicht kein persönliches, sondern ein tatbezogenes Merkmal sei.26

      Deutsches Recht sei im vorliegenden Fall nach � 6 Nr. 9 StGB auch auf die Beihilfe zur Freiheitsberaubung und die gefährliche Körperverletzung anwendbar. Nach � 6 Nr. 9 StGB gelte das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für im Ausland begangene Taten, die aufgrund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Abkommens auch dann zu verfolgen seien, wenn sie im Ausland begangen wurden. Ein derartiges Abkommen sei die IV.GK mit den Zusatzprotokollen I und II27. Unabhängig von der Frage, ob Bosnien-Herzegowina schon als einer der Nachfolgestaaten der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien28 mit dem Tag seiner Unabhängigkeitserklärung vom 6.3.1992 die Verpflichtungen aus dieser IV.GK ohne weiteres übernommen habe, sei Bosnien-Herzegowina selbst am 31.12.1992 mit Wirkung zum 6.3.1992 allen vier Genfer Konventionen vom 12.8.1949 beigetreten. Nach Art. 2 IV.GK finde das Abkommen in allen Fällen eines erklärten Kriegs oder eines anderen bewaffneten Konflikts Anwendung, der zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien entstehe, auch wenn der Kriegszustand von einer der Parteien nicht anerkannt werde, aber auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebiets einer der Vertragsparteien, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stoße. Nach Art. 4 Abs. 1 IV.GK unterfielen solche Personen dem Schutz, die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise im Machtbereich einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befänden, deren Angehörige sie nicht seien. Die Verpflichtung einer Vertragspartei zur Strafverfolgung von Verletzungen der Konvention sei in Art. 146 Abs. 1 IV.GK auf die Personen beschränkt, die eine der in Art. 147 IV.GK umschriebenen Verletzungen der Konvention gegen geschützte Personen begangen oder den Befehl zu einer solchen schweren Verletzung erteilt hätten. Nach Art. 148 IV.GK könne zudem keine der Vertragsparteien sich oder eine andere Partei von den Verantwortlichkeiten nach Art. 147 IV.GK befreien.

      Im Einklang mit dem Urteil der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien in der Sache gegen Dusko Tadic29 habe das sachverständig beratende OLG zu Recht festgestellt, daß die Übergriffe der bosnischen Serben gegen die muslimische Bevölkerung in Bosnien-Herzegowina im Rahmen der sogenannten ethnischen Säuberungen auch nach dem offiziellen Rückzug der Jugoslawischen Volksarmee aus Bosnien-Herzegowina am 19.5.1992 noch im Zusammenhang mit einem internationalen Konflikt i.S.d. Art. 2 IV.GK gestanden hätten. Der ICTY sei in diesem Urteil aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse in Bosnien-Herzegowina, der faktischen Kräfteverteilung sowie der politischen Entwicklung bis hin zum Dayton/Paris-Abkommen30 davon ausgegangen, daß es sich bei der bewaffneten Auseinandersetzung im muslimisch-serbischen Konflikt in Bosnien-Herzegowina wegen der nach dem 19.5.1992 andauernden Verwicklung der Republik Jugoslawien in die militärischen Auseinandersetzungen auch um einen internationalen Konflikt gehandelt habe. Soweit staatliche jugoslawische Truppen nicht an konkreten Auseinandersetzungen beteiligt gewesen seien, komme es nach Auffassung des ICTY darauf an, ob dem auswärtigen Staat - (Rest-)Jugoslawien - das Verhalten der nichtstaatlichen Truppen, d.h. konkret der bosnischen Serben, als eigenes zugerechnet werden könne. Dies sei anzunehmen, wenn diese Truppen oder paramilitärischen Einheiten im großen und ganzen unter der Kontrolle Jugoslawiens gestanden hätten und damit zu dessen de facto-Organen geworden seien. Vorliegend sei dies zu bejahen, da der Angeklagte insbesondere Weisungen bosnisch-serbischer Militärs zur Verfolgung und Festnahme flüchtiger muslimischer Männer entgegengenommen habe. Zu Recht habe das OLG die betroffenen Muslime zu den geschützten Personen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 IV.GK gezählt, selbst wenn sie offiziell dieselbe - bosnische - Staatsangehörigkeit wie die bosnisch-serbischen Täter besaßen.31 Deshalb könne offengelassen werden, ob die im völkerstrafrechtlichen Schrifttum vordringende Ansicht zutreffe, daß internationale und innerstaatliche Konflikte im Hinblick auf die Strafbarkeit der Verstöße gegen die IV.GK gleichbehandelt werden könnten und schon nach gegenwärtiger Rechtslage die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus � 6 Nr. 9 StGB auch bei innerstaatlichem Konflikt hinsichtlich schwerer Verstöße gegen Art. 3 IV.GK ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot abgeleitet werden könne. Auch die Annahme des OLG, sämtliche nach �� 239 Abs. 2 StGB, 223a StGB a.F. strafbaren Handlungen des Angeklagten seien als schwere Verletzungen i.S.d. Art. 147 IV.GK anzusehen, sei jedenfalls im Ergebnis zutreffend.32

      Im übrigen habe das OLG im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung, die über den Wortlaut des � 6 StGB hinaus einen legitimierenden Anknüpfungspunkt im Einzelfall verlange, der einen unmittelbaren Bezug der Strafverfolgung im Inland herstelle und die Anwendung innerstaatlichen (deutschen) Strafrechts rechtfertige, geprüft, ob solche Anknüpfungstatsachen vorgelegen hätten. Das OLG habe das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte zu Recht bejaht, der BGH neige jedoch dazu, jedenfalls bei � 6 Nr. 9 StGB, solche zusätzlichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten. Wenn die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung einer völkerrechtlich bindenden, aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens übernommenen Verfolgungspflicht die Auslandstat eines Ausländers an Ausländern verfolge und nach deutschem Strafrecht ahnde, könne schwerlich von einem Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip die Rede sein.

      10. In einem Beschluß vom 20.9.2001 (2 WDB 9/01 - BVerwGE 115, 147) betonte das BVerwG, daß im Fall der Ermittlung und Ahndung einer Straftat eines deutschen Soldaten im Ausland die einschlägigen Regelungen des NATO-Truppenstatuts33 hinsichtlich konkurrierender Gerichtsbarkeit zweier NATO-Staaten zu beachten sind. Die Vorschrift des � 76 Abs. 1 Satz 2 WDO, die als Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Aussetzungspflicht nach Satz 1 bei sachgleichen Strafverfahren die Fortführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stelle, sei eng auszulegen. Habe der Aufnahmestaat das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit geltend gemacht, erlangten rechtskräftige Feststellungen eines Strafurteils des NATO-Partners auch für das im Inland anhängige disziplinargerichtliche Verfahren gemäß � 77 Abs. 1 Satz 1 WDO Bindungswirkung, die nach Satz 2 nur dann aufgehoben werde, wenn das Wehrdienstgericht die nochmalige Prüfung dieser Feststellungen beschließe. Die Auffassung, daß in �� 76 Abs. 1 Satz 1 und 77 Abs. 1 Satz 1 WDO ausschließlich das Strafverfahren nach der deutschen Strafprozeßordnung gemeint sei, weil danach auf die "öffentliche Klage" oder ihr gleichzusetzende Handlungen nach der deutschen Strafprozeßordnung abzustellen sei, berücksichtige nicht hinreichend die einschlägigen Regelungen des NATO-Truppenstatuts hinsichtlich der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zweier NATO-Staaten. Die Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß � 76 Abs. 1 Satz 2 WDO möge zwar im Interesse des Soldaten liegen, würde aber der Wahrnehmung der vorrangigen Gerichtsbarkeit des NATO-Partners zuwiderlaufen, falls dadurch vor Eintritt der Rechtskraft der tatsächlichen Feststellung eines Urteils der zuständigen Gerichte des NATO-Partners das disziplinargerichtliche Verfahren nicht nur fortgesetzt, sondern auch abgeschlossen würde.




      24 Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.8.1949, BGBl. 1954 II, 781, 917, 1133, BGBl. 1956 II, 1586.

      25 BGH, Urteil vom 30.4.1999 (3 StR 215-98 - NStZ 1999, 396); vgl. L. Radermacher, Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1999, ZaöRV 2001, 199, 208 [9].

      26 Zur Völkermordabsicht des � 220a StGB siehe auch ein weiteres Urteil des BGH vom 21.2.2001 (3 StR 244/00 - NJW 2001, 2732).

      27 Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8.6.1977, BGBl. 1990 II, 1550, 1637.

      28 Die ehemalige Föderative Volksrepublik Jugoslawien ist der IV.GK im Jahre 1954 beigetreten, siehe Bekanntmachung BGBl. 1954 II, 1133.

      29 ICTY Appeals Chamber, Case No. IT-94-1-A, Prosecutor v. Dusko Tadic, Judgment of 15.7.1999, I.L.M. 38 (1999), 1518; verfügbar unter http://www.un.org/icty/tadic/appeal/judgement/tad-aj990715e.pdf.

      30 General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina of 14.12.1995, I.L.M. 35 (1996), 75, 89.

      31 Siehe im einzelnen unten [67].

      32 Siehe im einzelnen unten [67].

      33 Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags (Anm. 10) über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19.6.1951, BGBl. 1961 II, 1183, 1190.