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Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26.11.1986 (2 BvR 1058/85), BVerfGE 74, 51 (S.950 [86/5])
B.I.2.c) Bei alledem darf nicht übersehen werden, daß das Asylrecht im Sinne des Art.16 Abs.2 Satz 2 GG nicht die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellt. Steht jemandem das Asylgrundrecht nicht zu, ist keineswegs ausgeschlossen, daß ihm - etwa nach Maßgabe der Regelungen des Ausländergesetzes, die insoweit teilweise weite Ermessensspielräume einräumen - ein Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zuerkannt wird. Gerade in Fällen, in denen - ungeachtet des Fehlens der Asylberechtigung - die Gewährung eines gesicherten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aus politischen oder anderen Gründen sich nahelegen mag, stehen diese Möglichkeiten offen. Und gegenüber der Abschiebung in einen Staat, von dem ihm politische Verfolgung droht - oder einen Drittstaat, der ihn in einen solchen Staat möglicherweise ausliefert -, besteht für jeden Ausländer Schutz nach Maßgabe von Art.33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S.559), §14 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S.353), möglicherweise auch Art.3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S.686). Diese gesetzlichen, teilweise auch völkerrechtlich begründeten Rechtsbindungen sind selbstverständlich auch in allen Fällen von Nachfluchttatbeständen, die der Asylrelevanz ermangeln, zu beachten.