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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


1111. STATUS UND FUNKTION DER EMRK

Nr.87/1

Die Verfassungsbeschwerde kann nicht auf eine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher gestützt werden. In der willkürlichen Auslegung oder Anwendung von Konventionsbestimmungen kann aber eine Verletzung von Art.3 Abs.1 GG liegen.

A constitutional complaint cannot be based on the allegation of a violation of the European Convention on Human Rights as such. An arbitrary interpretation or application of provisions of the Convention can, however, violate Art.3 (1) of the Basic Law.

Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13.1.1987 (2 BvR 209/84), BVerfGE 74, 102

Einleitung:

      Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung im Jugendstrafverfahren zur Ableistung von 16 Stunden Hilfsdienst aufgrund von §10 Abs.1 Satz 3 Nr.4 JGG. Er rügt u.a. auch die Verletzung des Art.1 Abs.2 GG i.V.m. Art.4 Abs.2 und 3 EMRK, weil ihm unzulässigerweise Zwangsarbeit auferlegt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

Entscheidungsauszüge:

      C.III.3. Auf eine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. BVerfGE 10, 271 [274]; 34, 384 [395]; 41, 126 [149]; 64, 135 [157]). Für eine willkürliche Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen bietet sich hier kein Anhalt (Art.3 Abs.1 GG).