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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


1130. SONSTIGE INTERNATIONALE MENSCHENRECHTSNORMEN

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979 (BGBl.1985 II S.648)

Nr.89/1

Die Verpflichtung aus Art.2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau bezieht sich allein auf das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern; innerstaatliche Wirkungen entfaltet sie nicht.

The obligation flowing from Art.2 of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women concerns only the relationship between the contracting parties. It is not self-executing.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluß vom 15.6.1989 (6 B 1318/89), NJW 1989, 2560 (ZaöRV 51 [1991], 185)

Einleitung:

      Einem männlichen Bewerber auf die Stelle eines Realschulkonrektors war eine gleich qualifizierte Bewerberin aufgrund eines als ministerielle Verwaltungsvorschrift erlassenen "Frauenförderungskonzepts" vorgezogen worden. Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sieht das Oberverwaltungsgericht in der Berücksichtigung des Geschlechts der Mitbewerberin einen Ermessensfehler, weil eine gesetzliche Grundlage für die Zurücksetzung des Mannes fehle.

Entscheidungsauszüge:

      Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung ergibt sich im übrigen nicht aus dem "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18.12.1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" vom 25.4.1985, BGBl.II, 647 (a.A. VG Bremen, NJW 1988, 3224 = 231.1 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau [87/1]). Durch das mit diesem Gesetz ratifizierte Übereinkommen haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, "unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen" (Art.2 des Übereinkommens). Dabei sind sie übereingekommen, daß zeitweilige Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht als Diskriminierung i.S. des Übereinkommens gelten sollen (Art.4 Abs.1). Diese Regelung umschreibt den Handlungsspielraum, der den Vertragsstaaten im Rahmen der mit dem Übereinkommen übernommenen Verpflichtung zustehen soll. Sie bezieht sich in diesem Sinne allein auf das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern; innerstaatliche Wirkungen entfaltet sie nicht. Als gesetzliche Grundlage für zum Nachteil von Männern getroffene Verwaltungsmaßnahmen kommt sie demnach nicht in Betracht.