Das von der Bundesregierung eingeschlagene Verfahren, "beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes" im Einigungsvertrag zu vereinbaren mit der Folge, daß der Bundestag hierüber nur in der Form eines Zustimmungsgesetzes nach Art.59 Abs.2 GG befinden kann, hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art.23 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes.
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