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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


1842.10. AUFENTHALTSGESETZ/EWG

§8 Abs.1

Nr.88/1

Das Aufenthaltsrecht eines Arbeitnehmers aus einem anderen EG-Mitgliedstaat erlischt, wenn er drei Monate nach seiner Einreise noch nicht in einem Arbeitsverhältnis steht oder ein solches freiwillig wieder beendet hat.

The right of residence of an employee from another EC member state expires if he or she is not yet employed three months after his or her entry or has voluntarily terminated the employment.

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluß vom 22.4.1988 (OVG 1 B 23/88), DVBl.1988, 652 (ZaöRV 50 [1990], 128)

Entscheidungsauszüge:

      Die Freizügigkeit von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG, die als Arbeitnehmer tätig werden wollen, erlischt ... drei Monate nach der Einreise, wenn der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsverhältnis hat begründen können. Dies ergibt sich aus §8 Abs.1 i.V. mit §3 AufenthG/EWG. Nach §8 Abs.1 AufenthG/EWG bedürfen Staatsangehörige der Mitgliedsländer, die sich auf Arbeitssuche befinden, für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise keiner Aufenthaltserlaubnis. Für die Zeit danach gibt ihnen §3 Abs.1 AufenthG/EWG einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auch dann verlängert, wenn die Arbeitnehmer unfreiwillig wieder arbeitslos geworden sind (§3 Abs.3 Satz 2 AufenthG/EWG). Daraus folgt, daß ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und damit Freizügigkeit nach dem AufenthG/EWG auch dann nicht mehr besteht, wenn der Angehörige eines anderen Mitgliedstaates nach Ablauf von drei Monaten seit seiner Einreise noch nicht in einem Arbeitsverhältnis steht oder ein solches freiwillig wieder beendet hat. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften ...
      Gemeinschaftsrecht, das dieser zeitlichen Beschränkung der Freizügigkeit von Arbeitssuchenden entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Regelung des AufenthG/EWG entspricht vielmehr den Vorgaben der Richtlinie Nr.68/360. Bei der Verabschiedung dieser Richtlinie und der Verordnung Nr.1612/68 durch den Rat haben die Mitgliedstaaten im übrigen auch eine Erklärung zur Auslegung dieser Vorschriften abgegeben, in der es ausdrücklich heißt:
      "Die in Art.1 (der Richtlinie 68/360) genannten Personen, nämlich Angehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, verfügen zu diesem Zweck über einen Mindestzeitraum von drei Monaten. Haben sie bei Ablauf dieses Zeitraums keine Beschäftigung gefunden, so kann der Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates beendet werden."
      Diese zeitliche Beschränkung widerspricht auch nicht Art.48 Abs.3 des EWGV, da sie das dort verankerte Recht der Arbeitnehmer, sich in anderen Mitgliedstaaten um dort tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, nicht beeinträchtigt.

Hinweis:

      Vgl. das spätere Urteil des EuGH vom 26.2.1991, Slg.1991, I-745 (Rs. C-292/89 - Antonissen).