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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


481. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER GERICHTSENTSCHEIDUNGEN

Nr.87/1

Die Vollstreckungshilfe einer deutschen Krankenkasse in bezug auf titulierte Beitragsforderungen (Rückstandsausweise) einer österreichischen Sozialversicherungsanstalt nach Art.36 des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens ist mit Art.19 Abs.4 GG vereinbar.

A German Public health insurance fund may, under Art.36 of the German-Austrian Social Security Agreement, assist in the enforcement of a deed executed by an Austrian public social security institution concerning arrears in premium payments, Art.19 (4) of the Basic Law notwithstanding.

Bundessozialgericht, Urteil vom 21.1.1987 (1 RS 3/85), BSGE 61, 131 (ZaöRV 48 [1988], 726)

Einleitung:

      Eine österreichische Sozialversicherungsanstalt machte mit Rückstandsausweis Beitragsforderungen gegen den Kläger geltend. Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) erkannte den Rückstandsausweis gemäß Art.36 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit vom 22.12.1966 (BGBl.II 1969 S.1235, 1261) als Exekutionstitel an und leitete die Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ein. Der Kläger erstrebt die Einstellung der Vollstreckung. Er hatte von der österreichischen Sozialversicherungsanstalt einen förmlichen Bescheid über die geltend gemachte Beitragsforderung erwirkt. Sein dagegen eingelegter Einspruch wurde durch Bescheid der Salzburger Landesregierung zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt es, gegen ihn sei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Kläger rügte deswegen, die Vollstreckung verletze Art.19 Abs.4 GG, blieb damit jedoch erfolglos.

Entscheidungsauszüge:

      Das Landessozialgericht hat zutreffend entschieden, daß die von der Beklagten im Wege der Rechtshilfe angeordnete Zwangsvollstreckung wegen der rückständigen österreichischen Sozialversicherungsbeiträge zulässig ist, insbesondere nicht gegen Art.19 Abs.4 GG verstößt. Das gilt auch für die den angegriffenen Akten zugrundeliegende Rechtshilfebestimmung des Art.36 des Abkommens...
      Danach werden die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide, Rückstandsausweise und Auszüge aus den Heberollen (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung im anderen Vertragsstaat anerkannt (Art.36 Abs.1). Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll (Art.36 Abs.2). Die anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten (Art.36 Abs.3 ...) ...
      [Der Kläger] hält die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung und ihre Rechtsgrundlage - Art.36 des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens mit dem deutschen Zustimmungsgesetz - für unvereinbar mit Art.19 Abs.4 GG, weil insoweit mit Hilfe deutscher Vollstreckungsorgane österreichische Hoheitsakte vollstreckt werden könnten, die in Österreich einer gerichtlichen Nachprüfung nicht unterlägen; das Abkommen setze damit deutsche Bürger der möglichen Willkür oder möglichen Fehlentscheidungen durch ausländische Behörden aus, weil die deutschen Behörden bzw. Gerichte nicht die Befugnis hätten, die betreffenden ausländischen Akte materiell-rechtlich nachzuprüfen.
      Diese Einwendungen sind zwar rechtserheblich, treffen aber in der Sache nicht zu. Art.19 Abs.4 GG ist nicht verletzt. Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Hoheitsaktes in der Bundesrepublik Deutschland kann zwar entgegen der Auffassung des LSG den Schutzbereich des Art.19 Abs.4 Satz 1 GG betreffen, auch wenn diese Verfassungsvorschrift lediglich die Überprüfung von Akten deutscher öffentlicher Gewalt gewährleistet (vgl. BVerfGE 58, 1, 26 ff.; 59, 63, 85 ff.). Denn die Anerkennungsentscheidung und der Vollstreckungszugriff der deutschen Vollstreckungsbehörden stellen Eingriffe der deutschen öffentlichen Gewalt dar (BVerfGE 63, 343, 375 f.).
      Gegen einen derartigen Eingriff ist der Rechtsweg zu deutschen Gerichten - hier den Sozialgerichten - gegeben ... Dieser Rechtsweg eröffnet auch die Überprüfung der gesetzlichen Grundlage für den betreffenden Eingriff, nämlich des Zustimmungsgesetzes zu dem mit Österreich geschlossenen Abkommen. Dort ist zwar als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung nur das Vorliegen eines formell ordnungsgemäßen österreichischen Exekutionstitels (u.a. vollstreckbarer Rückstandsausweis, Art.36 Abs.1 ...) gefordert; als negatives Tatbestandsmerkmal ist hingegen zu prüfen, ob die deutsche öffentliche Ordnung beeinträchtigt ist (Art.36 Abs.2 ...). In diesem Zusammenhang kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage Bedeutung zu, ob im Hinblick auf das Fehlen einer Überprüfungsmöglichkeit bezüglich der materiellen Richtigkeit des zu vollstreckenden österreichischen Titels im Inland Art.19 Abs.4 Satz 1 GG verlangt, daß gegen die der Vollstreckung zugrundeliegende Beitragsforderung gerichtlicher Rechtsschutz jedenfalls in Österreich gewährleistet sein muß. Zu der - jedenfalls im Kern - vergleichbaren Problematik der Vollstreckung österreichischer Abgabentitel im Bundesgebiet aufgrund des deutsch-österreichischen Rechtshilfevertrages vom 11.9.1970 ... hat das BVerfG ... (BVerfGE 63, 343, 375 ff., 378) entschieden, daß - um den Anforderungen des Art.19 Abs.4 GG zu genügen - die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel von Verfassungs wegen (auch) über den Abschluß von internationalen Verträgen grundsätzlich nur dann eröffnet werden darf, wenn in bezug auf die im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckenden Titel ein Maß an Rechtsschutz im Ausland tatsächlich eröffnet war, das gewissen Mindestanforderungen an Rechtsstaatlichkeit genügt. Zu diesem Mindestmaß gehört die Möglichkeit des Rechtswegs zu unabhängigen und unparteiischen Gerichten, ein Mindestmaß an gehörigem Verfahren, insbesondere die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und rechtskundigen Beistands, sowie eine hinreichende, dem Rechtsschutzbegehren angemessene Prüfungs- und Entscheidungsmacht der Gerichte über das Rechtsschutzbegehren. Wo dies nicht generell gewährleistet erscheint, bedarf es - aus der Sicht des Art.19 Abs.4 Satz 1 GG - regelmäßig eines Vorbehalts der deutschen öffentlichen Ordnung; dieser muß im Einzelfall zu einer Verweigerung der Anerkennung und Gewährung von Rechtshilfe führen, falls der im Ausland (Österreich) gegen die dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Forderung mögliche Rechtsschutz nicht den Mindesterfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügt.
      Die hiernach von Verfassungs wegen zu beachtenden Mindesterfordernisse sind entgegen der Ansicht des Klägers im Falle der österreichischen Rückstandsausweise über Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere aufgrund der hier maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz, gegeben ...
      Zwar sind die Rückstandsausweise, die von den österreichischen Sozialversicherungsträgern zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge ausgestellt werden ... und die zugleich Exekutionstitel i.S. des §1 der Exekutionsordnung (= Vollstreckungstitel) sind, nicht selbst vor unabhängigen Gerichten anfechtbar. Dies besagt aber nichts über den Rechtsschutz hinsichtlich der Beitragsforderungen, die den Rückstandsausweisen zugrunde liegen ...
      Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es nicht zu, daß ... sein Rechtsschutz bei einer Verwaltungsbehörde (dem Landeshauptmann) geendet hat und ein gerichtliches Überprüfungsverfahren nicht gegeben war. Der Landeshauptmann ist zwar ... in dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden letzte Instanz ... Gleichwohl ist damit der Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Nach Art.130 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof u.a. über Beschwerden, mit denen die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird, zu entscheiden. Damit ist gegen jeden Bescheid eines Landeshauptmanns in einer Beitragsangelegenheit die Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungsgerichtshof möglich ... Daß der Bescheid des Landeshauptmanns hierüber keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und möglicherweise beim Kläger den Eindruck erweckt hat, ein Rechtsweg vor unabhängige Gerichte sei nicht eröffnet, wirft unter dem Gesichtspunkt des Art.19 Abs.4 Satz 1 GG keine Bedenken auf. Denn danach kommt es lediglich darauf an, ob gerichtlicher Rechtsschutz im Rahmen der Entstehung des Vollstreckungstitels "möglich" war ...; die Belehrung über den Rechtsweg gehört hingegen nicht zu den Mindestanforderungen, die Art.19 Abs.4 GG hinsichtlich der verfahrensmäßigen Ausgestaltung des Rechtsschutzes verlangt ... Hinzu kommt, daß bei der Behauptung, der Beschwerdeführer werde durch einen Bescheid des Landeshauptmanns in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht verletzt, daneben auch der österreichische Verfassungsgerichtshof angerufen werden kann, dessen Mitglieder ebenso unabhängig sind wie die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs. Ferner besteht in Österreich seit 1977 auch die Möglichkeit der Beschwerde an die Volksanwaltschaft ...