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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1993


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Christiane E. Philipp


VI. Asylrecht

1. Politische Verfolgung

c) Religiöses Existenzminimum

       35. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seinem Beschluß vom 25.5.1993 (2 BvR 1550/92 = DVBl. 1993, 833 ff.) seine bisherige Rechtsprechung zur politischen Verfolgung durch Beschränkung der Religionsausübung. Es wiederholte in dem oben genannten Beschluß die bereits in Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 199232 erläuterten Ausführungen.

       36. In dieselbe Richtung ging das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.5.1993 (9 C 49/92 = NVwZ 1993, 788 ff.). Es wies die Besonderheit auf, daß ein Asylbewerber, gegen den sein Heimatstaat wegen des Verdachts, in bestimmter Form seinen Glauben betätigt zu haben (Ahmadi), ein Strafverfahren betrieben und eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt hatte, als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt wurde. Objekt des im Verfahren und in der Verurteilung liegenden Verfolgungseingriffes sei nicht nur, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, die Religionsfreiheit, sondern auch und vor allem die physische Freiheit des Klägers. Sei das durch den staatlichen Eingriff bedrohte und verletzte Schutzgut aber, wie beim Betreiben eines Strafverfahrens wegen Begehung eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Deliktes und wie bei der Verhängung einer solchen Strafe, neben der Religionsfreiheit darüber hinaus auch die physische Freiheit, würden diese Maßnahmen ihre Qualität als Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aus der Verletzung dieses Schutzgutes und nicht aus dem der Religionsfreiheit gewinnen. Ihr Rechtscharakter als politische Maßnahme ergebe sich aus der Anknüpfung an die religiöse Überzeugung des Opfers, um derentwillen die Verfolgung stattfinde. Die Unterscheidung zwischen Religionsausübung im internen und im externen Bereich sei weder für die Einstufung der Freiheitsentziehung als Verfolgung noch für diejenige als politische Maßnahme von Bedeutung.



      32 Rädler (Anm. 11), 511 f.