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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1993


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Christiane E. Philipp


VIII. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

a) Art. 4

       51. In seinem Beschluß vom 22.6.1993 (5 Ws 347/92 REHA = VIZ 1993, 515 ff.) hatte das Kammergericht Berlin über die Frage der Rehabilitierung wegen einer Verurteilung nach § 249 Abs. 1 StGB-DDR (Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten) zu entscheiden.

       Durch das kriminalpolitische Ziel, einen arbeitsfähigen erwachsenen Menschen dazu anzuhalten, die notwendigen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt, die ihm auf andere Weise aus eigenem Recht nicht zur Verfügung stünden, durch eine geregelte Berufstätigkeit zu erwerben, werde die Würde des Menschen nicht verletzt, stellte das Gericht fest. Dem einzelnen werde vielmehr ein der Menschenwürde entsprechendes Verhalten zum Ziel gesetzt. Eine so begründete Arbeitspflicht falle nicht unter den Begriff der in Art. 4 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention38 und durch Art. 12 Abs. 3 GG verbotenen Zwangsarbeit.



      38 BGBl. 1952 II, 685, 953.