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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1993


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Christiane E. Philipp


IX. Europäische Gemeinschaften

3. Freier Warenverkehr

       66. Im Anschluß an das Urteil des OVG Lüneburg vom 19.5.1992 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.5.1993 (7 C 33/92 = NJW 1993, 3280 ff.): Die mit der Eintragung von Kulturgut in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" verbundene Erschwernis der Ausfuhr gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung50 ist als Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Diese Eintragung widerspreche auch nicht den Bestimmungen des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff.). Die streitbefangenen Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes stünden im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der gemäß § 15 Kulturgutschutzgesetz als internationaler Vertrag "unberührt" bliebe. Die Vorinstanzen, so führte das Gericht aus, hätten zutreffend dargelegt, daß die Art. 30 und 34 EWG-Vertrag zwar mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich verbieten, daß jedoch von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Art. 36 EWG-Vertrag unter anderem abgewichen werden dürfe, soweit es um den Schutz "des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert" gehe.

       67. Im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 18.5.1993 (Rs C 126/91, GRUR 1993, 747 – Yves Rocher) entschied der Bundesgerichtshof am 14.10.1993 (I ZR 131/89 = GRUR Int. 1994, 337 ff. = BGHZ 123, 356 ff. = NJW 1994, 1961 ff.) im Hinblick auf Art. 30 EWG-Vertrag:

       Der Anwendung des Verbots der zutreffenden blickfangmäßigen Preisgegenüberstellung gemäß § 6e Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (in der Fassung vom 25.10.1994, BGBl.I, 1738) stehe im EG-zwischenstaatlichen Handel Art. 30 EWG-Vertrag entgegen. Da das Verbot der zutreffenden Preisgegenüberstellung gemäß § 6e Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb weder zum Schutze des Verbrauchers noch zur Wahrung der Lauterkeit des Handels gerechtfertigt sei, scheitere seine Anwendung im EG-zwischenstaatlichen Handelsverkehr an Art. 30 EWG-Vertrag.

       In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluß des Landgerichtes Passau vom 27.10.1993 (HK O 115/93 = EuZW 1994, 187 ff.) sowie auf den Beschluß des Landgerichtes Düsseldorf vom 24.11.1993 (12 O 414/93 = EuZW 1994, 188 ff.) hinzuweisen. Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Landgericht Passau setzten den Rechtsstreit aus, um gemäß Art. 100 GG, § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, weil sie die sich aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Yves Rocher ergebende Inländerdiskriminierung für mit Art. 3 GG unvereinbar halten. Vgl. hierzu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.12.1993 – 2 U 180/93 = NJW 1994, 741), die bereits in Kenntnis der Änderung der Rechtsprechung des EuGH (EuZW 1993, 770 = NJW 1994, 121 – Keck) erging.

       68. Mit Urteil vom 7.10.1993 (31 O 380/93 – nicht rechtskräftig = EuZW 1994, 126 ff.) entschied das Landgericht Köln: Die Garantie des freien Warenverkehrs stehe einem warenzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nur dann entgegen, wenn dieser zu einer "künstlichen" Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führe. Eine Marktabschottung, die aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Verhältnisse und der von außen legitim auf die Marktteilnehmer wirkenden Einflüsse entstanden sei, bleibe zulässig. Damit gab es der Klage eines Pharmaunternehmens statt, das in Lizenz ein Antirheumatikum in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die Klägerin hatte einen warenzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht, die aus Spanien das gleiche Mittel, das dort mit Zustimmung der französischen Lizenzgeberin in Verkehr gebracht wurde, importiert, umverpackt und in neuen Packungsgrößen auf den deutschen Markt gebracht hatte.



      50 Kulturgutschutzgesetz vom 6.8.1955 (BGBl. I, 501) in der Fassung vom 2.3.1974 (BGBl. I, 469).