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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1994


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Hans-Konrad Ress


VIII. Auslieferung und andere Formen internationaler Rechtshilfe

      64. Mit der Frage der Zulässigkeit der Auslieferung eines griechischen Staatsangehörigen, dem wegen begangener Rauschgiftdelikte in Griechenland eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, befaßte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4.3.1994 (2 BvR 2037/93 - NJW 1994, 2884). Es führte aus, daß eine Auslieferung nicht erfolgen könne, wenn die ihr zugrundeliegende Akte mit den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar seien. Die drohende Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe führe jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung, da die drohende Strafe zu der - schwerwiegenden - Verfehlung des Beschwerdeführers auch angesichts der nach dem griechischen Strafgesetzbuch gegebenen Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nicht so außer Verhältnis stehe, daß sie als schlechthin unangemessen angesehen werden müßte.

      65. Die Zulässigkeit einer Auslieferung nach Griechenland war auch Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31.5.1994 (2 BvR 1193/93 - NJW 1994, 2883 = NStZ 1994, 492 = NVwZ 1995, 55 [Ls.]). Ein griechischer Staatsbürger, dem die griechischen Justizbehörden die Begehung von Vermögensdelikten in Griechenland vorwarfen und deshalb um seine Auslieferung nachgesucht hatten, machte geltend, er sei während seiner Vernehmung in Griechenland mit Stöcken geschlagen und aus dem Fenster des 14. Stockwerks gehalten worden, um ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die deutschen Gerichte seien zwar gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und ihre zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar seien. Im vorliegenden Fall sei jedoch davon auszugehen, daß die von einem Verfolgten behauptete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung einer Auslieferung nicht schon dann entgegenstehe, wenn sie aufgrund "eines" bekanntgewordenen früheren Vorfalles nicht ausgeschlossen werden könne. Es müßten vielmehr begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlungen vorliegen. Derartige begründete Anhaltspunkte bestünden im Falle Griechenlands jedoch nicht. Griechenland habe neben dem Übereinkommen gegen die Folter vom 10.12.1984 auch die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und unterliege daher bei der Durchführung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer der Kontrolle des EGMR.

      66. In dem bereits oben [18] erwähnten Beschluß hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Wege der Rechtshilfe eine Klage zugestellt werden darf, mit der eine juristische Person deutschen Rechts vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika unter anderem auf Strafschadensersatz (punitive or exemplary damages) in Anspruch genommen werden soll. Eine amerikanische Firma hatte bei einem Gericht in Pittsburgh wegen Streitigkeiten aus einem Vertriebsvertrag Klage gegen ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Berlin sowie gegen dessen amerikanische Tochtergesellschaft erhoben, die sich auch auf die Festsetzung von Strafschadensersatz richtete. Eine Zustellung der Klageschrift an die Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten scheiterte, woraufhin die amerikanische Firma ihre Klageschrift der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin mit dem Ersuchen übersandte, die Zustellung an die Muttergesellschaft nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens59 zu bewirken. Die Senatsverwaltung für Justiz bewilligte die erbetene Rechtshilfe und leitete die Klageschrift dem Amtsgericht Wedding zur weiteren Veranlassung zu. Einen Antrag der Muttergesellschaft, die Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz aufzuheben, lehnte das Kammergericht mit Beschluß vom 5.7.1994 (1 VA 4/94 - OLGZ 1994, 587) ab. Selbst wenn entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein US-amerikanisches Urteil auf punitive damages regelmäßig nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könne, folge daraus nicht, daß deutsche Behörden schon bei der Zustellung solcher Klagen nicht mitwirken dürften. Die deutsche Muttergesellschaft erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde und rügte eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, durch die der Senatsverwaltung auf die Dauer von 6 Monaten untersagt wird, die Zustellung der Klage auf Strafschadensersatz in Deutschland zu bewirken, gab das Bundesverfassungsgericht statt (Beschluß vom 3.8.1994 - 1 BvR 1279/94 - BVerfGE 91, 140 = NJW 1994, 3281 = RIW 1994, 769). Die der Beschwerdeführerin bei Nichterlaß der beantragten einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile bewertete das Bundesverfassungsgericht als schwerwiegender als die Verzögerung der Zustellung der Klage im Wege der Rechtshilfe. In der Hauptsache wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 7.12.1994 zurück (BVerfGE 91, 335 = NJW 1995, 649 = RIW 1995, 320 = EuZW 1995, 218 mit Anm. H. Kronke). Es wies darauf hin, selbst wenn man in der Zustellung einen Grundrechtseingriff sähe, so sei dieser mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Die Zustellung finde ihre gesetzliche Grundlage in dem Haager Zustellungsübereinkommen, das wichtigen Belangen des Gemeinwohls diene und damit geeignet sei, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Nach Art. 13 des Übereinkommens könne eine Zustellung nur dann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat diese für geeignet halte, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden; würden die Grundsätze der innerstaatlichen Rechtsordnung bereits zum Maßstab für die Zustellung gemacht, so würde der internationale Rechtshilfeverkehr erheblich beeinträchtigt. Eine solche Einschränkung des Rechtshilfeverkehrs sei grundsätzlich um so weniger geboten, als im Zeitpunkt der Zustellung der Ausgang des Verfahrens noch völlig offen sei. Das Übereinkommen stelle sicher, daß der ausländischen Partei die Klage in einer Weise zugestellt werde, die ihr rechtliches Gehör wahre und schließe zudem aus, daß neben den dort vorgesehenen Formen einer Auslandszustellung andere Rechtswirkungen entfalteten, namentlich die nach US-amerikanischem Recht an sich zulässige Übersendung einer Klageschrift durch eingeschriebenen Brief. Die Zustellung nach dem Haager Übereinkommen biete somit eine bessere Gewähr dafür, daß sich die deutsche Partei gegen die Klage wirksam verteidigen könne. Die Frage, ob die Zustellung einer Klage selbst dann mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar wäre, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, bedürfe nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keiner grundsätzlichen Klärung. Die Zustellung einer Klage, mit der - auch - Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht geltend gemacht werde, sei jedenfalls nicht unzumutbar. Zwar sei der Strafschadensersatz nach amerikanischem Recht dem deutschen zivilrechtlichen Sanktionssystem fremd, unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats würden jedenfalls nicht schon durch die Möglichkeit der Verhängung von Strafschadensersatz verletzt.



      59 Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (BGBl. 1977, 1452).