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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1994


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Hans-Konrad Ress


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

f) Kosten für Dolmetscher und Verteidiger (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c und e EMRK)

      77. Das OLG Stuttgart vertrat im Beschluß vom 8.4.1994 (1 Ws 59/94 - Die Justiz 1994, 245) die Auffassung, daß sich allein aus der mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache und der Mittellosigkeit eines ausländischen Angeklagten die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht herleiten lasse. Bloße sprachliche Verständigungsschwierigkeiten könnten durch einen Dolmetscher ausgeräumt werden, der nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK vom Gericht unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei. Das gelte unter dem Gesichtspunkt des Verteidigungsinteresses des Angeklagten jedenfalls dann, wenn der Dolmetscher auch für vorbereitende Gespräche des Angeklagten mit seinem Wahlverteidiger gerichtlich beigeordnet werde, da dann durch den Ausgleich des sprachlichen Defizits ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) gewährleistet sei.

      78. Die in dem vorstehend besprochenen Beschluß angedeutete Möglichkeit der gerichtlichen Beiordnung eines Dolmetschers zur Durchführung von vorbereitenden Gesprächen des Angeklagten mit seinem Wahlverteidiger hielt das OLG Stuttgart dagegen in seinem Beschluß vom 12.9.1994 (1 Ws 176/94 - Die Justiz 1995, 53) für einen rechtlich nicht gangbaren Weg. Aus dem Zusammenhang der Regelungen in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c und Buchst. e EMRK ergebe sich, daß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten keinen Anspruch auf gerichtliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittelung der Kommunikation mit seinem Wahlverteidiger gebe. Nur dann, wenn der Beschuldigte nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK den unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidigers verlangen könne, habe er auch einen Anspruch auf die für ihn unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vermittlung der erforderlichen Kommunikation mit diesem Verteidiger.