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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1994


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Hans-Konrad Ress


X. Europäische Gemeinschaften

7. Wettbewerbs-/Kartellrecht

      103. In dem oben [96] erwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit eines standesrechtlichen Verbots für Apotheker, außerhalb der Apotheke zu werben, äußerte sich das Gericht auch zur Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln des Art. 85 EGV. Seien nach der Entscheidung des EuGH95 derartige Standesregelungen nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu behindern, so fehle auch der Bezug, der eine Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln des Art. 85 EGV in Betracht kommen lasse. Denn diese Vorschrift setze unter anderem voraus, daß Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen vorlägen, die geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

      Auf der gleichen Linie liegt der bereits erwähnte Beschluß des VGH Baden-Württemberg [96].



      95 Urteil vom 15.12.1993, Rs. C - 292/92, EuZW 1994, 119.