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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1994


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Hans-Konrad Ress


X. Europäische Gemeinschaften

9. Assoziierungsabkommen Europäische Gemeinschaften-Türkei

      106. Auch im Berichtszeitraum 1994 ist eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen der Beschäftigungsrechte türkischer Arbeitnehmer aus dem Beschluß 1/80 des Assoziationsrates EG-Türkei98 ergangen. Die Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsabkommen und den Beschlüssen des Assoziationsrates hat zu der Klärung der in der Vergangenheit von deutschen Obergerichten kontrovers diskutierten Fragen der aufenthaltsrechtlichen Implikationen des Assoziationsrechtes geführt99. Nachdem der EuGH bereits in den Rechtssachen Sevince100 und Kus101 die unmittelbare Wirkung des Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr. 1/80 anerkannt und hieraus unmittelbar einen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgeleitet hatte, erstreckte der EuGH diese Grundsätze mit Urteil vom 5.10.1994 in der Rechtssache Eroglu102 auf Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80. Hierin stellte der EuGH klar, daß Kinder türkischer Arbeitnehmer nach Abschluß einer Berufsausbildung ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 herleiten können, und zwar unabhängig davon, ob die Genehmigung zur Einreise des Kindes aus Gründen der Familienzusammenführung erteilt wurde.

      Das Eroglu-Urteil des EuGH veranlaßte sowohl das OVG Münster (Beschluß vom 21.12.1994 - 18 B 2440/94 - NVwZ 1995, 820 = InfAuslR 1995, 190) als auch den VGH Baden-Württemberg (Beschluß vom 7.11.1994 - 13 S 2082/94 - InfAuslR 1995, 53), ihre bisherige Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 aufzugeben. Sie entschieden, daß diese Bestimmung des ARB Kindern türkischer Staatsangehöriger unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes nach Abschluß einer Berufsausbildung ein unabhängiges Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat vermittele, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei. Zwar sei in Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 nur davon die Rede, daß sich die Kinder unter den genannten Voraussetzungen in dem betreffenden Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot bewerben könnten, das Bewerbungsrecht beinhalte jedoch zwangsläufig auch die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Bewerbers. In Abweichung der bisherigen Rechtsprechung sei das Aufenthaltsrecht auch nicht von einer vorherigen Genehmigung zum Familiennachzug abhängig.

      107. Mit der Frage, wann eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorliegt, befaßte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem bereits oben [82] erwähnten Beschluß vom 20.9.1994. Das OVG entschied, daß dem regulären Arbeitsmarkt nicht angehöre, wer arbeitslos sei, ohne ersichtliche Anhaltspunkte dafür, daß die Arbeitslosigkeit ohne das Verschulden des Betreffenden eingetreten sei. Auch für die Dauer der Verbüßung einer Haftstrafe bestehe keine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt, mit der Folge, daß etwaige vor der Strafhaft erworbene aufenthaltsrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verloren gingen.

      108. In die gleiche Richtung weist ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 9.3.1994 (11 S 175/93 - InfAuslR 1994, 214). Die gesetzliche Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittele dem türkischen Staatsbürger kein gesichertes Aufenthaltsrecht, sondern habe nur eine verfahrenssichernde Funktion. Der Betreffende müsse jederzeit damit rechnen, daß die bestehende fiktive Erlaubnis infolge der Entscheidung im Erlaubnisverfahren entfallen könnte. Der ausländerrechtliche Rechtsstatus sei mithin in dieser Zeit so wenig gesichert, daß sich die Annahme einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 verbiete. Aus früheren Beschäftigungszeiten könnten zudem keine Rechtspositionen nach Art. 6 Abs. 1 ARB hergeleitet werden, sofern dieser Beschäftigung eine Zeit nicht unverschuldeter Arbeitslosigkeit (z. B. aufgrund eigener Kündigung) vorangegangen sei. Dies folge im Umkehrschluß aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB, wonach Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche nicht berühren.

      Weiterhin entschied der EuGH, daß türkischen Arbeitnehmern aus Art. 8 Abs. 2 ARB kein supranationales Aufenthaltsrecht zustehe. Nach dieser Vorschrift bemühen sich die Arbeitsämter der Mitgliedstaaten, die bei ihnen eingetragenen offenen Stellen, die nicht durch dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates angehörende Arbeitskräfte aus der Gemeinschaft besetzt werden konnten, mit regulär als arbeitslos gemeldeten türkischen Arbeitnehmern zu besetzen. Im Unterschied zu den Regelungen des Art. 6 Abs. 1 ARB räume diese Bestimmung den türkischen Arbeitnehmern keine subjektive - beschäftigungs- oder aufenthaltsrechtliche - Anspruchsposition ein.

      109. Ein enges Verständnis der "Ordnungsgemäßheit" der Beschäftigung legte der VGH Baden-Württemberg seinem Urteil vom 30.11.1994 (13 S 1718/93 - InfAuslR 1995, 146) zugrunde. Die notwendige gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt setze voraus, daß die Beschäftigung mit gültiger Arbeitserlaubnis ausgeübt werde. Wer es versäume, eine Verlängerung der erforderlichen Arbeitserlaubnis rechtzeitig zu beantragen, gehöre nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt an und verliere auch etwaige aufgrund einer vorherigen ordnungsgemäßen Beschäftigung erworbene Ansprüche. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, weshalb der Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis nicht rechtzeitig gestellt worden sei.

      110. In seinem Beschluß vom 18.10.1994 (13 S 2391/94 - InfAuslR 1995, 2) ließ der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Frage offen, inwieweit sich die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des ARB Nr. 1/80 als Veränderung der Sach- und Rechtslage darstellt, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen könnte. Unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zum Verlust der möglicherweise bereits entstandenen Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB durch verschuldete Arbeitslosigkeit (Umkehrschluß aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB) [108] führte der VGH aus, daß ein wegen eingeleiteter Strafverfahren auferlegtes Arbeitsverbot zu einer allein durch den Betroffenen verschuldeten Arbeitslosigkeit führe.

      111. Einem türkischen Staatsangehörigen, der sich durch das Eingehen einer Scheinehe eine Aufenthaltserlaubnis erschlichen hat, stehen nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu, selbst wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt (Urteil vom 31.1.1994 - 1 S 1053/93 - InfAuslR 1994, 171). Zwar habe der EuGH in der Rechtssache Kus103 entschieden, daß ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB auch dann bestehe, wenn der ursprüngliche Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Eheschließung mit einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates - später weggefallen sei. Der allgemeine Grundsatz von Treue und Glauben, der auch das Gemeinschaftsrecht beherrsche, bedinge aber eine Auslegung des Art. 6 ARB dahingehend, daß bei eindeutigem Mißbrauch des Art. 6 Abs. 1 GG durch Schließung einer Scheinehe und anschließender Erschleichung einer Aufenthaltserlaubnis ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Sinne des Art. 6 ARB nicht vorliege.



      98 Der Text findet sich abgedruckt in InfAuslR 1982, 33 ff.
      99 Vgl. dazu die Nachweise bei Zimmermann (Anm. 25), 430 ff., sowie bei Rädler (Anm. 1), 545 ff.
      100 EuZW 1990, 479.
      101 EuZW 1993, 96.
      102 Rs. C - 355/93, Slg. 1994, I-5113.
      103 EuZW 1993, 96.