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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1994


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Hans-Konrad Ress


III. Wirkungen und Grenzen staatlicher Souveränität

2. Anerkennung fremder Hoheitsakte

      15. In zwei Urteilen vom 29.4.1994 (7 C 47/93 - BVerwGE 96, 8 = NJW 1994, 2777 = NVwZ 1994, 1208 [Ls.] und 7 C 59.93 - VIZ 1994, 411 mit Anm. J. Wasmuth, 474) setzte sich der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit der wiederholt diskutierten Frage auseinander, ob mit Rückgabebegehren wegen besatzungshoheitlicher Enteignungen befaßte Verwaltungsgerichte trotz des Bodenreformurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23.4.199125 verpflichtet sind, das Verfahren nach Art. 101 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des in § 1 VIII Buchst. a VermG geregelten Restitutionsausschlusses vorzulegen. Nach Art. 41 des am 31.8.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands geschlossenen Abkommens (Einigungsvertrag) i.V.m. Anlage III zu diesem Vertrag sind Enteignungen, welche auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage in den Jahren 1945 - 1949 in der früheren SBZ vorgenommen worden sind, nicht mehr rückgängig zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die den Restitutionsausschluß verfassungsrechtlich absichernde Vorschrift des Art. 143 Abs. 3 GG u. a. deshalb als gültiges, den Anforderungen des Art. 79 Abs. 3 GG genügendes Verfassungsrecht angesehen, weil die Sowjetunion im Verlaufe der zur Wiedervereinigung Deutschlands führenden Verhandlungen darauf bestanden habe, die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht durchgeführten Enteignungen nicht mehr rückgängig zu machen, und weil die Bundesregierung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung auf diese Bedingung habe eingehen müssen, um die Wiedervereinigung zu erreichen.

      In den beiden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten die Kläger geltend gemacht, die Bundesregierung habe es unterlassen, dem Bundesverfassungsgericht die von der sowjetischen Regierung im Rahmen der Verhandlungen über den sogenannten Zwei-Plus-Vier-Vertrag am 22.6., 17./18.8. und 1.9.1990 vorgelegten Vertragsentwürfe zur Kenntnis zu bringen. In diesen Entwürfen habe die Sowjetunion von den beiden deutschen Regierungen lediglich die Anerkennung der Rechtmäßigkeit oder Legitimität der von den vier Mächten in Fragen der Entnazifizierung, Entmilitarisierung und Demokratisierung gemeinsam oder einzeln in der jeweiligen Besatzungszone getroffenen Maßnahmen und Beschlüsse gefordert. Dagegen sei in keinem der genannten Dokumente die Forderung nach Unumkehrbarkeit oder Unantastbarkeit der Enteignungen enthalten. Das Bundesverfassungsgericht habe folglich auf einer falschen Tatsachengrundlage entschieden.

      Das Bundesverwaltungsgericht hielt sich nicht für berechtigt, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, da seit dem Erlaß des Bodenreformurteils keine Tatsachen bekanntgeworden seien, die eine anderweitige Entscheidung rechtfertigen könnten. Ein Abstellen auf die dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Kenntnis gebrachte Tatsache, daß die Sowjetunion lediglich die Rechtmäßigkeit und nicht auch die Unumkehrbarkeit der von den Besatzungsmächten getroffenen Maßnahmen gefordert habe, gehe nämlich am Sinn und Zweck des Restitutionsausschlusses nach § 1 VIII Buchst. a VermG vorbei. Ausgangspunkt und Rechtfertigung der Restitution nach dem Vermögensgesetz sei die Bewertung bestimmter Maßnahmen als staatliches Unrecht. Die sowjetische Betonung der Rechtmäßigkeit und Legitimität der Enteignungen habe mithin zwar nicht auf die Festschreibung der entstandenen Eigentumsverhältnisse gezielt, wohl aber darauf, die Rückgabe der enteigneten Vermögenswerte im Wege der Wiedergutmachung zu verhindern, weil sie damit zwangsläufig einem Unrechtsvorwurf ausgesetzt gewesen wäre. Diesem Anliegen hätten beide deutsche Staaten mit der Vereinbarung Nr. 1 Satz 1 der gemeinsamen Erklärung vom 15.6.1990 entsprochen.

      16. In einem weiteren Urteil zum Restitutionsausschluß entschied das Bundesverwaltungsgericht, daß § 1 VIII Buchst. a VermG auch dann Anwendung finde, wenn ein Unternehmen enteignet worden sei, an dem mehrheitlich Ausländer beteiligt waren (Urteil vom 30.6.1994 - 7 C 58/93 - BVerwGE 96, 183 = NJW 1994, 2714 = DtZ 1994, 381 = NJ 1995, 103 = LKV 1995, 48 [Ls.] = NVwZ 1994, 1209 [Ls.])26. Die Klägerin, eine Gesellschaft britischen Rechts mit Sitz in London, war mit fast 76 % der Gesellschaftsanteile an der Brambacher Sprudel GmbH beteiligt, die im Jahre 1946 aufgrund des Gesetzes des Landes Sachsen über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30.6.1946 (GVOBl. I, 305) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden war. Die Gesellschaft war in die Liste A der enteigneten Betriebe im Land Sachsen aufgenommen worden, welche mit Befehl Nr. 64 der sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) über die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 17.4.1948 bestätigt worden war. Das VG hatte der Klage auf Anerkennung als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes stattgegeben, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht führte zur Klageabweisung. Das Bundesverwaltungsgericht war der Auffassung, daß das Restitutionsbegehren der Klägerin nicht begründet sei, weil das Unternehmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei und daher das Vermögensgesetz nicht gelte (§ 1 VIII Buchst. a VermG). Die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 VIII Buchst. a VermG bejahte das BVerwG unter Bezugnahme auf das BVerfG27 für die hier umstrittene Enteignung nach dem sächsischen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30.6.1946 mit der Begründung, den Enteignungen sei regelmäßig die Beschlagnahme des betreffenden Vermögensobjekts auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vorausgegangen. Darüber hinaus zeige sich die maßgebliche Einflußnahme der Besatzungsmacht darin, daß die SMAD im Befehl Nr. 64 vom 17.4.194828 die durchgeführten Enteignungen ausdrücklich bestätigt habe.

      Die Anwendung des § 1 VIII Buchst. a VermG sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil die ehemalige Brambacher Sprudel GmbH mehrheitlich in ausländischem Eigentum gestanden habe. Zwar habe die sowjetische Besatzungsmacht wiederholt ihren Willen geäußert, das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen29. Wie sich aus der sächsischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 30.6.194630 ergebe, habe sich das Land Sachsen jedoch durch das damalige Besatzungsrecht nicht gehindert gesehen, die Enteignungsaktionen gegen die "Kriegs- und Naziverbrecher" auch auf Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung zu erstrecken. Auf die Frage, ob der sowjetischen Besatzungsmacht bei Erlaß des die Enteignung bestätigenden Befehls Nr. 64 bekannt gewesen sei, daß die ehemalige Brambacher Sprudel GmbH mehrheitlich in ausländischem Eigentum gestanden habe, komme es nicht an. Da die Sowjetunion in ihrer Besatzungszone über die oberste Hoheitsgewalt verfügt habe, sei es ihr bei der Verwirklichung der Maßnahme gegen "Kriegs- und Naziverbrecher" jederzeit möglich gewesen, lenkend und korrigierend einzugreifen. Infolgedessen erstrecke sich ihre Verantwortung auch auf die von den deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis.

      17. Zur Verlesbarkeit ausländischer Vernehmungsniederschriften zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis äußerte sich der BGH in seinem Urteil vom 10.8.1994 (3 StR 53/94 - NJW 94, 3364 = JR 1995, 251 mit Anm. R. Hauser). Ein deutscher Staatsangehöriger hatte in der Schweiz mehrere Diebstähle begangen und war von den Schweizer Behörden festgenommen und verhört worden. Nach Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland war der Angeklagte vom LG Kleve wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Da sich sowohl der Angeklagte als auch der Mitangeklagte in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert hatten, hatte die Strafkammer die Verurteilung auf die Geständnisse gestützt, die der Angeklagte sowie der Mitangeklagte bei mehreren Vernehmungen gegenüber der zuständigen Amtsstatthalterin in Luzern im Verlauf des schweizerischen Untersuchungsverfahrens abgelegt hatten. Nach § 254 Abs. 1 StPO können Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für ausländische Niederschriften, sofern die Protokolle nach der einzuhaltenden Zuständigkeits- und Verfahrensordnung des Vernehmungsortes eine vergleichbare Beweisfunktion erfüllen wie diejenigen über die Vernehmung durch einen deutschen Richter und die Anhörung grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen genügt31. Nach Auffassung des BGH entsprechen die Niederschriften über die Angeschuldigtenvernehmung im Untersuchungsverfahren durch einen Amtsstatthalter nach dem Gesetz über die Strafprozeßordnung des Kantons Luzern ihrem Beweiswert und ihrer Beweisfunktion nach einem richterlichen Vernehmungsprotokoll nach deutschem Strafprozeßrecht. Der Verwertbarkeit der Protokolle stehe nicht entgegen, daß dem Angeklagten und dem Mitangeklagten eine nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechende Belehrung von der Amtsstatthalterin vor den Vernehmungen nicht erteilt worden sei. Nach dieser Bestimmung muß der Beschuldigte vor der Vernehmung darauf hingewiesen werden, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der BGH konnte angesichts der Tatsache, daß im deutschen Strafprozeß aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nach der bis vor kurzem noch herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung ein Verwertungsverbot nicht abgeleitet worden ist, in der nach dem Recht des Kantons Luzern nicht bestehenden Belehrungspflicht über die Beschuldigtenrechte keinen Widerspruch zu grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen erkennen. Ob die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der StPO ergibt, daß das Fehlen einer nach deutschem Recht gebotenen Belehrung die Unverwertbarkeit der entsprechenden Angaben auch im Falle ausländischer Vernehmungen zur Folge hat, meinte der BGH nicht entscheiden zu müssen. Auch nach deutschem Recht folge nämlich ein Verwertungsverbot aus der unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung jedenfalls dann nicht, wenn der Beschuldigte - wie im vorliegenden Fall - gewußt habe, daß er nicht auszusagen brauche.

      18. In dem Beschluß vom 17.12.1994 (1 BvR 1279/94 - BVerfGE 91, 335 = EuGRZ 1995, 37 = NJW 1995, 649 = RIW 1995, 320 = EuZW 1995, 218 mit Anm. H. Kronke) ließ das Bundesverfassungsgericht offen, ob aus verfassungsrechtlicher Sicht der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, daß es sich bei den "punitive damages" um eine Sanktion handele, die unter das Strafmonopol des Staates falle32. Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage zu befassen, ob die Gewährung von Rechtshilfe durch Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Strafschadensersatz ("punitive damages") geltend gemacht werden, gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt. Das Bundesverfassungsgericht verneinte dies [66] und führte u. a. aus, unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates würden jedenfalls nicht schon durch die Möglichkeit der Verhängung von Strafschadensersatz verletzt. Die Einbeziehung in ein ausländisches Verfahren durch die Zustellung sei zumutbar, da der Zugriff des ausländischen Gläubigers auf inländisches Vermögen des Schuldners unter den Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verhindert werden könne.



      25 BVerGE 84, 90; siehe A. Zimmermann, Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1991, ZaöRV 53 (1993), 375.
      26 Das Urteil ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1632/94).
      27 BVerfGE 84, 90.
      28 Abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.4.10.
      29 Vgl. SMAD-Befehl Nr. 104 vom 4.4.1976, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach (Anm. 28) Nr. 2.4.6a.
      30 Verordnung vom 18.7.1976, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, ibid., Nr 2.8.4.1.
      31 Ständige Rechtsprechung des BGH vgl. BGHSt 7, 16 sowie BGH, NStZ 1983, 181.
      32 Vgl. BGHZ 118, 312; vgl. hierzu auch Rädler (Anm. 1), 462 f.