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2. Rechtsstellung der Staatsangehörigen im Ausland
34. Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 31.8.1995 (5 C 11/94 - NJW 1996, 1977), daß ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland als Voraussetzung der Sozialhilfe für Deutsche an dem Ort im Ausland bestehe, an dem der Hilfebedürftige nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Die dafür erforderliche Verfestigung der Lebensverhältnisse an dem betreffenden Ort setze regelmäßig voraus, daß der Aufenthalt auf Dauer angelegt sei und eine entsprechende Dauer auch erlangt habe.