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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1995


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Volker Röben


IX. Asylrecht

3. Anderweitiger Verfolgungsschutz, Drittstaatenregelung

       52. Die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG war, nachdem sie in den Berichtsjahren 19931 und 19942 in einer ausgedehnten Rechtsprechung interpretiert worden war, 1995 nochmals Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 7.11.1995 (9 C 73/95 - NVwZ 1996, 197), daß ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreise, gem. Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG keinen Anspruch auf Asyl (sog. Drittstaatenregelung) habe. Entscheidend für die Asylversagung sei der Nachweis der Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Der Nachweis, aus welchem Drittstaat der Ausländer eingereist sei, sei nicht erforderlich.



      1 Philipp (Anm. 65), 857 ff.; die Einfügung des Art. 16a in das GG sowie die Anpassung des einfachen Rechts hieran hat das Bundesverfassungsgericht in drei Urteilen vom 14.5.1996 als verfassungskonform bestätigt: Drittstaatenregelung 2 BvR 1938/93 und 2315/93, BVerfGE 94, 49; sichere Herkunftsländer 2 BvR 1507/93 und 1508/93, BVerfGE 94, 115; Flughafenverfahren 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166.

      2 Ress (Anm. 1), 515 f.