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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1995


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Volker Röben


XIII. Europäische Gemeinschaften

1. Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Recht

       83. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 22.3.1995 (2 BvG 1/89 - BVerfGE 92, 203=NVwZ 1996, 1093) mit der Frage der Bindung der Bundesregierung im Rat der EG aus bundesstaatlichen Gründen zu befassen.1 Das Bundesverfassungsgericht hielt die von Bayern beantragte einstweilige Anordnung gegen die Bundesregierung jedoch für unzulässig. Beanspruche die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsetzungskompetenz, so sei es Sache des Bundes, die Rechte der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Gemeinschaft und ihren Organen zu vertreten. Behalte das Grundgesetz die Regelung des von der Gemeinschaft beanspruchten Gegenstandes innerstaatlich dem Landesgesetzgeber vor, so vertrete der Bund gegenüber der Gemeinschaft als Sachwalter der Länder auch deren verfassungsmäßige Rechte. Der Bundesregierung erwüchsen aus dieser Verantwortlichkeit als Sachwalter der Landesrechte prozedurale Pflichten zu bundesstaatlicher Zusammenarbeit und Rücksichtnahme.

       84. Der Beschluß des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.12.1995 (6 B 2688/95 - DÖD 1996, 140) hatte die Gleichstellungsvorschriften des nordrhein-westfälischen LBG zum Gegenstand. In dem Fall des OVG hatte die im Vergleich mit dem erfolgreichen Konkurrenten im wesentlichen gleich qualifizierte Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf eine in Betracht kommende Anwendung des § 25 Abs. 5 Satz 2 HS 1 LBG Nordrhein-Westfalen beantragt.2 Das Gericht wies das Rechtsmittel zurück. Die Antragstellerin könne kein Eingreifen des Gerichts mehr beanspruchen, nachdem wegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.10.19953 davon auszugehen ist, daß § 25 Abs. 5 Satz 2 HS 1 LBG Nordrhein-Westfalen mit Gemeinschaftsrecht4 unvereinbar und damit "nichtig" sei und deshalb weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht in Betracht komme. Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts komme für den Fall des Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu. Dieser Anwendungsvorrang gegenüber späterem wie früherem nationalem Gesetzesrecht beruhe auf einer ungeschriebenen Norm des primären Gemeinschaftsrechts, der durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GG der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl erteilt worden sei. Die Auffassung des EuGH zur rechtlichen Qualität der genannten Richtlinie halte sich im Rahmen des durch das Zustimmungsgesetz zum EWG-Vertrag abgesteckten Integrationsprogramms. Dieses wahre seinerseits die rechtsstaatlichen Grenzen, die einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG von Verfassungsrechts wegen gesetzt sind. Das Bundesverfassungsgericht übe seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Grundlage für Akte deutscher Gerichte und Behörden in Anspruch genommen werde, nicht aus. Die Entscheidung des EuGH beziehe sich allerdings nicht auf § 25 Abs. 5 Satz 2 HS 1 LBG Nordrhein-Westfalen, sondern auf § 4 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (LGleichstellungsG) vom 20.11.1990. Die Vorschriften der beiden Gesetze würden sich aber - aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Mann und Frau nicht wesentlich unterscheiden. Ausgangspunkt einer differenzierenden Betrachtung könnte allenfalls die in § 25 Abs. 5 Satz 2 HS 1 LBG Nordrhein-Westfalen enthaltene Öffnungsklausel sein, wonach der Vorrang bei gleicher Eignung, Befähigung und sachlicher Leistung nicht gilt, wenn in der Person des männlichen Bewerbers liegenden Gründe überwiegen. Der Öffnungsklausel komme jedoch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts keine wesentliche Bedeutung zu. Dem Urteil des EuGH liege nämlich der Beschluß des BAG zugrunde, in dem das BAG bereits davon ausgegangen sei, § 4 des bremischen LGleichstellungsG sei verfassungskonform dahin gehend auszulegen, daß in bestimmten Härtefällen von der grundsätzlichen Bevorzugung der Frau bei der Beförderung eine Ausnahme zu machen sei.

       85. In seinem Urteil vom 12.10.1995 (3 C 33/94 - NVwZ 1997, 176) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit Fragen der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten auseinanderzusetzen. Das Gericht warf auf die Revision eines Klägers, dem eine landwirtschaftliche Ausgleichszahlung wegen Fristversäumung verweigert worden war, die Frage auf, ob die Fristenregelung des § 4 DVWWG "unwirksam" sei. Das könnte der Fall sein, weil sie mit § 8 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung 822/87/EWG5 nicht in Einklange steht, wenn danach die Meldefrist von derselben Stelle festgelegt werden muß, die zur Entgegennahme zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht nahm an, dem Wortlaut der genannten Gemeinschaftsvorschrift lasse sich ein solches Erfordernis nicht zwingend entnehmen. Bei einer systematischen Betrachtung sei aber eine solche Auslegung nicht anzunehmen. Denn das Gemeinschaftsrecht treffe grundsätzlich keine Bestimmung über die Behördenorganisation, mit der die Mitgliedstaaten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durchführten.



      1 S. hierzu die Anm. von Häde, EuZW 1995, 284.

      2 Mit Beschluß vom 21.12.1995 (1 K 6303/94) hat das VG Gelsenkirchen dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG) einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen Beförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, bei gleicher Qualifikation männlicher und weiblicher Bewerber Frauen berücksichtigt werden müssen, sofern nicht in der Person eines männlichen Bewerbers liegende Gründe überwiegen; s. hierzu nunmehr die die Vorlagefrage bejahenden Schlußanträge von Generalanwalt Jacobs vom 15.5.1997, Rs. C-409/95, Hellmut Marschall/Land Nordrhein-Westfalen.

      3 EuGH, Urteil vom 17.10.1995, Eckhard Kalanke/Freie Hansestadt Bremen, Slg. 1996, I-3051.

      4 Gemeint sind Art. 2 Abs. 1, 4 der Richtlinie 76/207/EWG.

      5 Vom 3.9.1987, ABl. (EG) Nr. L 123, 13.