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12. Assoziierungsabkommen Europäische Gemeinschaften-Türkei
110. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 12.12.1995, (1C 35/94 - NVwZ 1996, 1116) den familienrechtlichen Aspekt des Assoziierungsabkommens EG-Türkei zu interpretieren. Dort hatte die zuständige Behörde die dem Kläger erteilte Aufenthaltsgenehmigung nachträglich nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG beschränkt, da die Aufenthaltsgenehmigung mit Blick auf die bestehende eheliche Lebensgemeinschaft mit einem in der Bundesrepublik ansässigen türkischen Staatsangehörigen erteilt worden sei, diese aber nachträglich entfallen sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts folgt der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei.1 Der Kläger sei Sohn von aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Der Aufenthaltsanspruch der Kinder türkischer Arbeitnehmer bestehe unabhängig davon, ob sie selbst bereits beschäftigt oder bereits volljährig seien, nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Hochschulstudiengänge erfüllten im allgemeinen die Voraussetzungen einer Berufsausbildung i.S.d. Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80.