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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1996


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Kerrin Schillhorn


VII. Asylrecht

2. Politische Verfolgung

b) Folter als politische Verfolgung

      44. Das BVerfG hatte sich im Beschluß vom 3.7.1996 (2 BvR 1957/94 = InfAuslR 1996, 318ff.) mit der Frage zu beschäftigen, ob auch Folter eine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG darstellen könne. Gegenstand des Verfahrens war der Asylantrag eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der vorgetragen hatte, eine illegale Organisation in der Türkei unterstützt zu haben und dafür 17 Tage lang auf einer Polizeiwache festgehalten und schwer gefoltert worden zu sein. Das BVerfG führte aus, daß eine Verfolgung dann eine politische sei, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufüge, die nach ihrer Intensität die übergreifende Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenze. Dabei könne Folter dann eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt oder im Blick auf diese in verschärfter Form angewendet werde. Das könne namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Verfolgte in Polizeihaft mit der Anwendung von Folter rechnen müsse oder solche sogar erlitten habe, die über das Maß dessen hinausgehe, was Personen zu erwarten hätten, die dort wegen krimineller Delikte inhaftiert seien.