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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1996


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Kerrin Schillhorn


XII. Deutschlands Rechtslage nach 1945 und deutsche Wiedervereinigung

      97. Über die Verfassungsgemäßheit von strafrechtlichen Verurteilungen der Verantwortlichen für die Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze hatte das BVerfG in einem Beschluß vom 24.10.1996 (2 BvR 1851, 1853, 1875, 1852/94 = BVerfGE 95, 96ff. = NJW 1997, 929ff. = DtZ 1997, 218 = DVBl. 1997, 115ff. = NJ 1997, 19ff.) zu entscheiden.109 Das BVerfG bestätigte grundsätzlich die Strafbarkeit der Verantwortlichen für die Tötungen an der innerdeutschen Grenze und führte zur Begründung aus, das BVerfG könne nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt hätten. Dies sei aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung - am Straf- oder Strafprozeßrecht gemessen - objektiv fehlerhaft sei. Vielmehr müsse der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz des BVerfG gelte auch, wenn es um die Feststellung, Auslegung und Anwendung von Normen einer fremden Rechtsordnung durch die Strafgerichte gehe, von denen nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland die strafrechtliche Beurteilung abhänge. Das BVerfG habe nicht nachzuprüfen, ob die Strafgerichte Vorschriften der DDR zutreffend ausgelegt oder angewendet hätten. Im weiteren stelle das BVerfG fest, daß die DDR i.S.d. Völkerrechts ein Staat und Völkerrechtssubjekt gewesen sei, so daß die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Verhältnis zu der DDR herangezogen werden könnten. Jedoch lehnte das Gericht die im anglo-amerikanischen Rechtskreis entwickelte act of state doctrine als allgemeine Regel des Völkerrechts i.S.d. Art. 25 GG ab, da diese außerhalb des anglo-amerikanischen Rechtskreises nicht anerkannt sei. Weiterhin stellte das Gericht fest, es sei völkerrechtlich anerkannt, daß eine Immunität die Existenz des Staates, dem der Betreffende angehöre, nicht überdauere. Schließlich sei auch dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands zum 31.8.1990110 nicht zu entnehmen, daß Handlungen von Mitgliedern staatlicher Organe der ehemaligen DDR von der Strafverfolgung ausgenommen seien sollten. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG darin, daß es dem Beschwerdeführer versagt worden sei, sich auf einen Rechtfertigungsgrund zu berufen, der sich aus den Vorschriften der DDR über das Grenzregime zur Tatzeit ergab. So führte das Gericht aus, daß Art. 103 Abs. 2 GG für den Bürger das Vertrauen darauf begründe, daß der Staat nur ein solches Verhalten als strafbare Handlung verfolge, für das der Gesetzgeber die Strafbarkeit und die Höhe der Strafe zum Zeitpunkt einer Tat gesetzlich bestimmt habe. Art. 103 Abs. 2 GG schütze davor, daß die Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat nachträglich zum Nachteil des Täters geändert werde. Diese besondere Vertrauensgrundlage entfalle aber, wenn der andere Staat für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts zwar Straftatbestände normiere, die Strafbarkeit aber gleichwohl durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen sei. In dieser ganz besonderen Situation untersage es das Gebot der materiellen Gerechtigkeit, das auch die Achtung der völkerrechtlich anerkannten Menschenrechte aufnehme, einen solchen Rechtfertigungsgrund zuzulassen. Somit müsse der strikte Schutz des Vertrauens durch Art. 103 Abs. 2 GG zurücktreten und eine Verletzung dieser Bestimmung könne nicht gerügt werden.

      98. Mit Fragen des Rentenbezuges durch in der ehemaligen DDR lebende Ausländer hatte sich das BVerfG in seinem Beschluß vom 12.11.1996 (1 BvL 4/88 = BVerfGE 95, 143ff. = DtZ 1997, 86ff.) auseinanderzusetzen. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten sei, einem ausländischen Rentenberechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19.5.1990 in der DDR genommen und bis zum 31.12.1991 in diesem Gebiet beibehalten hatte, ein Altersruhegeld nach westdeutschem Rentenrecht zu gewähren, soweit es auf Versicherungsjahre entfalle, die im alten Bundesgebiet unter Geltung der Rentenversicherungsordnung zurückgelegt wurden. Das Gericht entschied, das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG werde nicht dadurch verletzt, daß an solche Personen keine Rentenleistungen von seiten westdeutscher Rentenversicherungsträger erbracht würden, wohl aber an deutsche und ausländische Rentenberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich der Rentenversicherungsordnung111. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Gesetzgeber habe mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme nach dem Einigungsvertrag vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe gestanden. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung habe nur schrittweise erfolgen können. Die dem Gesetzgeber dafür unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einzuräumende Frist sei aber jedenfalls am 31.12.1991 mit der an diesem Tag wirksam werdenden Aufhebung des § 1317 RentenversicherungsO noch nicht überschritten. Weiterhin sei Art. 3 Abs. 1 GG auch deshalb nicht verletzt, weil der von § 1317 RentenversicherungsO erfaßte Personenkreis im Vergleich zu deutschen und solchen ausländischen Rentenberechtigten benachteiligt werde, die sich gewöhnlich im Ausland aufhielten und denen Rentenleistungen gewährt würden. Schließlich stellte das Gericht fest, daß die zu prüfende Vorschrift der Rentenversicherungsordnung auch nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG verstößt, da sie keinen Rechtsentzug bewirkt.

      99. Über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen falscher Beantwortung der Frage nach einer Stasi-Mitarbeit hatte das BAG in seinem Urteil vom 13.6.1996 (2 AZR 483/95, BtZ 1997, 98ff.) zu entscheiden.112 Gegenstand des Verfahrens war die Kündigung einer Lehrerin, die bei Übernahme nach der Einigung in ihrem Personalfragebogen wahrheitswidrig angegeben hatte, nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen zu sein und keine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit unterschrieben zu haben. Das BAG entschied, die ausgesprochene Kündigung sei nach § 1 Abs. 2 KündigungsschutzG nicht sozial gerechtfertigt gewesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das LAG habe allein die wahrheitswidrige Beantwortung im Personalfragebogen als schuldhafte Pflichtverletzung angesehen, obwohl es nach eigener Feststellung nicht von einer früheren Tätigkeit der Klägerin für das MfS ausgehe und außerdem von einer seit 1990 fachlich kompetenten Arbeit der Klägerin spreche, die bei Eltern und Kindern Anerkennung gefunden habe. Es seien jedoch die Interessen der Klägerin damit nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schließlich sei die Kündigung unter dem personenbedingten Gesichtspunkt ebensowenig gerechtfertigt wie unter dem verhaltensbedingten Gesichtspunkt. Die Kündigung aus personenbedingten Gründen scheide aus, weil die Klägerin gerade nicht tatsächlich für das MfS gearbeitet habe. Hinsichtlich der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen habe die Klägerin zwar die Frage nach ihrer früheren Mitarbeit auch subjektiv falsch beantwortet, doch habe sie andere Fragen in diesem Zusammenhang (z.B. zur Vergütung durch das Ministerium) wahrheitsgemäß beantwortet. Das Gericht wies darauf hin, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der wahrheitswidrig versichere, keine Verpflichtungserklärung gegenüber dem MfS abgegeben zu haben, in der Regel als ungeeignet für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst anzusehen sei. Begründet werde dies damit, daß, wer sich in der Vergangenheit besonders mit den Zielsetzungen der SED identifiziert habe, allein deshalb Zweifel an seiner Verfassungstreue wecke. Jedoch komme es auch auf die Feststellung an, unter welchen näheren Umständen es zur Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung gekommen sei. Im vorliegenden Fall nahm das BAG an, daß die Umstände, die zu der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung geführt hatten, nicht so schwer seien, daß sie eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen könnten113. Vgl. in diesem Zusammenhang auch [56] und [57].

      100. Über Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage hatte das BVerwG in seinem Beschluß vom 16.10.1996 (7 B 232/96 = DÖV 1997, 211f. = DtZ 1997, 173) zu befinden. Das BVerwG entschied, daß Enteignungen nach dem 7.10.1949 durch deutsche Stellen dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen seien, wenn ein entsprechender, die Gründung der DDR überdauernder, Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht festgestellt werden könne. Für Enteignungen zwischen dem 8.5.1945 und dem 7.10.1949 sei demgegenüber eine besatzungshoheitliche Grundlage bereits dann zu bejahen, wenn die Enteignung dem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprochen habe. Eines konkreten Vollzugsauftrages oder einer nachträglichen Bestätigung der durchgeführten Enteignung durch die Besatzungsmacht habe es nicht bedurft. Dies gelte auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen extensiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet hätten114.

      101. Die Verfassungsgemäßheit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone war Gegenstand des Beschlusses des BVerwG vom 18.4.1996 (1 BvR 1452/90 u.a. = DÖV 1996, 696ff. = NJW 1996, 1666ff. = NJ 1996, 417ff.). Ansatzpunkt der Verfassungsbeschwerden waren der Vertrag vom 31.8.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der deutschen Einheit115 und dessen Regelungen sowie die zu ihrer Durchführung bestimmten Vorschriften, nach denen die in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945-1949) durchgeführten Enteignungen nicht mehr rückgängig gemacht würden. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerden als unbegründet ab und erklärte, der Ausschluß der Rückgabe von Vermögenswerten sei im Grundgesetz selbst für bestandskräftig erklärt worden. Das Gericht könne somit nur prüfen, ob dabei die Anforderungen gewahrt worden seien, die nach Art. 79 Abs. 3 GG an Verfassungsänderungen gestellt würden. Dies sei jedoch der Fall, da die angegriffenen Regelungen nicht Grundelemente des Gleichheitssatzes verletzten, die nach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbar seien. Vielmehr liege ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern, die Vermögenswerte vor 1949, und solchen, die sie nach 1949 durch Enteignungsmaßnahmen verloren hätten, vor, da dadurch die Wiedervereinigung Deutschlands, die im Grundgesetz den Organen der Bundesrepublik als anzustrebendes Ziel ihrer Politik verfassungsrechtlich vorgegeben gewesen sei, ermöglicht worden sei. Im Hinblick auf dieses Ziel, so das Gericht, und auf seine überragende Bedeutung habe dem Restitutionsausschluß für die Enteignungen vor 1949, auch wenn dies von den Betroffenen als schweres Unrecht empfunden worden sei, der Vorrang vor einer Gleichbehandlung aller Enteignungen eingeräumt werden dürfen. Dies gelte um so mehr, als die Interessen der früheren Eigentümer bei einem Scheitern der Wiedervereinigung ebenfalls nicht hätten befriedigt werden können. Schließlich sei die Einschätzung, ob die Wiedervereinigung in der Tat von der Zustimmung zum Restitutionsausschluß abhänge, Sache der Bundesregierung, der im Bereich der Außenpolitik ein breiter Raum politischen Ermessens zustehe. Dieses könne vom BVerfG nur in sehr geringem Umfang überprüft werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß die von der Bundesregierung vorgenommene und bis heute aufrechterhaltene Einschätzung, sowohl die DDR als auch die Sowjetunion hätten ihre Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung von der Unumkehrbarkeit der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen abhängig gemacht, nach wie vor nicht als pflichtwidrig angesehen werden könne. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die dazu Anlaß geben könnten, von der Beurteilung des BVerfG vom 23.4.1991 abzurücken. Auch ergäben sich aus dem Eigentumsschutz, soweit er von Art. 79 Abs. 3 GG umfaßt werde, gegen den Restitutionsausschluß für die Enteignungen der Jahre 1945-1949 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere führten auch keine völkerrechtlichen Gesichtspunkte zu der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung. Es sei fraglich, ob eine Bindung der Sowjetunion zu der fraglichen Zeit der Enteignungen an die Haager Landkriegsordnung, deren Art. 46 Abs. 2 verletzt sein könne, tatsächlich zu bejahen sei. Weiterhin sei ebenso zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung zur Nichtigkeit der fraglichen Maßnahmen geführt hätte. Auch sei fraglich, ob Rückgabeansprüche gegen die sowjetische Besatzungsmacht in Betracht gekommen wären. Das BVerfG entschied jedoch, daß diese Fragen keiner Entscheidung bedürften, da derartige Rechtspositionen auch ohne die angegriffenen Regelungen jedenfalls nicht durchsetzbar und damit praktisch wertlos gewesen seien. Schließlich stehe auch der Gesichtspunkt des ordre public der Verfassungsgemäßheit der angegriffenen Regelung nicht entgegen. Den Betroffenen habe vor der Wiedervereinigung keine durchsetzbare Rechtsposition zugestanden. Auch ließen sich unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes aus der auf dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz beruhenden Fassung des § 1 Abs. 8 a VermögensG 1992 oder aus dem Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken ableiten116.



      109 Vgl. zu diesem Themenkomplex auch Willnow, Die Rechtsprechung des 5. (Berliner) Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur strafrechtlichen Bewältigung der mit der deutschen Vereinigung verbundenen Probleme, JR 1997, 221ff.

      110 BGBl. 1990 II, 889ff.

      111 Vgl. hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebotes bei der Anwendung des Fremdrentengesetzes auf Aussiedler, die vor der Wiedervereinigung ihren Wohnsitz in der DDR genommen hatten, Urteil des BSG vom 30.4.1996 (8 RKn 2/95 - BSGE 78, 168ff.).

      112 Vgl. auch Röben (Anm. 1), [111].

      113 Vgl. aber auch die Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 24.10.1996 (2 C 23/96 = DVBl. 1997, 374 = LKV 1997, 254) zu dem Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch einen Soldaten, der bei seiner Bewerbung auf die Frage nach einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis bzw. Kontakten zu Nachrichtendiensten der DDR bewußt nur Angaben zu seiner dienstlichen, nicht aber zu seiner außerdienstlichen informellen Zusammenarbeit mit dem früheren MfS gemacht hatte, und bei dem die Ernennung in Kenntnis dieser Zusammenarbeit nicht erfolgt wäre.

      114 Vgl. aber Urteil des BVerwG vom 27.6.1996 (7 C 3/96 = NVwZ 1997, 282) zu einer von deutschen Stellen vorgenommenen Enteignung, die gegen ein von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenes Verbot verstieß.

      115 BGBl. 1990 II, 889ff.

      116 Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Beschluß des BVerfG vom 26.11.1996 (1 BvR 1508/95 = VIZ 1997, 283ff.) zu Fragen der besatzungshoheitlichen Enteignung aufgrund der Berliner Liste A sowie des Restitutionsausschlusses für Enteignungen im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin nach der sog. Berliner Liste A.