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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1996


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Kerrin Schillhorn


III. Wirkungen und Grenzen staatlicher Souveränität

2. Anerkennung fremder Hoheitsakte

      12. Das OLG Düsseldorf hatte in einem Verfahren (Beschluß vom 10.1.1996 - 3 VA 11/95 = EuZW 1996, 351f. = IPrax 1997, 176ff.) zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Zustellung einer ausländischen Anordnung in der Bundesrepublik nach Art. 13 Abs. 1 Haager Zustellungsübereinkommen20 versagt werden kann. Die fragliche Anordnung war von einem Londoner Gericht erlassen worden und beinhaltete eine an den Zustellungsempfänger gerichtete Untersagung, weiterhin ein Verfahren vor einem deutschen Landgericht gegen die Antragstellerin zu betreiben. Das OLG entschied, die Zustellung der Entscheidung des Londoner Gerichts könne nach Art. 13 Abs. 1 des Haager Zustellungsübereinkommens nicht verlangt werden, da die Zustellung dieser Entscheidung geeignet sei, die Hoheitsrechte (sovereignty) der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Die deutschen Gerichte befänden nach den für sie geltenden Verfahrensgesetzen und nach den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen ausschließlich selbst darüber, ob sie für die Entscheidung einer Streitsache zuständig seien oder ob sie die Zuständigkeit eines anderen inländischen oder ausländischen Gerichts zu respektieren hätten. Auch könnten ausländische Gerichte keine Weisungen erteilen, ob und in welchem Umfang (zeitlich und inhaltlich) ein deutsches Gericht in einer bestimmten Streitsache tätig werden könne und dürfe. Eine andere Bewertung des Sachverhaltes rechtfertige sich schließlich nicht aus dem Umstand, daß sich die ausländische Anordnung nicht unmittelbar an den deutschen Staat oder gegen deutsche Gerichte, sondern an eine Privatperson richte. Der Grundsatz des freien Zugangs zu den deutschen Gerichten, der als solcher schon Ausdruck staatlicher Souveränität sei und von allen staatlichen Organen sichergestellt werden müsse, umfasse nämlich auch das Recht jedes einzelnen, sein Anliegen einem Gericht zu unterbreiten. Aus diesem Grund könne die Zustellung einer ausländischen Anordnung, die das Betreiben eines Verfahrens vor deutschen Gerichten untersage, versagt werden.

      13. In einem weiteren Fall hatte das OLG Düsseldorf über die Anwendbarkeit und Auslegung des Haager Zivilprozeßübereinkommens (HZPÜ) von 1954 zu entscheiden (Beschluß vom 21.11.1996 - 13 VA 4/96 = IPRax 1997, 194f.). Gegenstand des Verfahrens war die Anerkennung eines Ehescheidungsurteils, das in Kroatien ausgesprochen wurde, ohne daß der Ehefrau jedoch die Ehescheidungsklage ordnungsgemäß im Sinne des HZPÜ zugegangen war. Die Zustellung, so das Gericht, sei lediglich auf dem Postwege erfolgt. Dies sei aber wegen des Widerspruchs der Bundesrepublik Deutschland gegen diese Form der Zustellung nach Art. 6 Abs. 1 HZPÜ nicht wirksam gewesen. Das Gericht führte weiter aus, daß auch Kroatien als Rechtsnachfolger des ehemaligen Jugoslawien, mit dem das Übereinkommen zunächst geschlossen worden war, an diesen völkerrechtlichen Vertrag gebunden sei21. Da der Beklagten, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen und sich hierauf berufen hatte, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war,22 lägen die Voraussetzungen für die Nicht-Anerkennung eines ausländischen Urteils vor.

      14. Das OLG München hatte in einem Verfahren über die Zulässigkeit einer deutschen Gerichtsentscheidung zu befinden, wenn zum gleichen Verfahren bereits ein rechtskräftiges ausländisches Urteil im Geltungsbereich des EuGVÜ ergangen ist (Urteil vom 24.7.1996 - 7 U 2651/96 = RIW 1996, 856f.). In dem Verfahren ging es um einen Zahlungsanspruch, der im Wege eines griechischen Versäumnisurteils der Klägerin zugesprochen worden war. Im nachfolgenden deutschen Verfahren in gleicher Sache hatte der Beklagte mit der Begründung Berufung eingelegt, das griechische Urteil sei in Deutschland wegen mangelnder Zuständigkeit der griechischen Gerichte nicht anzuerkennen. Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Klage sei nicht wegen der griechischen rechtskräftigen Entscheidung unzulässig. Es gebe für den Erlaß einer zweiten inhaltsgleichen Entscheidung in Deutschland ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis. Hierfür sei ausreichend, daß das Urteil im Ausland ergangen sei und sich eine Verwertbarkeit des ausländischen Urteils innerhalb des deutschen Rechtsgebiets nicht ohne weiteres ergebe. Das Gericht führte weiter aus, eine ausländische Entscheidung sei zwar nach Art. 26 EuGVÜ ohne weiteres Verfahren anzuerkennen, doch gelte diese Verpflichtung nicht zwingend, wenn die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils in Frage stehe. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei damit - der Rechtsprechung des BGH folgend - die Zulässigkeit einer weiteren deutschen Entscheidung zu bejahen.

      15. Ein besonderes Feststellungsinteresse verneinte dagegen das OLG Bremen (Beschluß vom 24.4.1996 - 5 WF 44/96 = FamRZ 1997, 107f.) in einem Verfahren über die Anerkennung einer in der Türkei ergangenen Sorgerechtsentscheidung. Das Gericht führte aus, ein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Entscheidungen in Kindschaftssachen gebe es nicht. Dies gelte insbesondere, da sich die unmittelbare Geltung ausländischer Entscheidungen im Inland direkt aus Art. 7 des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5.10.1961 ergebe. Die Möglichkeit, eine ausländische Sorgerechtsentscheidung ohne besonderes Feststellungsinteresse gerichtlich anzuerkennen, sei lediglich nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen möglich, das im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung finde. Solange keine entgegenstehende gesetzliche Regelung ergehe, müsse es bei dem Grundsatz bleiben, daß die bloße Feststellung der Rechtslage in einem gerichtlichen Verfahren nicht zulässig sei, sofern nicht ein Feststellungsinteresse im Einzelfall gegeben sei. Ein solches Feststellungsinteresse schließlich sei bei der das Sorgerecht betreffenden ausländischen Entscheidung nicht generell zu vermuten.

      16. Das LG Berlin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine strafrechtliche Rehabilitierung auch dann erteilt werden kann, wenn die Verurteilung durch ein ausländisches Gericht stattgefunden hat (Beschluß vom 5.1.1996 - [551 Rh] 4 Js 1189/92 = VIZ 1996, 550f.). Gegenstand des Verfahrens war der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung eines in der damaligen DDR von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes Festgenommenen, der danach von sowjetischen Behörden verhaftet und von einem sowjetischen Gericht wegen Spionage zum Tode durch Erschießen verurteilt wurde. Der Betroffene wurde im Hinblick auf diese Verurteilung bereits nach dem Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repression vom 18.10.1991 in Rußland rehabilitiert. Die Antragstellerin, die Tochter des Betroffenen, begehrte nun vor dem deutschen Gericht eine Rehabilitierung auch nach dem deutschen strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29.10.1992. Das Gericht lehnte den Antrag auf Rehabilitierung mit der Begründung ab, zwar sei der Staatssicherheitsdienst der DDR an der Festnahme des Betroffenen beteiligt gewesen, doch hätten diese Maßnahmen nicht auf deutscher Entscheidungsbefugnis beruht, sondern seien auf Anordnung und im Auftrag sowjetischer Dienststellen erfolgt. Damit habe es sich bei den damals ergriffenen Maßnahmen nicht um Handlungen der Organe der DDR in eigener Verantwortung gehandelt, die ihrerseits Gegenstand einer strafrechtlichen Rehabilitation nach dem Gesetz von 1992 sein könnten.



      20 Vom 15.11.1965, BGBl. 1977 II, 1453.

      21 Zur Rechtsnachfolgereigenschaft Kroatiens hinsichtlich des HZPÜ vgl. BGBl. 1993 II, 1936.

      22 Vgl. aber die kritische Anmerkung der Redaktion, die darauf hinweist, daß die Begründung des Urteils nicht zutreffend sei. Insbesondere läge kein Widerspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine Postzustellung im Sinne des Art. 6 des HZPÜ vor.