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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1998


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Kai Peter Ziegler


VI. Organe des diplomatischen und konsularischen Verkehrs

       28. Das OVG NRW sah in seinem Beschluß vom 27.1.1998 (8 B 2164/97 - NVwZ-RR 1999, 252) die persönliche Mission eines Diplomaten auch durch die längere Handlungsunfähigkeit des Entsendestaates enden, weil damit der diplomatischen Tätigkeit die Grundlage entzogen werde. Nach Art. 39 WÜD46 würden die Vorrechte und Immunitäten von Diplomaten dann mit Ablauf einer angemessenen Frist enden. Ehemalige, nunmehr ausreisepflichtige Diplomaten hätten deshalb nur Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, nicht jedoch nach dem BSHG. Die Antragsteller begehrten Sozialhilfeleistungen, die ihnen von dem Sozialhilfeträger mit der Begründung versagt wurden, ihr ungeklärter Status als früheres Mitglied einer diplomatischen Mission im Bundesgebiet bzw. als deren Familienangehörige stehe dem entgegen. Während das VG Sozialhilfe gewährte, hielt das OVG die Beschwerde des Beklagten für begründet, da nach § 120 Abs. 2 BSHG Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten könnten. Die Antragsteller seien Leistungsberechtigte i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, da sie ohne Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar ausreisepflichtig seien. Auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, die auf die §§ 18-20 GVG Bezug nehme, könnten sich die Antragsteller nicht berufen, da sie nicht mehr zu dem Personenkreis des § 18 Abs. 1 GVG gehörten: Art. 43 WÜD enthalte keine abschließende Regelung der Beendigung diplomatischer Missionen47 und gewohnheitsrechtlich sei anerkannt, daß die diplomatische Mission u.a. ende, wenn ihr die Grundlage entzogen werde, weil der Entsendestaat zu bestehen aufgehört habe oder die Mission eingestellt worden sei.48 Hier sei der Entsendestaat unstreitig seit Jahren handlungsunfähig, so daß die Antragsteller sich gemäß Art. 39 WÜD nicht mehr auf Diplomatenvorrechte und -immunitäten berufen könnten.

       29. Das Kammergericht Berlin verurteilte am 10.4.1997 (2 SE 2/93 (19/93) - NV) im sog. Mykonos-Verfahren zwei Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen Mordes in vier Fällen, zwei Tatbeteiligte wegen Beihilfe und sprach einen Angeklagten von dem Vorwurf der Beihilfe frei. Bei der Feststellung des Tatgeschehens erarbeitete der Senat den gesamten geschichtlichen Vorgang, um unmißverständlich aufzuzeigen, daß eine Rechtsgemeinschaft, die dem Recht auf Leben eines jeden Menschen aus Art. 2 EMRK verpflichtet sei, sich nicht daran hindern lasse, solche Taten mit allen rechtlichen Mitteln zu verfolgen, die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen und Hintermänner und Drahtzieher zu benennen. Die politische Führung Irans habe beschlossen, die Führung einer nach Autonomie strebenden kurdischen Oppositionsgruppierung, der DPK-I, zu liquidieren. Die Tötung des damaligen Vorsitzenden der DPK-I und zweier Vertrauter am 13.7.1989 in Wien stehe daher in engem Zusammenhang mit den Geschehnissen von Berlin. Die Beschlußfassung über solche Liquidationsoperationen liege in den Händen des geheimen und außerhalb der Verfassung stehenden "Komitees für Sonderangelegenheiten," dem u.a. der Staatspräsident, der Minister des Geheimdienstes VEVAK, der Chef des Außenressorts, Vertreter des Sicherheitsapparates und der "religiöse Führer" angehörten. Verbindlichkeit entfalte ein Tötungsbefehl aber selbst für schiitische Muslime weder rechtlich noch tatsächlich und selbst i.V.m. einer "Fatwa" nicht, die ein Rechtsgutachten zu allgemeinen und religiösen Fragen sei. Das Komitee übertrage die Operation seinem am geeignetsten erscheinenden Mitglied, das einen sogenannten Teamführer mit der Durchführung des Anschlags beauftrage. Der Teamführer wähle das "Hit-Team" aus und habe die letzte Entscheidungsbefugnis über den Verlauf des Anschlags. Vorliegend habe der Minister für Information und Sicherheit, Fallahian, im Komitee Bericht erstattet, woraufhin er mit der Liquidierung der DPK-I Führung betraut worden sei. Fallahian habe die VEVAK eingeschaltet, deren "Rat für Sonderaufgaben" zwei Mitarbeiter in die Bundesrepublik entsandt habe, die hier Kontakt mit dem örtlichen Verbindungsmann und Angeklagten zu 2) (A2) aufgenommen hätten, der seit 1980 in Deutschland lebe und Verbindungen zu Anhängern der Hisbollah habe. Auftragsgemäß habe er eine Gruppe für den Anschlag zusammengestellt, für die er die Asylbewerber bzw. Asylanten und Angeklagten zu 1) (A1), zu 3) (A3), zu 4) (A4) und zu 5) (A5) gewinnen konnte. A5 sei im weiteren Verlauf von der Mitwirkung an der Tat wegen nicht näher zu ergründender Unzuverlässigkeit ausgeschlossen worden. Das Hit-Team habe in Berlin eine weitere Person als Fluchtfahrer hinzugewonnen und eine konspirative Wohnung bezogen, von der aus das weitere Vorgehen geplant und erprobt worden sei und in der sie auch die Tatwaffen, eine Maschinenpistole und eine Pistole, jeweils mit Schalldämpfern, mit sich geführt hätten. A4 habe den Paß seines Bruders für die mögliche Flucht von A1 entwendet. Am Vorabend der Tat habe das Team von einem Verräter Ort und Zeit des Treffens der DPK-I-Führung in Berlin erfahren und einen Probelauf unternommen. Am 17.9.1992 hätten sie gegen 21.00 Uhr das verabredete Signal erhalten und sich zum Tatort begeben, wo A1 und eine weitere Person das Lokal gegen 22:50 Uhr betreten und gemeinsam das Feuer auf ihre fünf Opfer eröffnet hätten, von denen vier verstorben seien und der fünfte schwer verletzt überlebt habe. A3 habe vor der Lokaltür Wache gehalten, A2 sich bereits einige Tage vor der Tat nach Hamburg begeben, um Spuren zu verwischen. Die Täter hätten mit dem bereitstehenden Fahrzeug vom Tatort fliehen, A1 und A3 aber aufgrund eines Hinweises des BND kurz vor ihrer Flucht aus Deutschland verhaftet werden können. Danach habe sich A1 des Mordes schuldig gemacht, weil er die Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer bewußt für die Tat ausgenutzt und damit heimtückisch gehandelt habe. Er habe auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt, da die Tat keinen religiösen Hintergrund gehabt habe, die Tötungen vielmehr allein aus Gründen der Machterhaltung staatlich angeordnet worden seien und damit dem politischen Gegner jeden Lebenswert absprechen würden. A1 habe die Tat aus freiem Willen und mit eigener Entscheidung ausgeführt, da auszuschließen sei, daß er sich für verpflichtet gehalten habe, dem Tötungsbefehl Folge zu leisten. Dieser Wertung stehe auch nicht entgegen, daß die eigentlichen Taturheber und Drahtzieher staatliche Funktionsträger des Irans gewesen seien, da jede andere Bewertung der Auffassung Vorschub leisten würde, daß Nachsicht gegenüber staatsterroristischen Umtrieben geübt werde. Auch A2 habe sein Denken und Handeln mit dem der eigentlichen Taturheber in Übereinstimmung gebracht und sich insofern von niedrigen Beweggründen leiten lassen. A3 sei lediglich als Gehilfe anzusehen, weil er nur halbherzig aus einem Gefühl der Verpflichtung A2 gegenüber und ohne eigenes Interesse am Tod der Opfer an der Operation teilgenommen, und die Übernahme der von ihm erwarteten Rolle eines Schützen abgelehnt habe. A4 sei wegen Beihilfe zu verurteilen, weil er Fluchthilfe zugesagt, Flugzeiten erkundet, A1 nach der Tat innerhalb der Bundesrepublik verbracht und durch die Entwendung des Passes seines Bruders diesen dem Verdacht der Tatbeteiligung ausgesetzt habe. A5 sei schließlich freizusprechen, weil er vor Tatausführung aus der Gruppe ausgeschieden sei und seine Überlegungen zur Tatausführung möglicherweise keine Fortwirkungen mehr entfaltet hätten.

      



      46 Wiener Übereinkommen vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl. 1964 II 957, BGBl. III 182- 1-1, zuletzt geändert durch Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18.6.1997, BGBl. 1997 I 1430, 1434.
      47 Dahm/Delbrück/Wolfrum, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, § 39, S. 292ff.
      48 Ibid., 294.