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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1998


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Kai Peter Ziegler


XI. Deutschlands Rechtslage nach 1945 und deutsche Wiedervereinigung

       87. Das BVerfG bestätigte mit Beschluß vom 21.10.1998 (1 BvR 179/94 - EuGRZ 1998, 389) den Investitionsvorrang auf dem Gebiet der ehemaligen DDR auch gegenüber Restitutionsansprüchen von NS-Verfolgten. Die Erben jüdischer Aktionäre eines Unternehmens, das 1936 arisiert und nach 1949 in einen VEB überführt worden war, meldeten Ansprüche nach dem VermG111 auf Aktien der Gesellschaft an, die aus dem VEB hervorgegangen war. Die Treuhandanstalt erließ jedoch einen Investitionsvorrangbescheid, der die Veräußerung der Aktienrechte an zwei Investoren für investive Zwecke vorsah. Die Beschwerdeführer beantragten mit Klageerhebung aufschiebende Wirkung, die das VG ablehnte. Hiergegen legten die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG hielt weder Art. 14 noch Art. 3 GG für verletzt und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Annahme des VG, daß Rückerstattungsansprüche für die nationalsozialistische Entziehung von Vermögenswerten erst durch das VermG geschaffen worden seien, betreffe die Auslegung einfachen Rechts, sei nachvollziehbar begründet, vertretbar und entspreche den Ansichten des BVerwG wie jenen des Schrifttums. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG lasse sich damit nicht begründen. Auch die Einschränkung von Rückübertragungsansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG durch das InVorG112 sei unbedenklich, da das InVorG zwar in die Eigentumspositionen der Beschwerdeführer eingreife, es sich dabei jedoch um zulässige Inhalts- und Schrankenregelung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG handele. Investitionsvorrangbescheide führten nicht unmittelbar zur Entziehung von Rechtspositionen, sondern bewirkten nur die Freistellung Verfügungsberechtigter von der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG. Erst eine rechtsgeschäftliche Veräußerung führe zum Eigentumsverlust. Die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik, Unternehmen zu erhalten und Investitionen zu fördern, rechtfertigten die Inhalts- und Schrankenbestimmung des InVorG. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, da sie zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich sei, Restitutionsberechtigte bevorzugt investive Maßnahmen durchführen könnten, andernfalls Anspruch auf Erlösauskehr hätten und ihre Ansprüche erfüllt würden, wenn Erwerber zugesagte Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren durchführten. Auch verletze § 22 InVorG nicht Art. 3 GG. Diese Vorschrift nehme Grundstücke des ehemaligen Reichs-, preußischen, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens, sowie Synagogen und Friedhöfe jüdischer Gemeinden von den Regelungen des InVorG aus. Die unterschiedliche Behandlung sei durch die besondere Widmung dieser Vermögenswerte und den besonderen Unrechtsgehalt ihrer Entziehung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe bei der Wiedergutmachung von Unrecht einer dem GG nicht verpflichteten Staatsgewalt einen besonders weiten Gestaltungsspielraum, der das Generalisieren, Typisieren und Pauschalieren zur Ordnung von Massenerscheinungen erlaube. § 22 InVorG solle Vermögenswerte, die in Zufügung besonders krassen NS-Unrechts weggenommen worden seien, vom Investitionsvorrang freistellen, ohne Restitutionen nach dem VermG und unaufschiebbare Investitionen mehr als unabweisbar zu behindern. Unterfielen danach Vermögenswerte trotz vergleichbarem NS-Unrecht dem Investitionsvorrang, so liege darin eine zulässige Typisierung und Generalisierung, die keine erhebliche Abweichung vom Gleichheitssatz sei.

       88. Der BGH erklärte in seinem Urteil vom 3.7.1998 (V ZR 34/97 - NjW 1999, 489) den Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks in den neuen Bundesländern für erloschen, wenn die frühere Wehrmacht oder die Deutsche Reichsbahn es in Besitz genommen hatten. Eine entsprechende Anwendung des in den alten Bundesländern geltenden § 19 AKG113 sei ausgeschlossen. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das 1944 vom Deutschen Reich für den kriegswichtigen Zweck der Errichtung von Warnanlagen in Anspruch genommen wurde. Es wird heute von der Deutschen Bahn AG genutzt. Entschädigungs- und Erwerbsverhandlungen scheiterten sowohl mit der Deutschen Reichsbahn, als auch mit der Deutschen Bahn AG, von der die Klägerin nun u.a. die Herausgabe des Grundstücks verlangte. Das LG und das OLG hatten diesem Antrag entsprochen, wogegen die Beklagte erfolgreich Revision einlegte. Der BGH führte aus, daß die Regelungen des Allgemeinen Kriegsfolgen Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Nr. 2 AKG hier eingreifen würden, so daß der Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG erloschen sei. Aus Art. 8 i.V.m. Anl. 1 Kap. 4 Sachgeb. A Abschn. 1 Nr. 12 und Abschn. 2 Nr. 2 EinigungsV114 ergebe sich weiter, daß die Ausnahmebestimmung des § 19 AKG, wonach Ansprüche auf Herausgabe von Sachen zu erfüllen seien, auf Grundstücke im Beitrittsgebiet keine Anwendung finde. Eine analoge Anwendung sei mangels Regelungslücke nicht möglich, da die Ungleichbehandlung der Eigentümer nach der Belegenheit ihrer Grundstücke eindeutig gewollt sei und vor Art. 3 und 14 GG Bestand habe. Der vorliegende Herausgabeanspruch sei gemäß Art. 135a Abs. 2 GG, der durch Art. 4 Nr. 4 EinigungsV eingefügt wurde, nicht unter den Schutz des Art. 14 GG gestellt worden. Bei der Überwindung der deutschen Teilung seien in vermögensrechtlicher Hinsicht ähnliche Fragen aufgetreten wie bei der Errichtung der Bundesrepublik, so daß die Grundsätze der damaligen Regelungen auf die beitrittsbedingten Probleme übertragbar seien. Zur Bereinigung des Staatsbankrotts habe damals die Erfüllung von Reichsverbindlichkeiten über die Maßgabe des Möglichen hinaus ohne Verstoß gegen Art. 14 GG verweigert werden dürfen. Art. 135 a Abs. 2 GG erlaube nun dem Gesetzgeber, entsprechende Regelungen für die Verbindlichkeiten des Bundes aus dem Übergang von Vermögenswerten der DDR zu treffen, ohne gegen Art. 14 GG zu verstoßen. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da dem Gesetzgeber bei der Beseitigung von Kriegsfolgen besonders weite Gestaltungsfreiheit zustehe. Dingliche Herausgabeansprüche im Beitrittsgebiet würden gegenüber solchen in den alten Bundesländern Unterschiede in wesentlichen Punkten aufweisen: die Eigentumsposition bei öffentlich genutzten Grundstücken sei in der DDR wesentlich geschmälert gewesen, und der 30-jährige Zeitraum zwischen dem Erlaß des AKG und der Kriegsfolgenregelung im Beitrittsgebiet habe zu rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen geführt, die eine Differenzierung rechtfertigen würden.

       89. Der BGH hielt in seinem Beschluß vom 28.10.1998 (5 StR 176 /98 - NStZ 1999, 238) Körperverletzungen durch den Einsatz von Minensperren an der innerdeutschen Grenze für offensichtlich rechtswidrig. Werde bei einem Tötungsbefehl innerhalb eines organisierten Systems angeordnet, daß Opfer nach Möglichkeit zu retten seien, so komme dies den Anordnenden als mittelbaren Tätern, den Tatmittlern und den Gehilfen als Rücktritt vom Versuch zugute. Die Angeklagten wirkten als Generäle am Erlaß von Jahresbefehlen des Verteidigungsministers der DDR mit, welche die Sicherung der innerdeutschen Grenze durch Schußwaffeneinsatz und Minensperren betrafen. In einem Fall rettete ein Grenzsoldat das Leben eines Flüchtlings, der durch Splitterminen schwer verletzt worden war. Für den Fall einer minenbedingten Verletzung oder Tötung eines Menschen war dessen Bergung im einzelnen geregelt. Das LG hatte die Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der BGH führte demgegenüber aus, daß ein zurechenbarer Rücktritt vom Totschlagsversuch vorliege. Die für den Jahresbefehl Verantwortlichen seien mittelbare Täter der darauf zurückgehenden vollendeten und versuchten Tötungen, die Soldaten, die befehlsgemäß Minensperren errichteten oder instand gehalten hätten, seien Tatmittler. Die Zurechnung eines Rücktritts erfolge, wenn das Werkzeug nach den Weisungen des mittelbaren Täters zurückgetreten sei und so in bewußter Willensvertretung des mittelbaren Täters gehandelt habe. Dies sei hier der Fall. Jedoch komme eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Betracht, da der Einsatz von Splitterminen auch bei bloßem Verletzungsvorsatz als rechtswidrig qualifiziert werden müsse. Rechtfertigungsgründe seien auch von Organen der DDR nach völkerrechtlichen Grundsätzen menschenrechtskonform auszulegen gewesen, so daß hier ein Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht komme, da der unkontrollierbare Einsatz blinder Tötungsautomaten eklatant menschenrechtswidrig sei.115 Wegen der Offensichtlichkeit dieser Rechtswidrigkeit scheide eine Schuldminderung auch bei Handeln auf Befehl aus.

       90. Das BVerfG urteilte am 20.7.1998 (2 BvE 2/98 - BVerfGE 99, 19) in einem Organstreitverfahren, daß die Beschlüsse des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des 13. Deutschen Bundestages, mit denen die Überprüfung des Antragstellers und Abgeordneten Dr. Gregor Gysi auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR abgeschlossen worden war,116 den verfassungsrechtlichen Status des Antragstellers nicht verletzten. Gegen den Abgeordneten Gysi wurde nach § 44b Abs. 2 AbgG117 ohne seine Zustimmung eine Untersuchung vor dem Wahlprüfungsausschuß auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das MfS durchgeführt, die zu der abschließenden Feststellung einer inoffizielle Tätigkeit für das MfS führte. Der Bericht enthielt die Wertungen, daß Gysi die politische Ordnung der DDR gegen seine oppositionellen Mandaten zu schützen suchte, sich zielgerichtet in die Strategien des MfS einbinden ließ und für Zersetzungsstrategien Erkenntnisse an das MfS weitergegeben habe, um eine Unterdrückung der demokratischen Opposition zu gewährleisten. Das BVerfG hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Der Abgeordnetenstatus des Art. 38 Abs. 1 GG sei betroffen, stehe aber in einem Spannungsverhältnis mit der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments. Der Abgeordnete habe Anspruch darauf, daß der Ausschuß im Verfahren die Belange des Abgeordneten durch Beteiligungsrechte berücksichtige; daß er sich von der Verstrickung des Abgeordneten eine so sichere Überzeugung bilde, daß vernünftige Zweifel ausgeschlossen seien; daß er die Beweise würdige und die Beweisergebnisse begründe; daß er schließlich den Rahmen des Feststellungsauftrags einhalte. Über eine Prüfung der Einhaltung von Verfahrensstandards und der Überschreitung des Untersuchungsauftrags hinaus folge aus Art. 38 Abs. 1 GG wegen der Parlamentsautonomie kein Recht auf eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit der Feststellungen durch das BVerfG. Dem Begründungserfordernis sei entsprochen worden, und der Antragsteller habe hinreichende Gelegenheit gehabt mitzuwirken. Daß er die Mehrheit des Ausschusses in ihrer Überzeugung nicht zu erschüttern vermochte, bedeute keinen Verfahrensfehler. Wegen Stimmengleichheit im Senat lasse sich auch nicht feststellen, daß der Ausschuß mit seinem Bericht den Prüfungsauftrag überschritten habe. Der Untersuchungsauftrag umfasse die Feststellung aller Tatsachen, die der Öffentlichkeit ein Urteil über die Verstrickung des Abgeordneten und eine politische Bewertung erlauben könnten, selbst die Bewertung vorzunehmen sei dem Ausschuß aber versagt. Festzustellen sei damit zunächst der Tatbestand einer wissentlichen Zusammenarbeit mit dem MfS. Darüber hinaus sei aber auch eine Wertung erforderlich, weil eine Zusammenarbeit mit dem MfS gerade bei politischen Strafverfahren notwendig gewesen sei, um das Vertrauen jener Stellen zu gewinnen und die Belange des Mandanten verfolgen zu können. Die Legitimität des Mandats eines Abgeordneten könne aber nur in Frage gestellt werden, wenn er Bürger hintergangen und verraten habe. Eine wertende Zusammenfassung dahin, ob die Zusammenarbeit mit dem MfS mandantenschützend gewesen sei oder Dritte belastet bzw. benachteiligt habe, sei daher von dem Untersuchungsauftrag des Ausschusses gedeckt. Die Wertung des Berichts, daß der Antragsteller bewußt im Interesse des MfS tätig geworden sei, sei insofern nicht zu beanstanden. Für die vier dissentierenden Richter war demgegenüber Inhalt des Überprüfungsauftrages nur die Schaffung einer Tatsachengrundlage für eine spätere politische Bewertung der Würdigkeit des Abgeordneten zur weiteren Mandatsausübung. Eine darüber hinausgehende Deutung und Bewertung des Tatsachenmaterials sei dem Ausschuß verwehrt. Die zusammenfassenden Würdigung des Ausschusses gehe aber über nachweisliche und widerlegbare Feststellungen hinaus, was von dem Zweck der Kollegialenquete nicht mehr gedeckt und eine Überschreitung des Prüfungsauftrages sei, die den Abgeordnetenstatus des Antragstellers verletzte.

       91. Der BGH gestand mit Urteil vom 15.12.1998 (VI ZR 368/ 97 - NJW 1999, 1475) einem früheren DDR-Bürger wegen einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung keine Schadensersatzansprüche gegen die PDS auf der Grundlage des Delikts- und des Staatshaftungsrechts zu. Der Kläger nahm die PDS als Rechtsnachfolgerin der SED auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in der Zeit seiner Inhaftierung in Anspruch. Er strebte aus politischen Gründen aktiv das Verlassen der DDR an, woraufhin das MfS eine "operative Personenkontrolle" einleitete, die zur Verhaftung des Klägers führte. Er wurde wegen "Zusammenschlusses zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele" und "ungesetzlicher Verbindungsaufnahme" zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, die er bis zu seinem "Freikauf" durch die Bundesregierung teilweise verbüßte. Weder die Klage, noch seine Berufung hatten Erfolg. Der BGH wies die Revision ab und führte dazu aus, daß das materielle Recht der ehemaligen DDR heranzuziehen sei. Danach komme eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der SED auf der Grundlage der §§ 330, 331 ZGB/DDR in Betracht, doch seien deren Voraussetzungen nicht gegeben. Danach habe auch die SED grundsätzlich als "gesellschaftliche Organisation" deliktsrechtlich für die Freiheitsentziehung haften können, doch seien urteilende Richter nicht als Mitarbeiter der SED tätig geworden, sondern als Angehörige des staatlichen Justizorgans. Damit fehle es aber an "zivilrechtlichen Beziehungen" i.S.d. § 11 Abs. 3 ZGB/DDR, selbst wenn die SED Lenkungsmaßnahmen gegenüber den Justizeinrichtungen ergriffen habe. Auch nach dem StHG/DDR habe der Kläger keinen Ersatzanspruch, da es der SED als politischer Partei an der Eigenschaft der Staatlichkeit fehle. Trotz ihres Führungsanspruchs sei die SED nach dem staatsrechtlichen Verständnis der ehemaligen DDR weder ein Staatsorgan noch mit der Staatsmacht gleichzusetzen gewesen, da die ideologischen Prinzipien des Marxismus-Leninismus eine strikte Unterscheidung zwischen den Organen von Staat und Partei gefordert hätten. Daß die SED "faktisch" die Staatsmacht innegehabt habe, ändere daran nichts. Auch an einer Regelungslücke mangele es, da der Gesetzgeber sich auf die SED-Unrechtsbereinigungsgesetze von 1992 und 1994 beschränkt und damit davon abgesehen habe, eine Rechtsnachfolge für die Verantwortlichkeiten staatlicher Organe und Einrichtungen der DDR aufgrund des Staatshaftungsgesetzes anzuordnen.

       92. Der BGH hob mit Urteil vom 10.12.1998 (5 StR 322/98 - NJW 1999, 3347) die Freisprüche von vier Angeklagten wegen Rechtsbeugung in der DDR durch willkürliche Verfahrensgestaltung im Fall Havemann auf. In zwei Gerichtsverfahren wurde der Regimekritiker Prof. Havemann zu einer Aufenthaltsbeschränkung auf seinem Grundstück und zu einer Geldstrafe wegen Devisenvergehens verurteilt. Die Berufungen blieben erfolglos. Das MfS hatte zusammen mit Justizbeamten detaillierte "operative Pläne" für den Ablauf der Verfahren und mögliche Berufungsszenarien entwickelt, wobei alle denkbaren Verhaltensalternativen Havemanns durchgespielt und entsprechende Reaktionen vorherbestimmt wurden. Der erste Rechtsanwalt Havemanns wurde sofort aus dem Anwaltskollegium ausgeschlossen, als er Verfahrensschritte vornahm, die dem MfS mißfielen. Die Aufenthaltsbeschränkung wurde wegen eines regimekritischen Artikels in der westdeutschen Zeitschrift "Der Spiegel" verhängt. Das Devisenverfahren wurde durchgeführt, weil Havemann entgegen den Bestimmungen des DDR-Devisengesetzes Ansprüche und Guthaben aus Veröffentlichungen im Westen nicht angemeldet hatte. Dabei wurden in Durchsuchungen der Räume Havemanns über 800 Gegenstände beschlagnahmt, darunter auch sein Briefverkehr und seine Schreibmaschine. In beiden Verfahren gab es nur minimale Abweichungen von den operativen Plänen des MfS, und die Urteile spiegelten in Tenor wie Begründung nahezu vollständig die Entwürfe des MfS wider. Das LG hatte die angeklagten Richter und Staatsanwälte der Verfahren von den Vorwürfen der Rechtsbeugung freigesprochen, weil es an den subjektiven Elementen der Rechtsbeugung gefehlt habe. Der BGH führte demgegenüber aus, daß sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung bei allen Angeklagten erfüllt seien. Für Richter und Staatsanwälte der DDR habe der BGH drei Fallgruppen möglicher Rechtsbeugung aufgezeigt: (1.) wenn Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit derart überdehnt worden seien, daß eine Bestrafung als offensichtliches Unrecht anzusehen sei, (2.) wenn die Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zur abgeurteilten Handlung stehe, so daß sie als grob ungerecht und als schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen müsse und (3.) wenn Menschenrechte durch die Art und Weise der Durchführung von Strafverfahren verletzt worden seien, weil die Verfahren nicht die Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern die Ausschaltung des politischen Gegners bezweckt hätten. Im Aufenthaltsbeschränkungsverfahren sei der Wortlaut der §§ 2, 3 Aufenthaltsbeschränkungsverordnung (ABVO) offensichtlich rechtswidrig überdehnt und dadurch die Menschenrechte Havemanns schwerwiegend verletzt worden. Die Gerichte hätten die ABVO entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn erweiternd in dem Sinne der Anordnung eines Hausarrestes ausgelegt, was eine willkürliche Freiheitsentziehung darstelle. Die ABVO sei eine in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen bereits sehr unbestimmte Regelung gewesen, die die Gerichte zweifach erweiternd und damit überdehnend ausgelegt hätten: Zum einen habe sie die Aufenthaltsbeschränkung erweitert und so ausgelegt, daß sie praktisch zu einer Aufenthaltsverpflichtung wurde, zum anderen habe sie die Aufenthaltsverpflichtung erweiternd auf ein Grundstück beschränkt. Beide Gerichtsverfahren seien zudem rechtsbeugerisch durch die konkrete Form der Einflußnahme gewesen, weil in solchen "Drehbuchfällen" von vornherein keine justizförmige Entscheidungsfindung vorgelegen, sondern vielmehr das Ergebnis bis hin zu detaillierten Vorgaben für den Weg von Anfang an festgestanden habe. Rechtsbeugung liege danach bei den justizangehörigen Akteuren solcher Drehbücher auch dann vor, wenn die Ergebnisse der Verfahren für sich betrachtet noch keine willkürliche Rechtsanwendung darstellen würden, weil es sich dabei um Fälle einer "Scheinjustiz" handle, die nur dem äußeren Anschein nach Gesetzesanwendung leisten sollten, tatsächlich jedoch die Durchführung eines "operativen Vorgangs" des MfS zur Ausschaltung Havemanns gewesen seien. Zusätzlich lägen schwere Verfahrensverstöße in den Einschränkungen der Öffentlichkeit und der Verteidigungsmöglichkeiten Havemanns u.a. durch ein beschleunigtes Verfahren vor, so daß ein ausreichendes rechtliches Gehör nicht mehr vorgelegen habe. Subjektiv müßten die Staatsanwälte und Richter gewußt und gewollt haben, daß die Normen überdehnt und die Verfahren willkürlich gestaltet worden seien. Die Kenntnis von den schweren Verfahrensverstößen sei dabei ein bedeutendes Indiz für den Rechtsbeugungsvorsatz. Daß die Richter und Staatsanwälte die Operativpläne des MfS in Einzelheiten gekannt hatten sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge für die Feststellung wissentlichen Handelns das Bewußtsein, daß "von oben" die Ausschaltung des politischen Gegners gewollt und die Justizorgane notwendiger Teil der Umsetzung gewesen seien. Hätten die Richter aber von ihrer Einbindung gewußt, so hätten sie grundsätzlich auch den verfahrensfremden Zweck willentlich verfolgt. Hätten sie gleichwohl Recht sprechen wollen, so hätten sie nach außen deutlich machen müssen, daß sie von einer Außensteuerung nicht beeinflußt gewesen seien. Auch die Staatsanwälte seien an die Gesetze der DDR gebunden gewesen und hätten das Recht anzuwenden gehabt. Hier würden die Rahmenbedingungen den Schluß nahelegen, daß die Richter und Staatsanwälte den eigentlichen Zweck der Verfahren gekannt hätten. Der BGH hob deshalb die Urteile des LG auf und verwies die Sache an ein anderes LG zurück.

       93. Der BGH war in dem Beschluß vom 22.4.1998 (5 StR 5/98 - ZFIS 1999, 37) der Ansicht, daß nicht wegen Erpressung oder Nötigung strafbar sei, wer in der DDR als Vermittler seine wirksame Hilfeleistung zum Erlangen einer Ausreisegenehmigung von der staatlich vorgegebenen üblichen Bedingung abhängig gemacht habe, daß der Ausreisewillige sein Grundstück an eine vom Staat begünstigte Person oder Institution veräußere. Dies gelte auch dann, wenn der Vermittler das Grundstück selbst erworben habe. Der Angeklagte war in der Kanzlei Vogel mit dem Ausreiseanliegen eines Ehepaares befaßt, das Eigentümer von Grundstücken war. Für eine chancenreiche Bearbeitung der Anträge verlangte er die Veräußerung der Grundstücke an sich, woraufhin ein Kauf- und ein Schenkungsvertrag beurkundet wurden. Eine zentrale Gruppe des MfS traf alle Entscheidungen in Ausreise- und Übersiedlungsfragen. Sie gestand es der Kanzlei Vogel zu, eine Vorschlagsliste einzureichen, die regelmäßig zu schneller und wohlwollender Prüfung der Ausreiseanträge führte. Nach internen Vorschriften des DDR-Innenministeriums mußten Grundstückseigentümer vor Verlassen der DDR ihre Grundstücke verkaufen. Das LG hatte den Angeklagten wegen Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt; die Revision des Angeklagten führte zum Freispruch. Der BGH führte dazu u.a. aus, daß das Menschenrecht auf Ausreisefreiheit in Art. 12 des IPbürgR118 normiert sei, die DDR jedoch trotz ihrer Verpflichtungen aus dem Pakt ihren Bürgern die Ausreise in die Bundesrepublik weitestgehend versagt habe. Die Gestattung der Ausreise unter der Bedingung der Veräußerung von Grundstücken an einflußreiche DDR-Bürger sei eine menschenrechtswidrige Nötigung. Diese Wertung sei jedoch für die strafrechtliche Beurteilung mitwirkender DDR-Bürger nur maßgeblich, wenn die Grenze schwersten kriminellen Unrechts überschritten sei, da im übrigen der Vertrauensschutz die Beachtung des zur Tatzeit geltenden DDR-Rechts verlange.119 Die Schwelle zur Strafbarkeit werde daher erst überschritten, wenn das Recht auf körperliche Unversehrtheit berührt sei. Die Versagung der Ausreise allein sei noch kein extremes staatliches Unrecht, so daß die massiven Beschränkungen des Ausreiserechts beachtet werden müßten. Der Angeklagte habe sich nicht gem. § 127 Abs. 1 StGB/DDR strafbar gemacht, weil die offenen Tatbestände der Erpressung und Nötigung bei Prüfung der Rechtswidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation verlangen würden, die hier nicht vorgelegen habe. Die Kanzlei Vogel habe ihren Einfluß als Vermittler für Ausreisewillige nur dann behalten können, wenn die von der DDR-Führung vorgegebenen Bedingungen eingehalten wurden. Die Ankündigung, Ausreisewünsche nur bei Grundstücksveräußerungen mit Aussicht auf Erfolg vertreten zu können, sei daher nicht als verwerfliche Androhung zu werten. Auch eigennütziges Handeln führe zu keinem anderen Ergebnis, da eine Ausreisegenehmigung zu aus der Position der Opfer günstigeren Konditionen ohnehin nicht durchsetzbar gewesen wäre.

       94. Das BVerfG sah in seinem Beschluß vom 20.5.1998 (2 BvR 1385/95 - DÖD 1999, 61) in der Strafbarkeit des Anstellungsbetrugs wegen Verleugnung einer inoffiziellen Mitarbeit für das MfS keinen Verfassungverstoß. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Verurteilung wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB. Bei der Befragung zur Klärung seiner Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach Art. 20 i.V.m. Anl. 1 Kap. 19 Sachgeb. A Abschn. 3 Nr. 1 und 2 EinigungsV120 verleugnete der Beschwerdeführer eine langjährige inoffizielle Mitarbeit für das MfS. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und führte aus, daß die Auffassung, das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den objektiven Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB, nicht die Grenzen des möglichen Wortsinnes überschreite. Ein konstitutiver Vermögensschaden könne nach der Rechtsprechung der Strafgerichte schon bei Vertragsabschluß in der konkreten Gefährdung vermögenswerter Positionen liegen. Erweise sich der Täter persönlich der Stellung unwürdig, so liege eine konkrete Vermögensgefährdung vor, da die Beamtenposition eine besondere Vertrauenswürdigkeit erfordere. Diese Rechtsprechung sei vertretbar und deshalb von Verfassungs wegen hinzunehmen.

       95. Nach der Auffassung des BVerwG in dem Beschluß vom 28.1.1998 (6 P 2.97 - ZBR 164), verlangt der Sonderkündigungstatbestand der Anl. 1 Kap. 11 Sachgeb. A Abschn. 3 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 EinigungsV eine einzelfallbezogene Würdigung, bei der neben der konkreten Belastung für den Arbeitgeber auch das Maß der Verstrickung des für das MfS Tätigen zu berücksichtigen sei. Bei inoffiziellen Mitarbeitern ergebe sich der Verstrickungsgrad vor allem aus Art, Dauer und Intensität, dem Grund der Aufnahme und dem der Beendigung der Tätigkeit für das MfS. Zur Beantwortung der Frage, ob die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers zumutbar erscheine, sei eine inhaltliche Auswertung der Berichtstätigkeit erforderlich. Je bedeutender die von dem ehemaligen Mitarbeiter des MfS derzeit wahrgenommene dienstliche Stellung oder Funktion sei, desto eher könne dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden. Das "Erscheinungsbild" der Verwaltung, das für die Rechtfertigung der Sonderkündigung maßgeblich sei, werde nicht nur von der Dauer und Zeit, die seit der Beendigung der Tätigkeit bis zur Wiedervereinigung verstrichen war, sondern auch von der Zeitdauer, in der frühere MfS-Mitarbeiter anschließend im öffentlichen Dienst unbeanstandet tätig gewesen seien, geprägt. Ein beanstandungsfreies Verhalten in diesem Sinne liege jedoch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer auf Fragen seines Dienstherrn nach einer Tätigkeit für das MfS in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht habe. Der Angestellte stand in einem zivilen Arbeitsverhältnis zur NVA, das nach der Vereinigung durch die Bundesrepublik übernommen wurde. Nach Aufnahme dieser Tätigkeit kreuzte der Angestellte auf der Anlage zu einem Personalbogen die Antwort "nein" auf die Frage an, ob er in der früheren DDR Mitarbeiter des MfS gewesen sei, vermerkte jedoch ergänzend eine Zusammenarbeit in nicht mehr als zwei Fällen 1975/76 und 1980/81. Den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes seien demgegenüber umfangreiche Berichte über einen längeren Zeitraum zu entnehmen. Der Angestellte bestätigte die Mitarbeit, woraufhin ihm außerordentlich gekündigt wurde. Durch verwaltungsgerichtlichen Beschluß wurde die Zustimmung des Personalrates ersetzt und das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Die Beschwerde des Angestellten und des Personalrats vor dem OVG hatte Erfolg. Das BVerwG hob den Beschluß auf, weil das OVG das Maß der individuellen Verstrickung des Angestellten nicht konkret erfaßt und damit keine hinreichende Würdigung der Umstände des Einzelfalles vorgenommen habe.

       96. Laut Urteil des BVerwG vom 19.3.1998 (2 C 2.97 - DVBl. 1998, 1071) enthält Art. 37 Abs. 1 S. 2 EinigungsV die umfassende materiellrechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus der ehemaligen DDR. Eine Diplomlehrerin der Politechnischen Oberschule in der DDR wurde auf ihre Neubewerbung in den Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt an einer Realschule übernommen. Sie begehrte nun die Anerkennung ihrer DDR-Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I. Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BVerwG führte dazu u.a. aus, daß gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 2 EinigungsV Befähigungsnachweise des Beitrittsgebietes und der anderen Länder der Bundesrepublik die gleichen Berechtigungen verleihen würden, wenn sie gleichwertig seien. Nach Art. 37 Abs. 2 EinigungsV gelte für Lehramtsprüfungen das übliche Anerkennungsverfahren der Kultusministerkonferenz, doch hätten gem. Art. 37 Abs. 1 S. 4 EinigungsV Bundes- und EG-rechtliche Regelungen und solche des EinigungsV Vorrang. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Bund für die Anerkennung von Lehramtsprüfungen die Rahmenkompetenz besitze und der Bundesgesetzgeber für die unaufschiebbaren gesetzgeberischen Aufgaben zur Schaffung der Voraussetzungen für den Beitritt gem. Art. 23 Abs. 2 GG der ehemaligen DDR eine Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache gehabt habe. Eine Gleichwertigkeit liege danach gem. Art. 37 Abs. 1 S. 2 EinigungsV vor, wenn die erworbene Lehrbefähigung nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluß der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähige, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren. Der DDR-Abschluß der Klägerin sei danach nicht gleichwertig mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I in NRW. Zwar erleichtere Art. 37 Abs. 1 S. 2 EinigungsV die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR abgelegten Lehramtsprüfung in den alten Ländern gegenüber dem strengeren Maßstab des § 122 Abs. 2 BRRG, doch sei eine äußere Grenze dort zu ziehen, wo in einem nicht mehr gerechtfertigten Maße von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen beamtenrechtlichen Strukturen des Laufbahnrechts abgewichen würde. Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet könnten nach Art. 20 EinigungsV i.V.m. Anl. I, Kap. XIX, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 3 lit. b zu Beamten auf Probe gem. § 4 BBG ernannt werden, wobei die Laufbahnbefähigung durch eine Bewährung auf einem gleichwertigen Dienstposten ersetzt werden könne, die von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde festzustellen sei. Eine solche Bewährungsfeststellung liege für die Klägerin jedoch nicht vor. Auch könne die Klägerin ihren Anspruch nicht auf RL 89/48/EWG121 zur Anerkennung der Hochschuldiplome stützen, da sie den Abbau von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten regle, hier aber das grenzüberschreitende Element fehle.

      



      111 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23.9.1990, BGBl. 1990 II 885, 1159, n.F. vom 21.12.1998, BGBl. 1998 I 4026, BGBl. III-19.
      112 Investitionsvorranggesetz vom 14.7.1992, BGBl. 1992 I 1268.
      113 Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5.11.1957, BGBl. III 653-1, veröffentlichte bereinigte Fassung, zuletzt geändert durch Art. 67 des Gesetzes vom 5.10.1994, BGBl. 1994 I 1389.
      114 Vertrag vom 31.8.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands und der Vereinbarung vom 18.9.1990, BGBl. 1990 II 885.
      115 BGHSt 40, 218 (232).
      116 BT-Drs. 13/10893.
      117 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18.2.1977, BGBl. 1977 I 297, n.F. vom 21.2.1996, BGBl. 1996 I 326, BGBl. III 1101-8, zuletzt geändert durch Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997, BGBl. 1997 I 2998, geändert 1998 I 3843.
      118 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, BGBl. 1973 II 1533.
      119 BVerfGE 95, 96.
      120 Vertrag vom 31.8.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands und der Vereinbarung vom 18.9.1990, BGBl. 1990 II 885.
      121 Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABlEG Nr. L 019 vom 24.1.1989, 16-23.