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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1998


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Kai Peter Ziegler


XIII. Europäische Gemeinschaften

2. Allgemeines Diskriminierungsverbot

       102. Für das BVerfG verstößt laut Beschluß vom 5.8.1998 (1 BvR 264/98 - EuZW 1998, 728), ein unterlassenes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH durch ein letztinstanzliches Hauptsachegericht nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wenn das Gericht seine Vorlagepflicht grundsätzlich verkennt, wenn es bewußt von der Rechtsprechung des EuGH abweicht ohne vorzulegen, oder wenn es, soweit zu den entscheidungserheblichen Fragen noch keine oder keine erschöpfende Rechtsprechung des EuGH vorliegt, seinen Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschreitet. Eine ehemalige Arbeiterin verklagte ein Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost auf einen Versorgungsanspruch aus dessen Betriebsrentensystem, an das sie wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung über Jahre hinweg nicht angeschlossen gewesen war. Das BAG bejahte den Anspruch unter Rückgriff auf Art. 3 GG,130 ohne eine Vorabentscheidung des EuGH über die Auswirkungen des Rückwirkungsverbotes des "Barber-Protokolls"131 auf den Klageanspruch einzuholen. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde der Beklagten nicht zur Entscheidung an und bestätigte seine Rechtsprechung vom 4.6.1998 zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.132 Das BAG habe seine Vorlageverpflichtung mit der zumindest vertretbaren Begründung verneint, daß der vorliegende Fall des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung nicht von der Barber-Rechtsprechung133 und dem Rückwirkungsverbot des Barber-Protokolls erfaßt werde. Der EuGH habe entschieden,134 daß die zeitlichen Wirkungen des Urteils Barber nur Diskriminierungen betreffen würden, die Arbeitgeber und Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelung des Art. 9 RL 86/378/EWG135 als zulässig ansehen konnten. Damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber erfordere und sich nur mit der Festsetzung des Rentenalters und der Hinterbliebenenrente, nicht dagegen mit dem Ausschluß Teilzeitbeschäftigter aus der betrieblichen Altersversorgung befasse. Diesbezüglich gelte daher keine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber, zumal es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß sich die betroffenen Verkehrskreise über die Anwendbarkeit von Art. 119 EGV hätten irren können. Das Barber-Protokoll diene der Begrenzung der Reichweite des Barber-Urteils und enthalte keine weitergehenden Festlegungen. Eine eindeutig vorzuziehende Gegenauffassung zu jener des BAG gebe es deshalb nicht.

       103. Der BGH urteilte am 23.4.1998 (I ZR 205/95 - NJW 1999, 139), daß ausübende Künstler, die Befugnisse aus ihren Leistungsschutzrechten an Dritte abgetreten hätten, gleichwohl berechtigt seien, Verletzter dieser Schutzrechte auf Unterlassung und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Inländerbehandlung der ausübenden Künstler nach Art. 4 lit. c. RomAbk136 beziehe sich insofern auch auf die Weiterverwendung einer Darbietung, die in einer nach Art. 6 RomAbk geschützten Sendung ausgestrahlt worden sei. Während einer Welttournee gab Bruce Springsteen 1992 in Los Angeles ein Konzert, das "live" von einer Reihe von Hörfunksendern übertragen wurde. Die Beklagte brachte im November 1992 eine CD mit dem Titel "Bruce Springsteen live - Los Angeles June 5, 1992" auf den Markt, die während des Konzerts mitgeschnittene Aufnahmen enthielt. Der britische Lead-guitarrist der Begleitband und eine deutsche Gesellschaft, die behauptete, daß die entsprechenden Leistungsschutzrechte an sie abgetreten worden seien, verklagten die Beklagte wegen der Verletzung der Leistungsschutzrechte des britischen Lead-guitarristen. Sie beantragten u.a. Schadensersatz. Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt, das Berufungsgericht verneinte jedoch Schadensersatzansprüche der Kläger mangels eines Verschuldens. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung in die Berufungsinstanz. Der BGH führte aus, daß nach dem RomAbk ausübende Künstler dann in den Genuß der Inländerbehandlung gelangen würden, wenn ihre Darbietung in einem Vertragsstaat stattgefunden habe oder wenn die Darbietung auf dem Tonträger festgelegt oder durch eine Sendung ausgestrahlt worden sei, für die der Tonträgerhersteller bzw. das Sendeunternehmen nach Art. 5 bzw. 6 RomAbk Schutz beanspruchen könne. Zweck der Regelung sei es, auf Tonträgern festgelegte Darbietungen immer zu schützen, wenn der Hersteller der Tonträger Schutz genieße und ausgestrahlte Darbietungen immer zu schützen, wenn das Sendeunternehmen Schutz genieße. Mit dieser Regelung werde erreicht, daß Tonträgerhersteller oder Sendeunternehmen nicht besser gestellt würden als die ausübenden Künstler, deren Darbietungen auf den geschützten Tonträgern festgehalten oder durch die geschützten Sendungen ausgestrahlt worden seien. Art. 4 lit. c RomAbk vermittle eine Inländerbehandlung daher nur dann, wenn die Darbietung von einer nach Art. 6 RomAbk geschützten Sendung mitgeschnitten worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, da die Darbietung zwar in Vertragsstaaten ausgestrahlt worden sei, aber in einem Nichtvertragsstaat gegeben worden sei. Der britische Lead-guitarrist könne jedoch nach Art. 7 Abs. 1 EWGV, jetzt Art. 6 Abs. 1 EGV, als Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU Inländerbehandlung beanspruchen. Dies ergebe sich aus der Phil Collins-Entscheidung des EuGH,137 derzufolge es einen Verstoß gegen das EG-rechtliche Diskriminierungsverbot darstelle, wenn ein Mitgliedstaat einen Urheber oder ausübenden Künstler eines anderen Mitgliedstaates von einem "Verbietungsrecht" ausschließe, das er inländischen Urhebern oder ausübenden Künstlern gewähre. Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da sie spätestens seit Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des BGH an den EuGH über die Inländerbehandlung nicht mehr auf ihren Rechtsstandpunkt hätten vertrauen dürfen.

      



      130 BAG, Urteil vom 7.3.1995, Az. 3 AZR 321/94, EuroAS (Informationsdienst europäisches Arbeits- und Sozialrecht) 1998, 123.
      131 Protokoll zu Art. 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7.2.1992, BGBl. 1992 II 1253, 1296 und ABlEG 1994 Nr. C 224, 104.
      132 Siehe unten, Nr. [132].
      133 EuGH, Urteil vom 17.5.1990, Rs. 262/88, Slg. 1990, 1889; Urteil vom 28.9.1994, Rs. C-200/91, Slg. 1994, 4389.
      134 EuGH, Urteil vom 28.9.1994, Rs. C-57/93, Slg. 1994, 4541; Urteil vom 24.10.1996, Rs. C-435/93, Slg. 1996, 5223; Urteil vom 11.12.1997, Rs. C-246/96, Slg. 1997, 7153.
      135 Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24.7.1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ABlEG Nr. L 225 vom 12.8.1986, 40-42.
      136 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26.10.1961, BGBl. 1965 II 1243, BGBl. III 440-14.
      137 EuGH, Urteil vom 20.10.1993, Rs. C-92/92 und C-326/92, Slg. 1993, 5145.