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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1998


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Kai Peter Ziegler


XIII. Europäische Gemeinschaften

4. Freier Warenverkehr

       105. Nach Auffassung des OVG des Saarlandes in seinem Beschluß vom 13.1.1998 (1 Q 151/97 - GewArch 1998, 169) verletzt § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO,138 wonach Apotheker Arzneimittel nur im begründeten Einzelfall versenden dürfen, weder Individualrechte noch das Verbot mengenmäßiger Handelsbeschränkungen zwischen EG-Staaten. Ein Apotheker betrieb einen Versandhandel mit medizinischen Präparaten, was die Beklagte ihm mit der Begründung untersagte, daß er Arzneimittel grundsätzlich nur in seinen Betriebsräumen abgeben dürfe. Der Kläger hielt zumindest den Versand an Therapeuten für zulässig, seine Klage und sein Berufungsantrag wurden jedoch abgewiesen. Das OVG führte dazu aus, daß gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ApBetrO Arzneimittel und die apothekenüblichen Waren des § 25 ApBetrO nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden dürften und § 17 Abs. 2 S. 1 ApBetrO die Versendung nur im begründeten Einzelfall zulasse. Auch an Therapeuten sei danach der Arzneimittelversand aus der Apotheke grundsätzlich nicht erlaubt. Der Rechtsprechung des EuGH139 lasse sich klar entnehmen, daß das Verbot des Arzneimittelversandhandels keine verbotene mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d. Art. 30 EGV darstelle. Art. 34 EGV verbiete ebenfalls nur nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken bzw. bewirken würden und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel eines Mitgliedstaates oder für seinen Außenhandel schaffen würden, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangen würden. Das Verbot des Arzneimittelversandhandels in § 17 ApBetrO sei auch mit Blick auf das Verbot der Inländerdiskriminierung, die der Kläger auf Art. 6 EGV stütze, unproblematisch, weil es für alle im Inland tätigen Apotheker unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gelte.

      



      138 Verordnung über den Betrieb von Apotheken vom 9.2.1987, BGBl. 1987 I 547, n.F. vom 26.9.1995, BGBl. 1995 I 1195, BGBl. III 2121-2-2, zuletzt geändert durch Transfusionsgesetz vom 1.7.1998, BGBl. 1998 I 1752.
      139 EuGH, Urteil vom 15.12.1993, Rs. C-292/92, Slg. 1993, 6787.