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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1999


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Ludger Radermacher


V. Staatsangehörigkeit

3. Staatenlosigkeit

       12. Das FG Köln entschied in seinem Urteil vom 10.6.1999 (2 K 93/99 - EFG 1999, 1139), daß ein Staatenloser hinsichtlich des Kindergeldes ab dem 1. Januar 1996 einem Deutschen gleichgestellt ist. Die entgegenstehende Rechtsprechung des BSG sei aufgrund der Ausgestaltung des Kindergeldes als einer Steuervergütung überholt. Die Regelung des § 62 Abs. 2 S. 1 EStG, wonach ein Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld hat, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis ist, gelte für den lediglich eine Aufenthaltsbefugnis besitzenden Kläger nicht, da dieser im Streitfall aufgrund des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen - StlÜbk -)21 einem Deutschen gleichgestellt sei. Eine explizite Anerkennung als Staatenloser sei weder durch das Übereinkommen vorgesehen noch werde sie vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge überhaupt ausgesprochen. Sie sei daher keine Voraussetzung, um sich auf das StlÜbk berufen zu können. Art. 29 StlÜbk stelle Staatenlose hinsichtlich der steuerlichen Lasten den Staatsangehörigen des Wohnsitzstaates gleich. Eine Berufung auf diese Vorschrift sei dem Kläger möglich, nachdem das Kindergeld seit der Neugestaltung durch das JStG 1996 als Steuervergütung (§ 31 S. 3 EstG) und nicht mehr als Sozialleistung gezahlt werde. Eine Einschränkung des Art. 29 StlÜbk durch Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ii StlÜbk bestehe nicht. Nach dieser Vorschrift sei Staatenlosen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die soziale Sicherheit zu gewähren, vorbehaltlich besonderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Leistungen oder Leistungsteile, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Die Anwendung dieser Vorschrift durch das BSG auf das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz sei durch die Neuregelung des Kindergeldes überholt.




      21 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954, BGBl. 1976 II 473.